Die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist ein häufiger Klagegrund für Entschädigungsklagen vor den Arbeitsgerichten, nicht nur vor dem Arbeitsgericht Berlin. Hierzu gibt es mittlerweile diverse Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, aber auch des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Diskriminierungsverbot nach dem AGG
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen, wobei nicht jede Ungleichbehandlung eine Diskriminierung im Rechtssinne darstellen muss. Für eine ungleiche Behandlung kann es auch einen sachlichen Grund geben.
Fälle der Diskriminierung
Folgende Fälle der Diskriminierung sind im AGG in § 1 aufgeführt:
Diskriminierung bei Stellenausschreibungen und im Beruf
Entsprechende Entschädigungsansprüche können sowohl bei der Diskriminierung bei einer Stellenausschreibung als auch bei der Diskriminierung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. Gerade zu den Entschädigungsklagen nach dem AGG aufgrund von diskriminierenden Stellenausschreibungen gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen.
Schadenersatz und Entschädigung
Das Gesetz (AGG) spricht in § 15 von Schadenersatz und Entschädigung.
Bei einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Arbeitsverhältnis geht es oft darum, dass zum Beispiel Frauen bestimmte Führungspositionen nicht besetzen bzw. unterrepräsentiert sind oder für gleiche Arbeit nicht das gleiche Gehalt ihrer männlichen Kollegen erhalten.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
Beim vorliegenden Fall ging es um die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, einer Arbeitnehmerin, innerhalb eines Unternehmens. Es ging um die Besetzung von Führungspositionen, welche überwiegend durch Männer vorgenommen waren.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - Entscheidung der 15. Kammer, 15 Sa 517/08 vom 26.11.2008
Eine Arbeitnehmerin, die eine geschlechtsspezifische Diskriminierung innerhalb des Unternehmens rügt, kann als Nachweis auch eine Statistik über die Besetzung der Stellen vorlegen. Ansonsten wäre ein Nachweis der Diskriminierung kaum möglich.
Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG.
Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz an die Arbeitnehmerin ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertige Stelle gezahlt wird. Die zugesprochene Entschädigungssumme war in diesem Fall 28.214,66 € brutto+ zusätzlich monatlich € 1.467,86 brutto an Arbeitslohn !
Daneben besteht unter Umständen auch ein Auskunftsanspruch (seit 2017) nach § 10 des Entgelttransparenzgesetzes.
Höhe von Entschädigungen und Schadenersatz
Es ist zwischen Schadenersatz und Entschädigung zu unterscheiden. Der Schadenersatz ist bei einem Vermögensschaden zu leisten und die Entschädigung, sofern ein immaterieller Schaden vorliegt.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet, sofern ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Dies gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG aber nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG erfüllt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Auszugleichen ist allein der materielle Schaden (Vermögensschaden). Für den immateriellen Schaden gilt allein § 15 Abs. 2 AGG.
Entschädigung nach § 15 Abs. 1, Satz 1 AGG
Sind die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG erfüllt (kein Vermögensschaden), kann der Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Höhe der Entschädigung muss angemessen muss.
Bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie zum Beispiel
Art und Schwere des Verstoßes,
Dauer der Benachteiligung und
deren Folgen
sowie der Sanktionszweck der Entschädigung.
Unterschied zwischen Schadenersatz und Entschädigung
Schadenersatz
Entschädigung
Unterschied
bezifferbarer Schaden
nicht bezifferbar
Höhe
berechenbar
muss angemessen sein
Begrenzung
keine Begrenzung
nur bei Bewerbung
Beratung durch Anwalt für Arbeitsrecht
Rechtsberatung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg
Wie hoch ist der Schadenersatz bei Diskriminierung?
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt die Höhe des Schadens nicht. Dieser wird nur bei der Entschädigung eines abgelehnten Bewerbers auf 3 Bruttomonatsgehälter beschränkt. Der Entschädigungsanspruch kann aber ansonsten erheblich höher liegen; unter Umständen sogar in einem Jahresgehalt.
Gibt es laut Gesetz einen Mindestbetrag oder einen Höchstbetrag für die Entschädigung?
Neine, einen Mindest- oder Höchstbetrag für die Entschädigung legt das Gesetz (§ 15 Abs. 2 AGG) nicht fest. Die Höhe der Entschädigung des diskriminierten Arbeitnehmers wird vielmehr allein durch das Kriterium der Angemessenheit begrenzt.
Ist der Entschädigungsanspruch bei einer Diskriminierung auf 3 Monatsgehälter beschränkt?
Nein, eine Beschränkung der Entschädigung auf 3 Bruttomonatsgehälter bei einem Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, besteht nur bei der Entschädigung eines zu Unrecht abgelehnten Bewebers.
Innerhalb welcher Frist muss der Entschädigungsanspruch oder Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden?
Der Arbeitnehmer hat für die Geltendmachung des Anspruch auf Entschädigugn oder des Schadenersatzes gegen den Arbeitgeber wegen Diskriminierung nur 2 Monate Zeit (§ 15 Abs. 4 AGG).
Was ist der Unterschied zwischen Entschädigugn und Schadenersatz?
§ 15 Abs. 1 AGG spricht vom Schadenersatz. Gemeint ist damit der Ausgleich eines jeden Vermögensschadens. Nach § 15 Abs. 2 AGG ist eine Entschädigung zu leisten, wenn kein Vermögensschaden vorliegt. Der Unterschied zwischen Schadenersatz und Entschädigung besteht von daher darin, dass beim Schadenersatz ein bezifferbarer Vermögensschaden vorliegt und bei einer Entschädigung nicht.
Ist entweder Entschädigung oder nur Schadenersatz zu zahlen?
Nein, Entschädigung und Schadenersatz schließen sich nicht aus. Diese können nebeneinander bestehen. Dem Arbeitnehmer kann also ein Vermögenschaden durch eine Benachteiligung entstehen und darüber hinaus ein immaterieller Schaden. Beides wäre dann zu ersetzen.
Gibt es zum Rechtsmißbrauch bei einer Bewerbung neue Rechtsprechung?
Ja, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2023, 3 Sa 898/22, hat entschieden, dass eine Entschädigugnsklage nach dem AGG rechtsmißbräuchlich ist, wenn es dem Bewerber nicht um die Stelle, sondern um den Erhalt einer Entschädigung ging. Festgemacht hat das LAG dies an der Art der Bewerbung, die darauf angelegt war, eine Absage zu erhalten. Ein Arbeitgeber hatte hier eine Stelle für eine Sekretärin, weiblich, ausgeschrieben und eine Mann hatte sich beworben, der ausdrücklich nochmals nachfragte, ob tatsächlich nur weibliche Personen sich bewerben könnten.