Aufhebungsvertrag rückgängig machen: Was ist wirklich möglich?
Ein Aufhebungsvertrag ist schnell unterschrieben. Oft ist es so, dass die rechtlichen Folgen erst später sichtbar werden. Dies kommt in der Praxis häufig vor.
Lösung vom Aufhebungsvertrag durch Arbeitnehmer
In der Regel geht es dann um die Frage, ob man sich von dem Vertrag wieder lösen kann. Man muss unterscheiden zwischen Widerruf, Anfechtung, Formmangel und fairem Verhandeln. Dies soll hier erklärt werden.
Rückgängig machen ist schwierig
Vorab soll schon gesagt werden, dass es fast immer sehr schwierig ist, sich von einem geschlossenen Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu lösen.
das Wichtigeste vorab
Ein gesetzliches 14-Tage-Widerrufsrecht besteht beim Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht.
Der zentrale Angriffspunkt ist meist die Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung.
Formmängel nach § 623 BGB führen ohne Anfechtung zur Nichtigkeit.
Unfaire Verhandlungssituationen können zur Unwirksamkeit führen.
Sozialrechtliche Folgen wie Sperrzeit und Ruhen müssen sofort mitgedacht werden.
Warum Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nachträglich lösen wollen
Aufhebungsverträge werden häufig eingesetzt, um das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutzverfahren zu beenden. Für den Arbeitnehmer wirkt das zunächst einfach.
Oft ist es so, dass nach der Unterschrift neue Probleme entstehen. Typische Punkte sind Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, unklare Abfindung, offene Zeugnisfrage und kurze Reaktionszeiten.
Erster Schritt
In der Regel sollte zuerst geprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt. Danach geht es um Anfechtungsgründe und um die Frage, ob das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde.
Dabei ist zu beachten, dass jeder Fall anders gelagert ist. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Widerruf: Warum der bekannte 14-Tage-Mechanismus meist nicht greift
Im allgemeinen Zivilrecht gibt es in vielen Fällen ein Widerrufsrecht. Beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag greift dieses Modell in der Regel nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies für die ältere und für die aktuelle Rechtslage bestätigt. Auch ein Abschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers führt nach dieser Rechtsprechung nicht zu einem gesetzlichen Widerrufsrecht.
Vertragliche Ausnahme
Ein Widerruf ist nur möglich, wenn ein entsprechendes Recht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies kann sich aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder aus dem Aufhebungsvertrag selbst ergeben.
Fehlt eine solche Regelung, scheidet der Widerruf aus.
Praxis-Hinweis
Ein wirksames Widerrufsrecht muss konkret vereinbart sein. Ohne ausdrückliche Klausel hilft der bloße Verweis auf "14 Tage" regelmäßig nicht weiter.
Anfechtung: Das wichtigste Instrument gegen den unterschriebenen Vertrag
Anders als beim Widerruf bleibt die Anfechtung nach dem BGB grundsätzlich möglich. Dies ist in der Praxis oft der wichtigste Angriffspunkt.
Die Anfechtung muss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Bei wirksamer Anfechtung entfällt die Vertragswirkung rückwirkend.
Drohung
Besonders relevant ist die widerrechtliche Drohung nach § 123 BGB. In der Regel geht es um die Ankündigung einer Kündigung, falls nicht unterschrieben wird.
Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Kündigungsandrohung widerrechtlich ist. Entscheidend ist, ob ein verständiger Arbeitgeber die Maßnahme ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Täuschung
Eine Anfechtung kommt auch bei arglistiger Täuschung in Betracht. Oft ist es so, dass über tatsächliche Umstände gesprochen wird, etwa über angeblichen Wegfall des Arbeitsplatzes.
Dabei ist zu beachten, dass eine Täuschung nachgewiesen werden muss. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.
Irrtum
Die Irrtumsanfechtung spielt eine geringere Rolle. Dies kommt in der Praxis häufig vor, weil Gerichte bei unterschriebenen, klaren Vertragstexten streng prüfen.
Dabei ist zu beachten, dass auch Irrtümer über den eigenen Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, in der Regel keinen tragfähigen Anfechtungsgrund darstellen. Oft handelt es sich dabei um einen Motiv- oder Rechtsirrtum.
Fristen der Anfechtung: Tempo ist entscheidend
Bei Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen. Bei Drohung oder Täuschung gilt die Jahresfrist nach § 124 BGB.
Man muss unterscheiden zwischen Fristbeginn bei Täuschung und bei Drohung. Bei Täuschung beginnt die Frist mit der Entdeckung. Bei Drohung beginnt sie mit Wegfall der Zwangslage.
Form der Erklärung
Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Vertragspartner abzugeben und grundsätzlich formfrei möglich. In der Regel sollte dies schriftlich und nachweisbar geschehen.
Wer lange untätig bleibt und zugleich Vertragsvorteile annimmt, riskiert Einwände wie Verwirkung oder Bestätigung.
Achtung
Auch wenn es keine starre Drei-Wochen-Frist wie bei der Kündigungsschutzklage gibt, sollten Arbeitnehmer bei der Anfechtung nicht auf Zeit spielen.
Formmangel nach § 623 BGB: Der oft übersehene Hebel
Ein Aufhebungsvertrag muss die gesetzliche Schriftform einhalten. Erforderlich sind eigenhändige Unterschriften beider Seiten auf Papier.
Elektronische Form ist ausgeschlossen. Reine E-Mail-Lösungen, Scan, Fax oder reine digitale Signatur genügen in der Regel nicht.
Rechtsfolge
Ist die Schriftform nicht gewahrt, ist die Vereinbarung nichtig. Eine Anfechtung ist dann nicht erforderlich.
Dabei ist zu beachten, dass später häufig eine Papierfassung nachgeschoben wird. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Gebot fairen Verhandelns: Schutz bei Überrumpelung und Drucksituationen
Neben der Anfechtung gibt es das Gebot fairen Verhandelns. Dies ist von der Rechtsprechung als eigenständiger Maßstab anerkannt.
Arbeitgeber dürfen keine Situation schaffen oder ausnutzen, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert.
Was nicht genügt
Ein bloßer Zeitdruck genügt in der Regel nicht. Auch die sofortige Annahmeforderung oder fehlende Bedenkzeit reichen allein oft nicht aus.
Wann es kritisch wird
Anders ist es, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, etwa erkennbare Krankheit, psychische Ausnahmesituation, Überrumpelung oder deutliche Sprachprobleme.
Bei schuldhaftem Verstoß kann eine Naturalrestitution greifen. Dann entfallen die Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrags und das Arbeitsverhältnis kann fortbestehen.
Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhen immer mitprüfen
Sozialrechtlich ist der Aufhebungsvertrag oft nachteilig. In der Regel bewertet die Agentur für Arbeit die einvernehmliche Beendigung als selbst verursachte Arbeitslosigkeit.
Dies kann zu einer Sperrzeit führen. Zusätzlich kann ein Ruhen des Anspruchs eintreten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung vereinbart wurde.
Hinweis
Dabei ist zu beachten, dass der Vertragstext für die Agentur eine große Rolle spielt. Dies kommt in der Praxis häufig vor.
Wird der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten oder wegen Formmangels beseitigt, kann dies die sozialrechtliche Bewertung verändern.
Bei gesundheitlicher Beeinträchtigung zeitnah ärztlich untersuchen lassen.
Vertragsform prüfen: Originalunterschriften auf Papier oder nur elektronische Fassung?
Arbeitgeber schriftlich informieren, wenn Anfechtung oder Formnichtigkeit geltend gemacht wird.
Frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung einholen.
Fazit: Rückabwicklung ist möglich, aber nur mit klarer Strategie
Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist nicht automatisch endgültig. Der gesetzliche Widerruf hilft im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht, doch Anfechtung, Formkontrolle und das Gebot fairen Verhandelns bieten wirksame Ansatzpunkte.
In der Regel ist ein schnelles und strukturiertes Vorgehen erforderlich. Beweise müssen gesichert, Fristen geprüft und sozialrechtliche Folgen mitgedacht werden.
Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Beratung zum Aufhebungsvertrag in Berlin
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg prüfe ich Aufhebungsverträge, Anfechtungsmöglichkeiten und die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Die Vertretung erfolgt bei Bedarf auch vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Urteil - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18
Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag nicht nach § 355 BGB widerrufen werden kann, auch wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers - etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers - geschlossen wurde.
Gleichzeitig hat das Gericht betont, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn er unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande kommt. Entscheidend ist, ob eine Situation geschaffen oder ausgenutzt wurde, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers erheblich erschwert hat, etwa bei erkennbarer krankheitsbedingter Schwäche und Überrumpelung.
Im konkreten Verfahren wurde das Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit die tatsächlichen Umstände des Vertragsschlusses vollständig geprüft werden.
Leitsätze der Entscheidung:
Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags kann nicht gemäß § 355 BGB widerrufen werden.
Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
Ergebnis
Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht widerrufbar, auch dann nicht, wenn der Vertrag außerhalb des Betriebs, etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers, geschlossen wurde. Die rechtlich tragfähigen Wege zur Lösung vom Vertrag liegen regelmäßig in der Anfechtung, in der Formnichtigkeit oder in einem Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.
FAQ - Aufhebungsvertrag rückgängig machen
Kann ich einen Aufhebungsvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen?
In der Regel nein. Für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge besteht grundsätzlich kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht.
Ein Widerruf kommt nur in Betracht, wenn er im Vertrag, im Tarifvertrag oder ausnahmsweise im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Wann kann ich einen Aufhebungsvertrag anfechten?
Eine Anfechtung ist insbesondere bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung möglich (§ 123 BGB).
Typisch ist die Drohung mit einer Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber objektiv nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Reicht Zeitdruck oder fehlende Bedenkzeit allein für die Unwirksamkeit?
Allein Zeitdruck oder das Verlangen nach sofortiger Unterschrift reichen regelmäßig nicht aus.
Entscheidend sind zusätzliche Umstände, etwa die Ausnutzung einer erkennbaren Krankheit, psychischen Ausnahmesituation oder eines Überrumpelungsmoments.
Ist ein digital unterschriebener Aufhebungsvertrag wirksam?
Häufig nicht. Der Aufhebungsvertrag unterliegt der strengen Schriftform nach § 623 BGB.
Erforderlich sind eigenhändige Originalunterschriften beider Seiten auf Papier. Reine E-Mail-, Scan-, Fax- oder reine E-Signatur-Lösungen reichen grundsätzlich nicht.
Auch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die Schriftform hier nicht, weil § 623 BGB die elektronische Form ausdrücklich ausschließt.
Wie schnell muss ich nach der Unterschrift reagieren?
So schnell wie möglich. Bei Irrtum ist die Anfechtung unverzüglich zu erklären, bei Drohung oder Täuschung gilt regelmäßig eine längere Frist.
Praktisch sollten Sie sofort handeln, Beweise sichern und den Arbeitgeber schriftlich informieren.
Zwar gibt es keine gesetzliche Drei-Wochen-Frist wie bei der Kündigungsschutzklage, in der Praxis sollte aber ähnlich zügig reagiert werden.
Welche Folgen hat ein Aufhebungsvertrag für das Arbeitslosengeld?
Häufig droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil die Beendigung als freiwillig gewertet wird.
Zusätzlich kann der Anspruch ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird.
Was sollte ich direkt nach einer problematischen Unterschrift tun?
Erstellen Sie sofort ein Gedächtnisprotokoll zum Gespräch, sichern Sie Unterlagen und lassen Sie gesundheitliche Beeinträchtigungen zeitnah ärztlich dokumentieren.
Prüfen Sie anschließend mit anwaltlicher Hilfe Anfechtung, Formmangel und mögliche Klage vor dem Arbeitsgericht.