Achtung
Was ist die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Der elektronische Krankenschein ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer des Arbeitnehmers in elektronischer Form. Sie löst die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung/ "gelber Schein"), welche in Papierform vorzulegen ist/war ab und ersetzt deren Schriftform durch die elektronische Form.
Was ist der Sinn und Zweck der eAU?
Aufgrund der neuen elektronischen Form soll ein schnellerer und unbürokratischen Datenaustausch zwischen Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse erfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen eAU und AU?
Der Unterschied zwischen der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der normalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht im Wesentlichen in der Form und im Übertragungsweg. Bisher wurde die AU-Bescheinigung in Papierform ausgestellt und nun soll dies elektronische mittels der elektronischen AU-Bescheinigung erfolgen.
Was musste der Arbeitnehmer bisher machen, wenn er arbeitsunfähig war?
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG war der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber im Krankheitsfall seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, musste der Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen, wobei der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt war, eine frühere Vorlage der AU-Bescheinigung zu verlangen.
Kurz liegen zwei Verpflichtungen des Arbeitnehmers vor, sofern dieser arbeitsunfähig wurde:
- unverzüglich Information des Arbeitgebers (über AU und deren Dauer)
- Übersendung / Vorlage der AU-Bescheinigung (spätestens am 3. Tag der AU)
§ 5 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 5 Abs 1. Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Was ändert sich durch die elektronische AU-Bescheinigung?
Es ändert sich nur die Vorlagepflicht. Die Informationspflicht des Arbeitnehmers über dessen Arbeitsunfähigkeit bleibt bestehen, trotz der elektronischen Krankmeldung.
Wie wurde die Vorlagepflicht in Bezug auf die Papier-AU-Bescheinigung bisher durchgeführt?
Der Arbeitnehmer musste bisher bei seiner Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber die ärztliche AU-Bescheinigung ("gelber Schein") in Papierform vorlegen. Der gelbe Schein wurde bisher in vierfacher Ausführung ausgestellt und zwar
- für den Arzt,
- den versicherten Arbeitnehmer,
- die Krankenkasse (Schlüssel zur Erkrankung - nur für die Kasse) und
- den Arbeitgeber.
Was war hier bei der Vorlage des gelben Scheins oft problematisch?
Zwei Dinge waren hier bei der Vorlage der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber nicht selten problematisch.
Zum einen behaupteten Arbeitgeber manchmal, dass sie nie eine AU-Bescheinigung im Original erhalten haben. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht im Bezug auf den zu zahlenden Arbeitslohn hat. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird der Arbeitgeber, wenn er das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht hat, von daher nicht vornehmen. Dem Arbeitnehmer blieb dann nur die Möglichkeit sich nochmals eine AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen und diese dann zugangssicher dem Arbeitgeber zuzustellen. Notfalls muss der Arbeitnehmer eine Lohnklage zum Arbeitsgericht erheben. Für Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin hier zuständig. Einen Anwaltszwang gibt es hier nicht. Der Arbeitnehmer kann aber einen Rechtsanwalt/ Fachanwalt für das Arbeitsrecht in Berlin beauftragen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Pankow/ Prenzlauer Berlin stehe ich hierfür zur Verfügung.
Das andere Problem bestand darin, dass nach dem Gesetz am dritten Tag nach der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform beim Arbeitgeber eingehen musste. Im Gesetz steht aber auch, dass der Arbeitgeber den "gelben Schein" früher verlangen kann. Von daher findet man häufig in Arbeitsverträgen eine Regelung, dass der Arbeitnehmer schon viel früher, zum Beispiel am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber einzureichen hat. Dies wussten aber viele Arbeitnehmer nicht und so bekam sie dann eine Abmahnung, weil sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber eingereicht hatten.
Beide Probleme werden sich durch die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nun entschärfen.
Was ändert sich durch den neuen elektronischen Krankenschein?
Spätestens ab dem 1.1.2023 sind die Krankenkassen verpflichtet eine Meldung zum Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten für den Arbeitgeber zu erstellen. Der Arbeitgeber hingegen ist ab dem 1.1.2023 verpflichtet diese Daten bei der Krankenkasse abzurufen. Der Abruf der Daten muss über eine verschlüsselte Datenübertragung erfolgen. In der Regel wenn die meisten Arbeitgeber über Entgeltabrechnungsprogramm und über eine spezielle Schnittstelle dann automatisch die Daten bei der Krankenkasse abrufen.
keine Einreichung der Krankschreibung durch Arbeitnehmer ab 1.1.2023 mehr erforderlich
Der Arbeitnehmer selbst muss von daher die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber einreichen. Der Abruf erfolgt elektronisch bei der Krankenkasse durch den Arbeitgeber und wird automatisiert. Von daher könnte Problematiken im Bezug auf das Nichtvorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Original unter verspätete einreichen eigentlich nur noch in Ausnahmefällen vorkommen.
Es handelt sich dabei um wenigstens folgende Daten § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IV n.F.:
- der Name des Beschäftigten,
- Beginn und Ende sowie Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- Angabe, ob Anhaltspunkte für Arbeitsunfall vorliegen.
Wo ist der elektronische Krankenschein gesetzlich geregelt?
Eine gesetzliche Regelung findet man in § 109 Abs. 1 SGB IV. Darüber hinaus wird einer neuer Absatz in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (Absatz 1 a) geben.
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Wie kommen die Daten vom Arzt zur Krankenkasse?
Seit dem 1.10.2021 sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen gem. § 295 Abs. 1 Satz 1, 10 SGB V verpflichtet, die festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu übermitteln. Die Diagnose wird dabei verschlüsselt (ICD-10-GM).
Achtung: Es gibt aber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022!
Ab dem 1.1.2023 müssen alle Ärzte die Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkassen der jeweiligen Arbeitnehmer elektronisch senden.
Ab wann müssen die Arbeitgeber die Daten bei den Krankassen elektronisch abrufen?
Für die Arbeitgeber ist das Abrufen der eAU-Bescheinigung erst ab dem 1.01.2023 verpflichtend.
Bis wann muss ich also als Arbeitnehmer noch den gelben Schein beim Arbeitgeber selbst abgeben bzw. übersenden?
Da die Arbeitgeber erst ab dem 1.1.2023 elektronisch die Daten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen müssen, erhalten Beschäftigte von ihrem Arzt noch bis zum 31.12.2022 weiterhin die für den Arbeitgeber bestimmte Ausfertigung der AU-Bescheinigung in Papierform (gelber Schein) zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber.Bis zum 31.12.2022 ist also alles wie gehabt.
Ab wann gibts den gelben Schein nicht mehr?
Ab dem 1. Januar 2023 erhält der Arbeitnehmer vom krankschreibenden Arzt dann nicht mehr den gelben Schein. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt dann elektronisch vom Arzt zur Krankenkasse des Beschäftigten und von dort zum Arbeitgeber.
Muss man ab dem 1.1.2023 sich auch nicht mehr beim Arbeitgeber krank melden?
Doch, das muss man. Die eAU lässt nur die Übersendung des gelben Scheins entfallen, aber nicht die unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitnehmer. Dieser muss also bei Krankheit dem Arbeitgeber unverzüglich (am besten telefonisch) die Arbeitsunfähigkeit mitteilen.
FAQ - häufige Fragen und Antworten zum elektronischen Krankenschein
Wann kommt die elektronische Kankmeldung?
Die elektronische Krankmeldung kommt zum 1.1.2023. Ab diesem Tag stellt die Krankenkasse des Arbeitnehmers die Daten der Krankschreibung zusammen und der Arbeitgeber ruft diese elektronisch ab.
Wie funktioniert die elektronische Krankmeldung?
1. der Arbeitnehmer geht zum Arzt und dieser stellt dessen Arbeitsunfähigkeit fest 2. der Arzt schickt die verschlüsselten Daten an die Krankenkasse des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmer bekommt keinen gelben Schein mehr in Papierform ausgehändigt) 3. der Arbeitgeber bekommt diese Daten über Arbeitsunfähigkeit und dessen voraussichtliche Dauer von der Krankenkasse der Arbeitnehmer elektronisch auf Abfrage übermittelt.
Was muss der Arbeitnehmer nach Einführung des elektronischen Krankenscheins noch machen?
Der Arbeitnehmer muss keinen "gelben Schein" (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) mehr beim Arbeitgeber einreichen, aber er muss diesen unverzüglich über die Erkrankung und dessen voraussichtliche Dauer informieren.