Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, mit der sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt und diese gerichtlich angreift. Die Klage zielt auf Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, ab.
Welche Klagefrist ist zu beachten?
Die Klage muss zwingend innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer zum Arbeitsgericht erhoben werden. Geregelt ist die kurze Klagefrist in § 4, Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Frist kann nicht verlängert werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen und bei wichtigem Grund kann eine nachträgliche Zulassung der Klage erfolgreich beantragt werden.
Worauf ist die Kündigungsschutzklage gerichtet?
Die Klage richtet sich darauf, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet (aufgelöst) hat. Dies ist der sogenannte konkrete Feststellungsantrag.
Gegen wen ist die Kündigungsschuzuklage zu richten?
Die Kündigungsschutzklage ist gegen den richtigen Arbeitgeber zu richten.
Manchmal ist aber nicht ganz klar, wer der aktuelle Arbeitgeber ist.
Dies kann bei Einzelfirmen aber auch bei großen Gesellschaften problematisch sein.
In der Regel ergibt sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag. Schwierige Sonderfälle sind hier die Insolvenz des Arbeitgebers und der Betriebsübergang. Notfalls müssen alle möglichen Arbeitgeber mitverklagt werden, um die Frist für die Klage einzuhalten.
Warum sind Klagen gegen Einzelfirmen oft falsch?
Eine Kündigungsschutzklage gegen eine Einzelfirma ist deshalb oft falsch, da der Inhaber zu verklagen ist.
Oft verwendet aber selbst der Inhaber eine falsche Firmenbezeichnung auf einen Briefkopf.
Beispiel: Markus Maier betreibt die Einzelfirma: ABC - Mayer - Bauleistungen;
so ist dies auch im Arbeitsvertrag angegeben.
Wenn nun sein gekündigter Arbeitnehmer ihn verklagen will, darf er die Klage nicht gegen ABC-Mayer- Bauleistungen richten, sondern er muss gegen den Firmeninhaber klagen.
Die Klage wäre also richtig gegen Markus Mayer, Inhaber der Einzelfirma ABC - Mayer - Bauleistungen zu richten.
Was passiert, wenn die Kündigungsschutzklage gegen den falschen Arbeitgeber erhoben wird?
Die Kündigungsschutzklage gegen den falschen Arbeitgeber führt in der Regel dazu, dass die Klagefrist von 3 Wochen nicht eingehalten ist und damit gilt die Kündigung als wirksam nach § 7 KSchG. Wenn man Glück hat, kann das Arbeitsgericht die Klage auch so auslegen, dass der richtige Arbeitgeber verklagt werden sollte, wofür aber zumindest Anhaltspunkte vorliegen müssen. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gestellt werden. Dieser Antrag ist selten erfolgreich.
Welches Gericht ist örtlich für die Klage zuständig?
Für die Erhebung der Klage ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Arbeitnehmer überwiegend seine Arbeitsleistung erbracht hat (§ 48 Abs. 1 a Arbeitsgerichtsgesetz).
Der Arbeitnehmer hat hier ein Wahlrecht.
Beispiel: Der Arbeitgeber hat seinen Sitz in Hamburg.
Der Arbeitnehmer war aber fast nur in Berlin tätig.
Hier kann der Arbeitnehmer wählen, ob er in Hamburg klagt oder vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Kann man nach der Kündigung noch eine Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen?
Dies kann man machen, aber die Rechtschutzversicherung greift nicht mehr für diesen Fall. Es gibt hier eine Wartezeit von wenigstens 3 Monaten. Manchmal findet man im Internet sog. Angebote über Arbeitsrechtsschutzversicherungen, die sofort greifen. Dies ist oft unseriös.
Welches Arbeitsgericht ist in Berlin zuständig?
In Berlin gibt es nur ein Arbeitsgericht, nämlich das Arbeitsgericht Berlin am Magdeburger Platz 1. Dieses ist für alle arbeitsrechtlichen Klagen zuständig und damit auch für eine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber.
Kann man nicht direkt auf Zahlung einer Abfindung klagen?
Nein, einen Abfindungsanspruch hat der Arbeitnehmer nur sehr selten. Die Kündigungsschutzklage ist fast immer die einzige und auch richtige Klageart.
Ich möchte keine Weiterbeschäftigung, sondern eine Abfindung?
Auch wenn man nicht direkt auf die Zahlung einer Abfindung klagen kann, so ist dem Arbeitnehmer oft geholfen, wenn er die Klage auf Kündigungsschutz erhebt, denn dort wird im Gütetermin nach einer vergleichsweisen Lösung gesucht und diese ist oft die Abfindungszahlung.
Wer trägt die Anwaltskosten beim Verlust des Prozesses?
Vor dem Arbeitsgericht muss jeder Beteiligte seine eigenen Anwaltskosten tragen. Es gibt keine Kostenerstattung.
Muss man nach der Klageerhebung die Gerichtskosten einzahlen?
Nein, einen Gerichtskostenvorschuss gibt es beim Arbeitsgericht nicht. Die Gerichtskosten werden am Ende des Rechtsstreits erhoben.
Können die Gerichtskosten entfallen?
Ja, bei einem Vergleich oder einer Klagerücknahme entfallen die Gerichtskosten.
Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?
Wenn rechtzeitig Klage eingereicht wurde, dann gibt es nur wenige Wochen nach der Klageerhebung einen Gütetermin. Die meisten Verfahren enden in diesem Termin durch eine vergleichsweise Regelung. In diesen Fällen dauert das Verfahren nur 5 bis 7 Wochen. Scheitert der Gütetermin dauert das Kündigungsschutzverfahren mehrere Monate und kann sogar länger als ein Jahr dauern.
Welche Form ist für die Kündigung vorgeschrieben?
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. So steht dies im § 623 BGB.
Kann eine Kündigung auch elektronisch erfolgen?
Nein, das Gesetz schreibt für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig die Schriftform vor. Die elektronische Form (E-Mail etc) ist ausgeschlossen.
Ist eine Kündigung per WhatsApp zulässig?
Nein, eine Kündigung per WhatsApp ist nicht möglich, da diese nicht die Schriftform wahrt. Eine solche Kündigung ist nichtig.
Wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt, muss man dann trotzdem klagen?
Obwohl die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 S. 1 KSchG)) für die Kündigungsschutzklage eigentlich auf den Zugang einer schriftlichen Kündigung abstellt, ist dem Arbeitnehmer zu raten trotzdem innerhalb von drei Wochen gegen die (nicht schriftlich erfolgte) Kündigung zu klagen.