Im Aufhebungsvertrag gibt es typische Regelungen, die fast immer dort vorkommen. Unterscheiden sollte man dabei zwischen zwingenden Regelungen und sinnvollen (aber nicht notwendigen) Regelungen im Aufhebungsvertrag.
In einem solchen Vertrag müssen folgende Punkte geregelt werden:
zwingende Regelungen
- genaue Bezeichnung der Parteien (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)
- genaue Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses
- Angabe des Beendigungszeitpunktes
Ohne diese Angaben ist der Vertrag unvollständig. Allerdings kommt es selten vor, dass ein so kurzer Vertrag geschlossen wird, es sei denn, dass danach die weiteren Ansprüche per Abwicklungsvertrag geregelt werden.
Weiter sind folgende Regelungen sinnvoll:
- Zahlung einer Abfindung (es besteht kein Anspruch)
- Lohnzahlung bis zur Beendigung
- ggfs. Freistellung
- Urlaub
- Überstunden
- Arbeitspapiere
- Arbeitszeugnis
- Arbeitsmitteln /Arbeitsunterlagen (Geschäftsunterlagen/Werkzeug/Betriebsauto)
- betriebliche Altersvorsorge
- Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- unter Umständen eine Ausgleichsquittung, welche aber oft für den Arbeitnehmer nachteilig ist
Anmerkungen zu den fakultativen Regelungen
Zu den einzelnen sinnvollen Punkten des Vertrag soll hier kurz eine Erläuterung erfolgen.
Beendigungszeitpunkt
Ein Auflösungsvertrag muss zwingend enthalten, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, wann also der Arbeitsvertrag zeitlich endet. Diesem Zeitpunkt nennt man auch Beendigungszeitpunkt.
Abrechnung und Lohnzahlung
Es ist immer sinnvoll zu regeln, dass das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Arbeitnehmer auszuzahlen sind. Dies hört sich selbst verständlich an, sollte aber zwingend geregelt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass bei der Ausschlussklausel der Arbeitnehmer den Lohn nicht mehr einfordern kann.
Freistellung
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, allerdings haben viele Arbeitgeber ein Interesse daran den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Auszahlung von Überstunden und Freizeitguthaben freizustellen. Oft findet man entsprechende Klauseln in den Aufhebungsverträgen.
Urlaub und Urlaubsabgeltung
Sofern es keine Regelung über den Urlaub gibt, muss der Urlaub später abgegolten werden, wenn noch Urlaub bestanden hat. Wenn der Arbeitgeber verhindern will, dass tatsächlich der Urlaub nicht mehr als Abgeltungsanspruch geltend gemacht werden kann, wird er darauf bestehen, dass im Aufhebungsvertrag geregelt wird, dass der Urlaub in Natur gewährt wurde (sogenannter Tatsachenvergleich).
Herausgabeansprüche
Gegenseitig sollten dann Sachen, die sich bei der jeweils anderen Partei noch befinden (Schlüssel, Dienstwagen, Diensthandy, persönlichen Sachen), herausgegeben werden.
Stillschweigenvereinbarung
Weiter bestehen Arbeitgeber auch auf eine Vereinbarung dahingehend, dass Stillschweigen über den Abschluss des Aufhebungsvertrags gewahrt werden soll.
Abfindungsregelung
Entgegen landläufiger Meinung besteht kein allgemeiner Abfindungsanspruch. Im Auflösungsvertrag kann eine Abfindung geregelt werden, muss aber nicht. Wird keine Abfindung geregelt, hat der Arbeitnehmer keinen Abfindungsanspruch. Es besteht also eine Verhandlungsmöglichkeit eine hohe Abfindung hohe Abfindung zu bekommen, allerdings wird der Arbeitgeber eine Abfindung nur dann zahlen, wenn er durch den Auflösungsvertrag besser steht als wenn er kündigen würde. Dies kann zumeist dann der Fall sein, wenn es für den Arbeitgeber sehr schwer ist eine Kündigung durchzusetzen.
Arbeitszeugnis
Es macht immer Sinn für den Arbeitnehmer ein Zeugnis zu vereinbaren und zwar mit einer entsprechenden Note. Es bietet sich an die Note "gut" für die Verhaltens-und Leistungsbeurteilung zu wählen. Ein sehr gutes Zeugnis sie zu unnatürlich aus und wird von Rechtsanwälten in der Regel nicht empfohlen.
Arbeitsbescheinigung
Der Arbeitgeber verpflichtet der Agentur für Arbeit-auf dessen Anforderung-eine elektronische Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 a SGB III zu übersenden. Dies könnte man auch mit aufnehmen.
Vorsicht bei Erledigungsklausel
Oft bestehen Arbeitgeber darauf, dass eine sogenannte große Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag aufgenommen wird. Dies findet man in vielen Mustern zu den Auflösungsverträgen. Darin ist dann geregelt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, egal ob bekannt oder unbekannt, mit Abschluss der Vereinbarung abgegolten und erledigt sind, sofern diese im Vergleich nicht geregelt sind. Wenn eine solche Klausel sich im Vertrag befindet, sollte dabei immer sehr vorsichtig sein und prüfen, ob alle Ansprüche tatsächlich, die noch bestehen könnten, im Vertrag geregelt sind. Fehlen solche Regelung, kann man später diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen.
Schriftform beachten!
Beim Abschluss des Vertrags ist die Schriftform zu beachten und darüber hinaus sollte auch der Inhalt sorgsam überprüft werden.