Vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Ziel ist es, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Lösungen zu finden, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Erfolgt die Kündigung ohne ein vorheriges BEM, sind die Chancen für den Arbeitnehmer oft gut im Kündigungsschutzverfahren.
Anwendungsbereich des BEM
Das BEM ist verpflichtend für alle Beschäftigten nach § 167 Abs. 2 SGB IX und gilt auch in Kleinbetrieben ohne Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Einleitung des BEM
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement muss angeboten werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als 42 Tage krank war.
Einleitungsschreiben
Beim Schreiben zur Einladung zum BEM führen fehlerhafte Belehrungen zu erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess.
Anforderungen an das Einleitungsschreiben
Die Anforderungen an das Einleitungsschreiben sind hoch. Es müssen (wenigstens) folgende Hinweise vorhanden sein:
- Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit.
- Datenschutz: Welche Daten erhoben und verwendet werden.
- Beteiligungsmöglichkeiten: Betriebsarzt, Reha-Träger, Vertrauenspersonen.
Teilnehmerkreis
Pflichtbeteiligte: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ggf. Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung.
Weitere Teilnehmer je nach Fall: Betriebsarzt, Reha-Träger, Integrationsamt.
Fehler beim BEM
Beim Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) passieren oft Fehler. Diese führen zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern dazu, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess darlegen und ggfs. nachweisen muss, dass das BEM überflüssig war.
Tipp für das Verhalten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss während seiner Erkrankung nicht zwingend an einem Gespräch beim Arbeitgeber zum BEM teilnehmen.
BEM verschieben?
Er sollte jedoch in einer solchen Situation mitteilen, dass er gerne das Gespräch führen würde, aber derzeit aufgrund seiner Erkrankung dazu nicht in der Lage ist, wenn dies tatsächlich so ist. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber das BEM-Verfahren nicht automatisch abbrechen darf, sondern den Arbeitnehmer weiterhin regelmäßig zu einem BEM-Gespräch laden muss.
keine Ablehnung
Auf keinen Fall sollte der Arbeitnehmer mitteilen, dass er kein BEM wünscht oder dieses überflüssig sei. In einer solchen Situation ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, ein BEM durchzuführen, und wird in der Regel dann umgehend die Kündigung aussprechen.