LANDESARBEITSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG – INFORMATIONEN, URTEILE UND KONTAKTDATEN
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befindet sich im Gerichtsgebäude am Magdeburger Platz 1 in 10785 Berlin. Im gleichen Gebäude befindet sich auch das Arbeitsgericht Berlin.
LAG BERLIN-BRANDENBURG- ÖFFNUNGSZEITEN, ADRESSE, ZUSTÄNDIGKEIT UND AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN
Ein Großteil der arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sind Berufungsverfahren.
Haben Sie einen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg?
Die Rechtsberatung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht ist in der Regel sinnvoll. Vor dem LAG Berlin-Brandenburg besteht Anwaltszwang.
Rechtsanwalt Martin vertritt Mandanten aus Berlin und Brandenburg vor dem Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Für eine Rechtsberatung steht Anwalt Martin in seiner Arbeitsrechtskanzlei (Zweigstelle) in Berlin Prenzlauer Berg zur Verfügung.
Das Wichtigste zum Thema Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vorab
Wer einen Anspruch vor dem Arbeitsgericht in Berlin geltend machen will, sollte Folgendes beachten:
Das LAG Berlin-Brandenburg ist die Berufungsinstanz für die Arbeitsgerichte aus Berlin und Brandenburg.
Hier finden die Berufungsverfahren (2. Instanz) gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, so auch gegen die des Arbeitsgerichts Berlin statt.
Die Adresse des Gerichts lautet: Magdeburger Platz 1 in 10785 Berlin.
Vor den Landesarbeitsgerichten besteht Anwaltszwang. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Öffnungszeiten des Gerichts sind von Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr und am Freitag bis 15:30 Uhr.
Die häufigsten Streitigkeiten vor dem Landesarbeitsgericht in Berlin sind Bestandsschutzstreitigkeiten (Kündigungsstreitigkeiten) im Berufungsverfahren.
Das Gericht ist gut telefonisch erreichbar (030 90 171 0).
Wann ist das Landesarbeitsgericht Berlin örtlich zuständig?
Wie lautet die Adresse?
Wie sind die Öffnungszeiten des Gerichts?
Braucht man einen Rechtsanwalt für Klagen vor dem Landesarbeitsgericht?
Was sind die häufigsten Fragen ?
Was sind die wichtigsten Urteile?
Hinweis
DIE BERUFUNGSVERFAHREN SIND NICHT GANZ EINFACH ZU FÜHREN, DA HIER VIELE FORMELLE ANFORDERUNGEN BESTEHEN, DIE NUR ANWÄLTE KENNEN.
Überblick - kurze Antworten zum Gerichtsbetrieb des Landesarbeitsgerichts
Der Verlierer des Berufungsverfahrens muss alle Kosten tragen. Es kann aber auch eine Kostenteilung stattfinden zu einer bestimmten Quote, die das Gericht festsetzt. Eine Kostenerstattung gibt es von daher, anders als beim Arbeitsgericht, beim LAG, wie im normalen Zivilgerichtsverfahren.
Vor den Landesarbeitsgerichten besteht ein Anwaltszwang. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich nicht selbst vertreten, sondern brauchen einen Anwalt. Dies ist auch notwendig, da viele Vorschriften zu beachten sind.
Auch vor dem Landesarbeitsgericht gibt es Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Die PKH ist aber als eine Art Darlehen zu verstehen und sollte nur in sinnvollen Streitigkeiten eingesetzt werden. Es müssen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe Erfolgsaussichten vorliegen.
Beim LAG gibt es keinen reinen Gütetermin, sondern einen Termin zur mündlichen Verhandlung in der Berufungssache. Aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, das mit einem Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern - je ein Vertreter aus dem Lager der Arbeitgeber und dem Lager der Arbeitnehmer - besetzt ist, wird das Gericht nochmals versuchen eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer/ Arbeitgeber selbst zum Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann erscheinen, wenn das Gericht das sog. persönliche Erscheinen der Parteien anordnet. Ansonsten reicht es aus, wenn die Prozessbevollmächtigte der Parteien diesen Termin wahrnehmen.
Die Corona-Pandemie schränkt derzeit noch den Betrieb beim LAG ein, allerdings finden die Verhandlungen wieder statt. Eine Maskenpflicht besteht.
Streitigkeiten vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin ist zuständig, wenn eine Berufung gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin nach § 64 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) statthaft ist.
Rechtsmittelbelehrung beachten!
Weitere Informationen finden Sie dabei in der Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Diese findet am Schluss der Entscheidung.
Berufungsverfahren
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte – hier also des Arbeitsgerichtes Berlin – ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 ArbGG erfüllt sind.
Statthaftigkeit der Berufung
Danach ist die Berufung zum LAG Berlin statthaft,
wenn diese im Urteil des Arbeitsgericht Berlin zugelassen worden ist
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes des Verfahrens 600,00 Euro übersteigt
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem ArbG Berlin
oder wenn es sich um ein Versäumnisurteil der 1. Instanz handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass ein Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe.
§ 64 Arbeitsgerichtsgesetz
§ 64 Grundsatz - ArbGG
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
Hinweis
DAS LAG BERLIN-BRANDENBURG IST VOR ALLEM BERUFUNGSINSTANZ.
örtliche Zuständigkeit des Gerichts
Kurz kann man sagen, dass für alle arbeitsrechtlichen Entscheidungen der 1. Instanz in Berlin und Brandenburg das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Berufungsinstanz ist. Nachgeordnet sind dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgende Arbeitsgerichte:
das Arbeitsgerichte Berlin,
das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel,
das Arbeitsgericht Cottbus,
das Arbeitsgericht Eberswalde,
das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder),
das Arbeitsgericht Neuruppin,
das Arbeitsgericht Potsdam
Das heißt für die “örtliche Zuständigkeit”, dass das LAG Berlin-Brandenburg in allen Berufungsverfahren zuständig ist, die Entscheidungen der obigen Arbeitsgericht entsprechen.
Hinweis
DAS LAG BERLIN-BRANDENBURG IST DIE ARBEITSGERICHTLICHE BERUFUNGSINSTANZ IN DEN LÄNDERN BERLIN UND BRANDENBURG.
Adresse und Anschrift
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Adresse
Magdeburger Platz 1
10785 Berlin
Tel.: (030) 90171-0
Fax: (030) 90171-222
Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Das Gericht ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.
Bus
Nollendorfplatz:
M19, 106, 187
Lützowstraße/Potsdamer Straße:
M48, M85
Gedenkstätte Deutscher Widerstand:
M29
U-Bahn
Kurfürstenstraße: U1
Nollendorfplatz: U1, U2, U3, U4
Hinweis
DAS LAG BERLIN-BRANDENBURG BEFINDET SICH AM MAGDEBURGER PLATZ 1. IM GLEICHEN GEBÄUDE IST DAS ARBEITSGERICHT BERLIN.
Öffnungszeiten des LAG
ALLGEMEINE ÖFFNUNGSZEITEN DES GERICHTS
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Urteil des LAG - Entschädigung wegen Diskriminierung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 15. Kammer, 15 Sa 517/08, 26.11.2008 hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die eine geschlechtsspezifische Diskriminierung innerhalb des Unternehmens rügt, als Nachweis auch eine Statistik über die Besetzung der Stellen vorlegen kann. Ansonsten wäre ein Nachweis der Diskriminierung kaum möglich.
Indiz für Diskriminierung bei einseitiger Stellenbesetzung der Führungsebene
Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies einausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG.
Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz an die Arbeitnehmerin ist die Vergüungsdifferenzzwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertige Stelle gezahlt wird. Die zugesprochene Entschädigungssumme war in diesem Fall **28.214,66 € **brutto nebst zusätzlich monatlich € 1.467,86 brutto an Arbeitslohn !
Achtung: Corona und Notfallbetrieb
Das LAG Berlin-Brandenburg befindet sich derzeit (Stand: Juni 2021) noch im Notbetrieb. Der Grund dafür, ist die Corona Krise.Es sind bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen worden. Es besteht Maskenpflicht im gesamten Gebäude.
anwaltliche Beratung und Vertretung vor dem LAG Berlin-Brandenburg
Vor den Landesarbeitsgerichten besteht grundsätzlich ein eingeschränkterAnwaltszwang. Faktisch heißt dies, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel in der arbeitsrechtlichen Berufungsinstanz nicht selbst vertreten können, sondern einen Rechtsanwalt benötigen.
Rechtsanwalt und Vertretung bei Kündigung und Abfindung und Lohn
Gerade in Kündigungsschutzsachen und bei Abfindung sowie auch in Sachen Arbeitslohn sollte man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschalten. Gerade im Kündigungsschutzverfahren macht die Einschaltung eines Rechtsanwalt oft Sinn. Gerade, wenn eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht besteht, sollte man in der Regel einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor dem LAG Berlin-Brandenburg einschalten. Meinen Abfindungsrechner finden Sie hier.
Rechtsanwalt A. Martin - Vertretung im Arbeitsrecht in Berlin
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin vertrete ich Mandanten vor verschiedenen Landesarbeitsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Mandanten können sich gern in der Zweigstelle in Prenzlauer Berg beraten lassen.
Im arbeitsrechtlichen BERUFUNGSVERFAHREN VOR DEM LAG BERLIN-BRANDENBURG BRAUCHT MAN EINEN PROZESSVERTRETER.
§ 11 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetztes
§ 11 Abs. 4 Prozessvertretung - ArbGG
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
Hinweis
DIE OBIGE VORSCHRIFT SPIEL VOR ALLEM EINE ROLLE, WENN SICH ARBEITNEHMER DURCH GEWERKSCHAFTEN ODER ARBEITGEBER DURCH VERBÄNDE VERTRETEN LASSEN WOLLEN.
Muster eines Antrags im Berufungsverfahren
beim Ziel einer Klageabweisung
Wenn z.B. der Arbeitgeber Berufung nach einem verlorenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin einlegt, lautet der Berufungsantrag in der Regel so:
“Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen.”
beim Ziel der Stattgabe der Klage
Wenn z.B. der Arbeitnehmer Berufung nach einem verlorenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin einlegt, lautet der Berufungsantrag in der Regel so:
“das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen (besser Wiederholung der Anträge)”
FAQ zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Gibt es auch vor dem Landesarbeitsgericht sog. Prozesskostenhilfe?
Zunächst ist es so, dass es auch vor dem Landesarbeitsgericht Prozesskostenhilfe gibt. Im Normalfall müssen für die PKH folgende Voraussetzungen vorliegen.
1. Erfolgsaussichten in der Sache
2. keine Mutwilligkeit
3. schlechte wirtschaftliche Verhältniss
Die Prozesskostenhilfe kann man betragen, wenn man über schlechte wirtschaftliche Verhältnisse verfügt, was man nachweisen muss.
Dazu muss man ein Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) ausfüllen.
Wichtig ist, dass hier immer Erfolgsaussichten bestehen müssen. Man bekommt als Prozesskostenhilfe nicht automatisch, nur weil man diese in erst ersten Instanz erhalten hat.
Muss die Gegenseite meine Anwaltskosten zahlen, wenn ich vor dem LAG den Prozess gewinne?
Ja, die Kosten des eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten trägt in der 2. Instanz die unterlegene Partei.
Dies ist anders als in der ersten Instanz § 12 a ArbGG.
Die Kostentragung bezieht sich aber nur auf die 2. Instanz, also nicht auf die bereits entstandenen Kosten vor dem Arbeitsgericht.
Hier kann man aber auch teilweise unterliegen, was in der Regel einer teilweisen Kostentragung (wie im Zivilverfahren) entspricht.
Muss man trotz gewährter Prozesskostenhilfe den Anwalt der Gegenseite zahlen, wenn man verliert?
Ja, in der 2. Instanz also vor dem LAG ist dies so.
Dies entspricht der normalen Regelung, wie in Zivilstreitigkeiten. Die Prozesskostenhilfe schütz in der 2. Instanz nur vor den Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten.
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