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BAT-KF: Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung

BAT-KF: Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung

Der BAT-KF ist ein spezieller Tarifvertrag, der die Arbeitsbedingungen und Entgelte in kirchlichen Einrichtungen für dortige Arbeitnehmer regelt.Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gelten hier andere Regeln als im staatlichen Arbeitsrecht.

BAT kirchlicher Fassung

Der Bundesrahmentarifvertrag in kirchlichen Fassung ist also nicht vergleichbar mit dem BAT des öffentlichen Dienstes. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über den BAT-KF und seine Besonderheiten. Am Schluss des Artikels finden sind Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu diesem Tarifvertrag der Kirchen.

Das Wichtigste vorab:

  • Der BAT-KF steht für „Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung“.
  • Er regelt die Löhne und Arbeitsbedingungen der evangelischen Kirchen im Rheinland, Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke tätig sind.
  • Die kirchlichen Tarifverträge unterscheiden sich von staatlichen durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.
  • Der dritte Weg beschreibt das spezielle Verfahren der kirchlichen Lohnverhandlungen ohne Streikrecht.
  • Aktuelle Urteile und Sonderregelungen spielen eine wichtige Rolle im kirchlichen Arbeitsrecht.

Einführung

In Deutschland gilt das bundesdeutsche Arbeitsrecht für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Doch aufgrund der Trennung von Staat und Kirche genießen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften ein Selbstbestimmungsrecht. Dieses Recht erlaubt es ihnen, ein eigenes Arbeitsrecht zu formulieren, das in vielen Punkten von den staatlichen Regelungen abweicht. Eine besondere Rolle spielt dabei der BAT-KF, der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung.

Hinweis

Der BAT-KF gilt speziell für die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche sowie deren diakonische Werke.

Hintergrund des kirchlichen Arbeitsrechts

Das kirchliche Arbeitsrecht basiert auf dem in der Weimarer Republik verankerten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Dieses Privileg erlaubt es den Kirchen, eigene Regelungen für ihre Arbeitnehmer aufzustellen, die sich teilweise deutlich von den staatlichen Vorschriften unterscheiden. Ein Beispiel hierfür ist die Pflicht zur Konfessionszugehörigkeit, die im weltlichen Arbeitsrecht nicht zulässig wäre. Es gibt zum Beispiel kein Streikrecht für kirchliche Mitarbeiter.

einheitliche Arbeitsbedingungen für kirchliche Mitarbeiter

Der BAT-KF wurde eingeführt, um eine einheitliche Regelung der Arbeitsbedingungen und Entgelte in den genannten Kirchen zu schaffen. Er löst den sogenannten „dritten Weg“ ab, bei dem Lohnverhandlungen in paritätisch besetzten Gremien stattfinden, ohne dass ein Streikrecht besteht.

Hinweis

Die Verhandlungen im „dritten Weg“ finden in Gremien statt, die paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetzt sind.

Der dritte Weg – kirchliche Lohnverhandlungen

Im Gegensatz zum staatlichen Arbeitsrecht, das Arbeitnehmern das Recht einräumt, bei festgefahrenen Verhandlungen zu streiken, fehlt dieses Recht den Angestellten kirchlicher Einrichtungen. Stattdessen werden Gehälter und Arbeitsbedingungen im sogenannten „dritten Weg“ verhandelt. Hierbei handelt es sich um ein Gremium, das zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht und gemeinsam nach Lösungen sucht.

dritter Weg im kirchlichen Arbeitsrecht

Dieses System soll sicherstellen, dass die Interessen beider Seiten gewahrt bleiben, ohne dass es zu Arbeitskämpfen kommt. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Arbeitnehmerseite häufig Schwierigkeiten hat, ihre Forderungen durchzusetzen, da kirchliche Gerichte keine staatliche Kontrolle unterliegen und ihre Entscheidungen nicht erzwingen können.

Hinweis

Da Streiks in kirchlichen Einrichtungen nicht zulässig sind, haben sich alternative Protestformen entwickelt, wie zum Beispiel das kollektive Einreichen von Kündigungen oder das Schalten von Anzeigen, um auf Missstände aufmerksam zu machen.

Tarifverträge in der Kirche

Neben dem BAT-KF gibt es noch weitere kirchliche Tarifverträge, die jedoch alle auf ähnlichen Prinzipien basieren. Diese Tarifverträge regeln spezifische Arbeitsbedingungen und Entgelte für verschiedene Regionen und kirchliche Träger.

Zu den wichtigsten Tarifverträgen gehören:

  • BAT-KF: Gilt für die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche.
  • KAT und KTD: Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag und Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie, die in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) Anwendung finden.

Diese Tarifverträge sind darauf ausgelegt, die besonderen Loyalitätspflichten und arbeitsrechtlichen Belange der kirchlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.

Hinweis

Die Beschlüsse der Gremien können nicht wie im staatlichen Arbeitsrecht erzwungen werden, was häufig zu Spannungen zwischen Arbeitnehmern und kirchlichen Arbeitgebern führt.

Aufbau eines Tarifvertrags

Ein Tarifvertrag wie der BAT-KF unterscheidet sich in seinem Aufbau nicht wesentlich von staatlichen Tarifverträgen. Er enthält Regelungen zu:

  • Eingruppierung und Entgelttabellen: Die Eingruppierung der Mitarbeiter erfolgt nach Qualifikation und Einsatzbereich. Die Gehaltstabellen bestimmen das Grundgehalt und die Entwicklungsmöglichkeiten durch Dienstjahre.
  • Sonderzahlungen: Regelungen zu Jahressonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Die Höhe dieser Zahlungen ist an die jeweilige Lohnklasse gebunden und wird anteilig gezahlt, wenn der Angestellte noch nicht ein volles Jahr im Betrieb tätig ist.
  • Arbeitszeit und Urlaub: Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit und Urlaubsansprüche der Mitarbeiter.

Diese Elemente sorgen für eine klare Struktur und Transparenz in den Arbeitsbedingungen.

Hinweis

Die Entgelttabellen des BAT-KF werden regelmäßig angepasst, um eine faire und zeitgemäße Vergütung sicherzustellen.

wichtige Regelungen des BAT-KF

eltungsbereich

Der BAT-KF gilt für alle Mitarbeitenden der genannten Kirchen und deren Diakonische Werke, jedoch nicht für Chefärzte, Auszubildende, Praktikanten und bestimmte andere Personengruppen.

Arbeitsvertrag, Nebenabreden und Probezeit

Der Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Probezeit beträgt sechs Monate, kann aber im Einzelfall kürzer vereinbart werden.

Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden pro Woche. Für Mitarbeitende in Krankenhäusern beträgt die Arbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche. Arbeitszeitkonten werden geführt, und Überstunden können als Freizeit oder durch Entgelt ausgeglichen werden.

Eingruppierung und Entgelt

Die Eingruppierung erfolgt nach Qualifikation und Tätigkeitsmerkmalen gemäß den Entgeltgruppenplänen. Mitarbeitende erhalten monatlich ein Tabellenentgelt, das nach Entgeltgruppen und Stufen gestaffelt ist. Zusätzlich gibt es Zulagen für bestimmte Tätigkeiten und Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld.

Sozialleistungen

Mitarbeitende haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Jubiläumszuwendungen und Sterbegeld. Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist vorgesehen.

Urlaub und Arbeitsbefreiung

Der jährliche Erholungsurlaub beträgt 30 Tage. Es gibt zusätzlichen Urlaub für besondere Anlässe sowie Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung in bestimmten Fällen.

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Befristete Arbeitsverträge sind möglich, und es gibt spezielle Regelungen für Führungskräfte auf Probe oder Zeit. Das Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung, Ablauf der Befristung oder andere Gründe beendet werden.

Sonderregelungen

Es gibt spezielle Regelungen für Mitarbeitende als Lehrkräfte, Kirchenmusiker, in der Sozial- und Erziehungsarbeit sowie für andere besondere Tätigkeiten.

Entgeltregelungen im BAT-KF

Im BAT-KF sind die Entgelte nach Lohnklassen und Dienstjahren gestaffelt. Die Gehaltstabellen werden regelmäßig angepasst, um eine faire Entlohnung zu gewährleisten. Die Stufen innerhalb der Lohnklassen sind Entwicklungsstufen, die in der Regel nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren erreicht werden.

Beispielhafte Entgeltgruppe im BAT-KF:

  • Entgeltgruppe 5, Stufe 4: Ein Mitarbeiter in dieser Gruppe hat eine bestimmte Qualifikation und eine entsprechende Anzahl an Dienstjahren. Das Gehalt wird regelmäßig angepasst und erhöht sich mit den Dienstjahren.

Neben den Grundgehältern sind auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld im BAT-KF geregelt. Diese Zahlungen sind ebenfalls an die jeweilige Lohnklasse gebunden und werden anteilig gezahlt, wenn der Mitarbeiter noch nicht ein Jahr im Betrieb tätig ist.

Hinweis

Das Gehalt im BAT-KF staffelt sich nach Lohnklassen und Dienstjahren, um sicherzustellen, dass Lohnerhöhungen gerecht und nachvollziehbar sind.

Entgelttabelle im BAT-KF (Stand 1. April 2022 - Anhang 2 zu Artikel 1 § 4 Nr. 6)

Entgelttabelle im BAT-KF (gültig ab 1. April 2022)

EntgeltgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
15Ü6.200,576.873,007.510,047.934,778.033,83
155.017,065.358,225.738,776.258,286.792,697.144,27
144.542,984.851,905.255,335.703,016.202,056.560,31
134.187,454.526,024.911,445.329,905.822,306.089,52
123.752,914.142,504.597,795.102,975.695,745.977,00
113.622,163.980,484.317,184.682,475.182,415.463,69
103.492,263.773,014.092,184.438,334.823,794.950,36
93.180,943.415,703.563,003.998,954.257,274.556,50
82.910,373.104,823.239,513.373,973.518,193.587,54
72.733,872.957,903.091,363.226,043.353,073.421,28
62.683,452.867,822.997,103.125,043.250,703.314,71
52.576,292.755,142.875,933.003,853.122,723.184,15
42.456,512.637,492.789,342.883,872.978,393.033,74
32.418,662.613,292.660,652.768,922.850,162.924,58
2.261,602.487,982.569,312.677,752.752,262.807,88
22.242,162.439,132.486,892.555,052.704,862.861,58
1b2.412,552.484,212.524,242.584,932.669,912.767,02
1a2.239,222.251,592.263,252.293,602.330,022.366,44
12.049,582.086,712.127,552.164,692.238,96

§ 33 - Kündigung nach dem BAT kirchlicher Fassung

Auch ein kirchlicher Arbeitnehmer muss mit einer Kündigungrechnen.


§ 33 BAT-KF - Kündigung des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 6) bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr - 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren - 3 Monate, von mindestens 8 Jahren - 4 Monate, von mindestens 10 Jahren - 5 Monate, von mindestens 12 Jahren - 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. ( 2 ) Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass die Vorschriften der Rationalisierungssicherungsordnung (RSO) ungeachtet der §§ 1 und 2 angewendet worden sind. Mitarbeitende, die danach auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine Abfindung nach § 8 RSO41. Für Mitarbeitende mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren erhöht sich die Anzahl der zu zahlenden Monatsentgelte für je zwei weitere Jahre Beschäftigungszeit um jeweils ein zusätzliches Monatsentgelt. Eine Abfindung entfällt, wenn eine Einrichtung, die nicht zu einem Dienststellenverbund im Sinne des § 6a des Mitarbeitervertretungsgesetzes gehört, nachweist, dass die Zahlung der Abfindung zur Anmeldung der Insolvenz führen würde. ( 3 ) Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 6) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden. Soweit Mitarbeitende nach dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden Arbeitsrecht unkündbar waren, bestimmt sich die Kündbarkeit nach den Bestimmungen des bis dahin geltenden BAT-KF § 55 Absatz 1 und 2. ( 4 ) Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere der Verlust der Rechte aus der Ordination oder Vokation. ( 5 ) Der Austritt der/des Mitarbeitenden aus der Kirche ohne den Erwerb der Mitglied-schaft in einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutsch-land oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen kann Grund für eine Kündigung sein. Das gilt besonders, wenn die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche nach der in der Präambel aufgenommenen Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist und kein milderes Mittel als die Kündigung in Frage kommt. ( 6 ) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 27, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt.

FAQ zum Bundesrahmentarifvertrag kirchlicher Fassung

Was ist der BAT-KF?

Der BAT-KF steht für "Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung" und regelt die Arbeitsbedingungen und Entgelte für Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie deren diakonischen Einrichtungen.

Wie unterscheidet sich der BAT-KF vom staatlichen Tarifvertrag?

Der BAT-KF basiert auf dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das ihnen erlaubt, eigene Regelungen aufzustellen, die von staatlichen Vorschriften abweichen können. Beispielsweise gibt es im kirchlichen Arbeitsrecht keine Streikrechte.

Was bedeutet der 'dritte Weg' im kirchlichen Arbeitsrecht?

Der 'dritte Weg' ist ein Verfahren, bei dem Lohnverhandlungen in paritätisch besetzten Gremien stattfinden, ohne dass ein Streikrecht besteht. Dies soll sicherstellen, dass die Interessen beider Seiten gewahrt bleiben.

Welche Arbeitszeitregelungen gelten im BAT-KF?

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden pro Woche, für Mitarbeitende in Krankenhäusern 38,5 Stunden pro Woche. Arbeitszeitkonten werden geführt, und Überstunden können als Freizeit oder durch Entgelt ausgeglichen werden.

Wie werden die Entgelte im BAT-KF geregelt?

Die Entgelte sind nach Lohnklassen und Dienstjahren gestaffelt. Die Gehaltstabellen werden regelmäßig angepasst. Es gibt Entwicklungsstufen, die in der Regel nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren erreicht werden.

Welche Sonderzahlungen gibt es im BAT-KF?

Neben den Grundgehältern sind auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld im BAT-KF geregelt. Diese Zahlungen sind an die jeweilige Lohnklasse gebunden und werden anteilig gezahlt, wenn der Mitarbeiter noch nicht ein Jahr im Betrieb tätig ist.

Welche Urlaubstage stehen Mitarbeitenden im BAT-KF zu?

Der jährliche Erholungsurlaub beträgt 30 Tage. Es gibt zusätzlichen Urlaub für besondere Anlässe sowie Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung in bestimmten Fällen.