Ein nicht seltenerer aber folgenschwerer Fehler, der von Arbeitnehmern gemacht wird, ist der, dass Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Arbeitslohn und weiteren Ansprüchen versäumt werden.
Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen
Diese Verfallsfristen können sich zum einen aus dem Arbeitsvertrag ergeben, hier werden diese allerdings sehr streng von der Rechtssprechung kontrolliert, so dass Fristen von unter 3 Monaten auf jeden Fall problematisch sind. Auch müssen bestimmte weitere Voraussetzungen (Textform/ Ausnahme von Mindestlohn/ klare Formulierung/ eindeutige Überschrift im Arbeitsvertrag) vorliegen, die in der Praxis oft von Arbeitgeber nicht beachtet werden. Viele Arbeitgeber schustern sich ihre Arbeitsverträge aus Mustern aus dem Internet zusammen, was für den einzelnen Arbeitnehmer dann Glück im Unglück ist.
Verfallsfristen in Tarifverträgen
Weitaus wahrscheinlicher, können sich aber Ausschlussfristen aus allgemeinverbindlichen (oder konkret anwendbaren) Tarifverträgen ergeben. Diese sind dann fast immer wirksam. Die Rechtsprechung kontrolliert diese Klauseln nicht mehr so streng.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge sind Tarifverträge, die automatisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer bestimmten Branche gelten, ohne, dass der einzelne Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist.
Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV-Bau)
Ein solches Beispiel hierfür ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. In diesem allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind häufig, meistens am Schluss, Ausschlussfristen vereinbart, innerhalb derer die Vertragsparteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ihre Ansprüche, zum Beispiel Arbeitslohn, bei der Gegenseite anmelden und einklagen müssen.
zweistufige Ausschlussfristen sind üblich
Es handelt sich hierbei um eine so genannte doppelte Ausschlussklauseln. Der Teil 1 der Ausschlussklausel betrifft die schriftliche, also außergerichtliche, Geltendmachung des Anspruches gegenüber der Gegenseite und der Teil 2 die gerichtliche. Von daher ist bei ausstehenden Löhnen, die ja im Normalfall im Baubereich am 15. des Folgemonats fällig werden, immer die Ausschlussfrist zu beachten.Zur Fristwahrung ist der Arbeitgeber aufzufordern. Eine Aufforderung muss nicht erfolgen, es kann auch gleich geklagt werden. Es macht aber Sinn zunächst schriftlich aufzufordern, da somit sich die Frist nochmals verlängert. Wichtig ist allerdings, dass der Arbeitnehmer den Zugang der Aufforderung nachweisen muss.