Welche Kündigungsfristen gelten für das Arbeitsverhältnis?
Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Kündigungsfristen ergeben sich meist aus dem Arbeitsvertrag. Die meisten Arbeitsverträge verweisen auf die gesetzliche Regelung des § 622 BGB.
Woher weiß man, welche Kündigungsfristen gelten?
Die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden Kündigungsfristen können sich aus dem Gesetz, aus einem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag ergeben.
In den meisten Fällen gelten die regulären Kündigungsfristen, die in § 622 BGB geregelt sind. Oft werden diese Fristen einfach nur im Arbeitsvertrag wiederholt.
Manchmal wird auch direkt auf die gesetzliche Regelung verwiesen.
Wichtig ist, dass wenn der Tarifvertrag Anwendung findet immer im Tarifvertrag geschaut werden muss, ob hier nicht abweichende Kündigungsfristen geregelt sind.
Dies ist grundsätzlich zulässig und sehr oft findet man im Rahmentarifverträgen auch entsprechende abgeänderte (tarifvertragliche) Kündigungsfristen.
In Tarifverträgen ist dies auch einfacher möglich als im Arbeitsvertrag.
Es kann von daher durchaus sein, dass im Tarifvertrag die Kündigungsfristen kürzer sind als im Gesetz.
Dies ist auch im Tarifvertrag zulässig und wirksam.
Wie geht man bei der Prüfung der Kündigungsfrist vor?
1. Wenn es einen Tarifvertrag gibt der Anwendung findet, gilt die tarifvertragliche Kündigungsfrist.
2. Gibt es keinen Tarifvertrag, dann schaut man in den Arbeitsvertrag und prüft - siehe oben - ob die Regelung wirksam ist.
3. Gibt es keinen Tarifvertrag und keine wirksame Regelung im Arbeitsvertrag, dann gelten die normierten Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
Wie berechnet man den Kündigungstermin?
1. Man prüft, wie lang die Kündigungfrist ist, siehe oben. Zum Beispiel 4 Wochen.
2. Dann prüft man wann die Frist endet. Dies ist meist der 15. oder zum Monatsende (siehe § 622 BGB).
3. Sodann überlegt man sich, wann man die Kündigung übergibt oder in den Briefkasten einwirft (Zugang).
An diesem Tag beginnt die Berechnung.
Mit diesen 3 Schritten kann man rechtssicher das richtige Ende des Arbeitsverhältnisses berechnen.
Wie sind die einzuhaltenden Kündigungsfristen für Arbeitnehmer?
Für den Arbeitnehmer ist die maßgebliche Kündigungsfrist - mit Ausnahme der Kündigung in der Probzeit - immer gleich lang.
Die reguläre Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Wie sind die einzuhaltenden Kündigungsfristen für Arbeitgeber?
Ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren verlängern sich für den Arbeitgeber die einzuhaltenden Kündigungsfristen, davor sind diese gleich lang, wie die Fristen der Arbeitnehmer.
Mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern sind die regulären Kündigungsfristen für Arbeitgeber, gem. § 622 Abs. 2 BGB.
Wie lang ist die reguläre Kündigungsfrist nach 4 Jahren?
Die einzuhaltende Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt nach vier Jahren vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, gem. § 622 Abs. 1, Satz 1 BGB.
Für den Arbeitgeber gilt eine andere Kündigungsfrist. Diese beträgt nach vier Jahren 1 Monat zum Ende des Kalendermonats, gem. § 622 Abs. 2 Nr 1 BGB.
Darf der Arbeitgeber die Kündigungsfristen abkürzen?
Nein, durch den Arbeitsvertrag darf allenfalls die Grundkündigungsfrist (4 Wochen) im Kleinbetrieb verkürzt werden.
Alle anderen Kündigungsfristen - also ab einer Beschäftigung von 2 Jahren - müssen wenigstens so lang sein, wie die geregelten Fristen in § 622 BGB.
Ausnahme: Es gibt einen Tarifvertrag, der die Fristen für die Kündigung verkürzt.
Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleichen Kündigungsfristen?
Nein, nur die Grundkündigungsfrist (4 Wochen zum Monatsende oder zum 15.) und die Frist für die Kündigung in der Probezeit sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich lang.
Ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren verlängert sich dann nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber die Kündigungsfrist, während für den Arbeitnehmer die Frist gleich bleibt.
Kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bestimmen, dass die Fristen für beide gleich lang sind?
Ja, dies ist zulässig. Dann verlängert sich die Kündigungsfrist auch für Arbeitnehmer mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses, so wie dies in § 622 Abs. 2 BGB geregelt ist.
Solche für den Arbeitnehmer verlängerten Kündigungsfristen sind zulässig, da dann für beide Seiten die Fristen gleich lang sind.
Die für den Arbeitnehmer günstigere Grundkündigungsfrist gilt dann nur für die Betriebszugehörigkeit von bis zu 2 Jahren.
Kann man eine Kündigung zurücknehmen?
Nein. Dies geht nicht.
Eine Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das nicht zurückgenommen werden kann.
Der Arbeitgeber kann allenfalls dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen anbieten.
Wenn der Arbeitnehmer dieses Angebot annimmt, dann wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt.