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Kündigung wegen Whistleblowing

Kündigung wegen Whistleblowing

Darf der Arbeitgeber kündigen, weil ein Arbeitnehmer einen Missstand im Betrieb meldet? Nicht ohne Weiteres, aber auch nicht in jedem Fall verboten. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist eine Kündigung, die gerade als Reaktion auf eine geschützte Meldung erfolgt, eine unzulässige Repressalie und kann unwirksam sein. Umgekehrt kann das Vorgehen des Arbeitnehmers selbst eine Pflichtverletzung sein, etwa bei wissentlich oder leichtfertig falschen Angaben oder bei einer ungeschützten Veröffentlichung gegenüber der Öffentlichkeit oder sonstigen Dritten.

Zwei Schutzebenen nebeneinander

Das Arbeitsrecht betrachtet Whistleblowing deshalb von zwei Seiten. Der Hinweisgeber ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz und durch das Maßregelungsverbot geschützt. Zugleich bleibt er an die Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsverhältnis gebunden. Verwandte Fragen behandeln die Seiten zur Kritik am Arbeitgeber und zur Strafanzeige als Nebenpflichtverletzung. Einen Überblick über weitere Fallgruppen bietet die Seite Kündigungsgründe.

Dreiwochenfrist nach der Kündigung

Wer eine Kündigung erhält, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Das gilt auch, wenn die Kündigung als verbotene Repressalie angegriffen werden soll. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich, ob die Kündigung eine Repressalie darstellt und ob die konkrete Meldung die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Zwei Schutzebenen: Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber, zugleich bleiben Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten bestehen
  • Kündigung kann Repressalie sein: Das Bundesarbeitsgericht hat dies ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 4. Dezember 2025 – 2 AZR 51/25)
  • Meldung und Kausalität sind erforderlich: Der Schutz setzt eine tatsächlich erfolgte Meldung oder Offenlegung und einen ursächlichen Zusammenhang voraus; bloße Kenntnis von einem Verstoß genügt nicht
  • Beweislast zugunsten des Hinweisgebers: Macht er den Zusammenhang geltend, wird eine Repressalie vermutet; der Arbeitgeber kann die Vermutung widerlegen
  • Risiko für Hinweisgeber: Wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben und eine ungeschützte Veröffentlichung gegenüber Dritten können eine Kündigung rechtfertigen
  • Einzelfallabwägung statt Automatismus: Weder jede Meldung noch jede Kündigung danach ist von vornherein unzulässig

Kündigung als Repressalie nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Repressalien gegen hinweisgebende Personen. Repressalien sind Handlungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung sind und der hinweisgebenden Person einen ungerechtfertigten Nachteil zufügen können (§ 3 Abs. 6 HinSchG). Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass auch Kündigungen solche Repressalien sein können (Urteil vom 4. Dezember 2025 – 2 AZR 51/25).

Kein Schutz allein wegen Kenntnis

Nicht jede Kündigung nach einem Hinweis ist deshalb verboten. Der Schutz greift nicht schon ein, weil der Arbeitnehmer von einem Verstoß wusste. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Meldung oder Offenlegung und der Benachteiligung. Der bloße Verstoß und die bloße Kenntnis davon genügen nicht. Entscheidend ist also, ob der Arbeitgeber auf die Meldung reagiert hat.

Die Meldung muss tatsächlich erfolgt sein

Das Gesetz knüpft an eine tatsächlich erfolgte Meldung oder Offenlegung an. Ein bloßer innerer Entschluss, sich zu melden, genügt nicht. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht, wie zu entscheiden wäre, wenn der Arbeitgeber einer angekündigten, aber noch nicht umgesetzten Meldung zuvorkommt. Einen allgemeinen Schutz „potenzieller“ Hinweisgeber ohne Meldung garantiert das Gesetz damit nicht.

Wann das Hinweisgeberschutzgesetz schützt

Nicht jede allgemeine Beschwerde über einen betrieblichen Missstand fällt unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Nach § 33 Abs. 1 HinSchG müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die hinweisgebende Person muss eine interne oder externe Meldung nach den gesetzlich vorgesehenen Verfahren erstattet oder Informationen unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 HinSchG offengelegt haben. Sie muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die Informationen wahr sind. Außerdem müssen die Informationen einen Verstoß im sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes betreffen oder die hinweisgebende Person muss dies zumindest mit hinreichendem Grund angenommen haben.

Die hinweisgebende Person trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für diese Schutzvoraussetzungen. Die Beweislastumkehr des § 36 Abs. 2 HinSchG betrifft den ursächlichen Zusammenhang zwischen Meldung oder Offenlegung und Benachteiligung.

Gesetzliche Grundlage

§ 36 HinSchG – Verbot von Repressalien

Auszug aus Absatz 1: Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Kausalität und Beweislast

Wer eine Kündigung als Repressalie angreift, muss nicht jede Einzelheit beweisen. Nach § 36 Abs. 2 HinSchG genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Verbots darlegt und geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben. Dann wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie ist (BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025 – 2 AZR 51/25).

Widerlegung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann diese Vermutung widerlegen. Das gelingt insbesondere, wenn er nachweist, dass er von der Meldung nichts wusste oder dass die Maßnahme auf anderen Umständen beruhte, etwa bereits vor der Meldung beschlossen war. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat eine Repressalie verneint, weil der Kündigungsentschluss schon vor der Meldung feststand (Urteil vom 30. Januar 2025 – 3 SLa 19/24). Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis nicht, kommen zusätzlich Schadensersatzansprüche in Betracht.

PrüfschemaKündigung nach einer Meldung: Repressalie?
  1. Meldung oder Offenlegung erfolgt?Der Schutz knüpft an eine tatsächlich erfolgte Meldung oder Offenlegung an; ein bloßer Entschluss genügt nicht.
  2. Kündigung als Reaktion darauf?
    Zusammenhang wird geltend gemachtEs wird vermutet, dass die Kündigung eine Repressalie ist.
    Kein Zusammenhang erkennbarDie Kündigung wird nach den allgemeinen Regeln geprüft.
  3. Vermutung widerlegt?
    JaEtwa wegen fehlender Kenntnis von der Meldung oder weil der Entschluss schon vorher feststand.
    NeinDie Kündigung ist als verbotene Repressalie unwirksam.
  4. RechtsfolgeBei einer Repressalie ist die Kündigung unwirksam. Andernfalls bleibt zu prüfen, ob die Meldung selbst eine Pflichtverletzung war.

Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten des Hinweisgebers

Der Schutz des Hinweisgebers hebt die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht auf. Nach § 241 Abs. 2 BGB muss jede Vertragspartei auf die Interessen der anderen Rücksicht nehmen. Zunächst ist jedoch genau zu unterscheiden: Für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz besteht gemäß § 7 Abs. 1 HinSchG ein Wahlrecht zwischen einer internen und einer zuständigen externen Meldestelle. Eine externe Meldestelle ist eine gesetzlich vorgesehene Stelle nach §§ 19 bis 24 HinSchG und nicht jede Behörde, jeder Verband oder sonstige außenstehende Dritte. Von einer solchen Meldung zu unterscheiden ist die Offenlegung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit, für die § 32 HinSchG strengere Voraussetzungen aufstellt.

Strafanzeige und Hinweise als Pflichtverletzung

Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten sein, insbesondere wenn sie sich als unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder eines Repräsentanten darstellt. Als Anhaltspunkte nennt das Gericht die Berechtigung der Anzeige, die Motivation des Anzeigenden und das Fehlen eines innerbetrieblichen Hinweises (BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02).

Eine Anzeige kann sogar unabhängig davon ein Kündigungsgrund sein, ob sich die mitgeteilte Verfehlung nachweisen lässt, wenn sie eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt. Auch innerbetriebliche Hinweise können Rücksichtnahmepflichten verletzen; dabei sind Persönlichkeitsrechte und Betriebsfrieden zu beachten (BAG, Urteil vom 27. September 2012 – 2 AZR 646/11).

Interne oder externe Meldestelle?

Für eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gibt es keinen allgemeinen Vorrang der internen Meldestelle. Der Arbeitnehmer kann zwischen einer internen und einer zuständigen externen Meldestelle wählen. Nach § 7 Abs. 1 HinSchG soll die interne Stelle bevorzugt werden, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind; die Möglichkeit einer externen Meldung darf dadurch aber nicht beschränkt werden.

Die ältere Rechtsprechung zu Strafanzeigen und sonstigen Mitteilungen außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Meldewege bleibt für Fallgestaltungen relevant, in denen der Schutz des HinSchG nicht eingreift. Sie darf jedoch nicht undifferenziert auf eine ordnungsgemäße externe Meldung nach dem HinSchG übertragen werden.

Meldestelle, Behörde oder Öffentlichkeit

Eine Meldung an eine interne oder zuständige externe Meldestelle ist von der Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit und von Mitteilungen an sonstige Dritte zu unterscheiden. Ob eine Behörde als externe Meldestelle zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln; die Kontaktaufnahme mit irgendeiner Behörde genügt nicht automatisch. Eine öffentliche Offenlegung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 HinSchG geschützt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beurteilte eine E-Mail eines Behördenmitarbeiters an zahlreiche außenstehende Sozialverbände. Es handelte sich weder um eine Meldung an eine gesetzliche Meldestelle noch um eine geschützte Offenlegung. Hinzu kamen zahlreiche unrichtige oder verzerrende Angaben und bereits laufende interne Ermittlungen. In dieser konkreten Konstellation konnte die Mitteilung an die externen Dritten eine schwerwiegende Pflichtverletzung und einen wichtigen Grund „an sich“ darstellen (Urteil vom 14. Januar 2025 – 3 SLa 537/24).

Falsche oder leichtfertige Angaben

Besonders hoch ist das Kündigungsrisiko bei wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben (BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02; LAG Köln, Urteil vom 2. Februar 2012 – 6 Sa 304/11). Der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes setzt außerdem voraus, dass der Hinweisgeber bei der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die mitgeteilten Informationen seien wahr. Eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

Verhältnis zum Maßregelungsverbot nach § 612a BGB

Neben dem Hinweisgeberschutzgesetz kommt das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB in Betracht. Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Auch eine Kündigung kann eine solche Maßnahme sein.

Erforderlich ist aber, dass die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, also das wesentliche Motiv der Kündigung ist. Der bloße äußere Anlass genügt nicht. Voraussetzung ist zumindest, dass der Kündigungsberechtigte die Rechtsausübung kannte. Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Maßstäbe bei einer Probezeitkündigung nach einem Hinweisgebergespräch angewandt (Urteil vom 14. Mai 2025 – 11 SLa 237/24). Das Maßregelungsverbot steht damit neben dem Hinweisgeberschutzgesetz, hat aber andere Voraussetzungen und stellt vor allem auf die Motivlage des Arbeitgebers ab.

BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025 – 2 AZR 51/25

Kernaussage: Eine Kündigung kann eine Repressalie nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sein. Der Schutz setzt aber eine tatsächlich erfolgte Meldung oder Offenlegung und einen ursächlichen Zusammenhang mit der Kündigung voraus.

Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass Kündigungen Repressalien im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sein können. Der Schutz greift nicht schon deshalb, weil der Arbeitnehmer von einem Verstoß Kenntnis hatte. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Meldung oder Offenlegung und Benachteiligung.

Für die Beweislast gilt § 36 Abs. 2 HinSchG: Macht die hinweisgebende Person den Zusammenhang geltend, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie ist. Der Arbeitgeber kann das widerlegen, insbesondere durch den Nachweis fehlender Kenntnis von der Meldung oder darauf, dass die Maßnahme auf anderen Umständen beruhte. Offen blieb, wie zu entscheiden ist, wenn der Arbeitgeber einer angekündigten, aber noch nicht erfolgten Meldung zuvorkommt.

Weitere Entscheidungen zum Whistleblowing

Die folgende Tabelle ordnet weitere Entscheidungen den Fallgruppen zu. Sie zeigt, dass die Gerichte stark auf den Einzelfall abstellen.

EntscheidungSachverhaltErgebnisOrientierungspunkt
BAG, 03.07.2003 – 2 AZR 235/02Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.Eine Strafanzeige kann eine erhebliche Nebenpflichtverletzung sein, wenn sie unverhältnismäßig ist.Indizien sind Berechtigung der Anzeige, Motivation und fehlender innerbetrieblicher Hinweis.
BAG, 27.09.2012 – 2 AZR 646/11Anzeige und innerbetriebliche Hinweise gegen den Arbeitgeber.Eine Anzeige kann auch ohne Nachweis der mitgeteilten Verfehlung ein Kündigungsgrund sein, wenn sie unverhältnismäßig ist.Auch innerbetriebliche Hinweise können Rücksichtnahmepflichten verletzen.
LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 – 2 Sa 349/21Strafanzeige gegen den Arbeitgeber mit teils falschen Angaben.Die Strafanzeige konnte im Einzelfall einen wichtigen Grund darstellen.Falsche Angaben und Unverhältnismäßigkeit können die Anzeige kündigungsrelevant machen.
LAG Düsseldorf, 14.01.2025 – 3 SLa 537/24E-Mail an zahlreiche außenstehende Sozialverbände mit teils unrichtigen oder verzerrenden Angaben.Die Mitteilung konnte wegen Verletzung von Nebenpflichten ein wichtiger Grund „an sich“ sein.Die Adressaten waren keine Meldestellen nach dem HinSchG; die Entscheidung betrifft keine ordnungsgemäße externe Meldung.
LAG Hamburg, 30.01.2025 – 3 SLa 19/24Kündigung nach einer Meldung.Keine Repressalie, weil der Kündigungsentschluss bereits vor der Meldung feststand.Maßgeblich ist, ob die Meldung ursächlich für die Kündigung war.
LAG Köln, 14.05.2025 – 11 SLa 237/24Probezeitkündigung nach einem Hinweisgebergespräch.Das Gericht legte die Maßstäbe des Maßregelungsverbots nach § 612a BGB an.Die Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund der Kündigung sein.

Drei Entscheidungen im Einzelnen

Tippen oder klicken Sie auf eine Entscheidung, um die ausführliche Erläuterung anzuzeigen.

LAG Hamburg, Urteil vom 30.01.2025 – 3 SLa 19/24Steht der Kündigungsentschluss schon vor der Meldung fest, liegt keine Repressalie vor

Das Landesarbeitsgericht Hamburg verneinte eine Repressalie, weil der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss bereits vor der Meldung gefasst hatte. Die Kündigung war dann keine Reaktion auf die Meldung.

Die Entscheidung zeigt, wie der Arbeitgeber die gesetzliche Vermutung widerlegen kann: Er muss darlegen und beweisen, dass die Maßnahme auf anderen Umständen beruhte. Für Hinweisgeber folgt daraus, dass der zeitliche Ablauf und der Zeitpunkt der Entscheidung im Streitfall besondere Bedeutung haben.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 537/24Externe Mitteilungen über interne Missstände können ein wichtiger Grund an sich sein

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf betonte die Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten aus § 241 Abs. 2 BGB. Soweit interne Mittel der Klärung vorhanden und zumutbar sind, soll der Arbeitnehmer sensible, möglicherweise rufschädigende Informationen nicht sofort nach außen tragen.

Der Kläger hatte seine Vorwürfe unter der Überschrift „Rassismus in der Stadtverwaltung“ per E-Mail an zahlreiche außenstehende Sozialverbände versandt. Diese waren keine internen oder externen Meldestellen im Sinne des HinSchG. Das Gericht berücksichtigte außerdem zahlreiche unrichtige oder verzerrende Angaben und den Umstand, dass interne Ermittlungen bereits liefen. In dieser konkreten Konstellation konnte die Mitteilung an externe Dritte einen wichtigen Grund „an sich“ darstellen. Ob eine Kündigung im Einzelfall trägt, bleibt eine Frage der Interessenabwägung.

LAG Köln, Urteil vom 14.05.2025 – 11 SLa 237/24Beim Maßregelungsverbot muss die Rechtsausübung der tragende Beweggrund der Kündigung sein

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte eine Probezeitkündigung nach einem Hinweisgebergespräch zu beurteilen. Es stellte klar, dass eine Kündigung eine Maßnahme im Sinne des § 612a BGB sein kann, die zulässige Rechtsausübung aber das wesentliche Motiv der Kündigung gewesen sein muss.

Der bloße äußere Anlass genügt nicht. Außerdem muss der Kündigungsberechtigte die Rechtsausübung zumindest gekannt haben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass neben dem Hinweisgeberschutzgesetz auch das allgemeine Maßregelungsverbot in Betracht kommt, aber andere Anforderungen stellt.

Was Hinweisgeber nach einer Kündigung tun sollten

Wer nach einer Meldung gekündigt wird, sollte zunächst prüfen lassen, ob die Kündigung als Repressalie angegriffen werden kann.

Meldung und Ablauf dokumentieren

Für die Vermutung nach § 36 Abs. 2 HinSchG kommt es darauf an, dass die Meldung tatsächlich erfolgt ist und der Arbeitgeber von ihr wusste. Hinweisgeber sollten deshalb festhalten, wann, wo und mit welchem Inhalt sie gemeldet haben und wer davon Kenntnis erhielt. Auch der zeitliche Ablauf bis zur Kündigung gehört in die Dokumentation.

Frist wahren und vor einer Eskalation beraten lassen

Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft unabhängig davon, ob die Kündigung als Repressalie angegriffen werden soll. Für eine Meldung besteht grundsätzlich das Wahlrecht zwischen interner und zuständiger externer Meldestelle. Davon zu unterscheiden sind Mitteilungen an sonstige Dritte und eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit; hierfür gelten strengere Voraussetzungen. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob die Angaben ausreichend belegt sind und der gewählte Weg vom HinSchG erfasst wird.

Hinweise für Arbeitgeber

Wird nach einer Meldung eine Kündigung erwogen, sollte der Arbeitgeber besonders sorgfältig vorgehen. Die Kündigung darf nicht als Reaktion auf die Meldung erfolgen.

Entscheidungsgrundlage dokumentieren

Der Arbeitgeber kann die Vermutung des § 36 Abs. 2 HinSchG nur widerlegen, wenn er nachweisen kann, dass die Maßnahme auf anderen Umständen beruhte oder bereits vor der Meldung beschlossen war. Deshalb sollten die Gründe und der Zeitpunkt der Entscheidung von Anfang an nachvollziehbar festgehalten werden. Betrifft der Vorwurf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, ist außerdem zu prüfen, ob eine Kündigung nach den allgemeinen Grundsätzen der verhaltensbedingten Kündigung trägt.

Anwaltliche Beratung bei Kündigung wegen Whistleblowing in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich für Arbeitnehmer, ob eine Kündigung nach einer Meldung als Repressalie angegriffen werden kann und welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage hat. Arbeitgeber berate ich, wenn nach einer Meldung eine Kündigung im Raum steht und die Entscheidung rechtssicher begründet und dokumentiert werden soll.

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin, im Bezirk Prenzlauer Berg möglich. Durch die Lage an der Storkower Straße ist die Kanzlei aus Pankow, Weißensee, Berlin-Mitte und Friedrichshain gut erreichbar. Dies gilt auch für Mandanten aus Lichtenberg und Hohenschönhausen.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Whistleblowing

Darf der Arbeitgeber kündigen, weil ich einen Missstand gemeldet habe?

Nicht ohne Weiteres. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten, und auch eine Kündigung kann eine solche Repressalie sein. Das setzt eine geschützte Meldung oder Offenlegung und einen ursächlichen Zusammenhang mit der Kündigung voraus. Eine allgemeine Beschwerde über irgendeinen betrieblichen Missstand genügt dafür nicht.

Wer muss beweisen, dass die Kündigung eine Repressalie ist?

Macht der Arbeitnehmer geltend, die Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird nach § 36 Abs. 2 HinSchG vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Der Arbeitgeber kann die Vermutung widerlegen, etwa durch den Nachweis, dass er von der Meldung nichts wusste oder dass die Maßnahme auf anderen Umständen beruhte oder schon vor der Meldung beschlossen war.

Schützt mich das Gesetz schon, wenn ich eine Meldung nur plane?

Nach dem Bundesarbeitsgericht knüpft der Schutz an eine tatsächlich erfolgte Meldung oder Offenlegung an. Ein bloßer innerer Entschluss reicht nicht aus. Offen gelassen hat das Gericht, wie zu entscheiden wäre, wenn der Arbeitgeber einer angekündigten, aber noch nicht umgesetzten Meldung zuvorkommt.

Muss ich zuerst intern melden, bevor ich eine Behörde einschalte?

Nein. Nach § 7 HinSchG kann die hinweisgebende Person grundsätzlich zwischen einer internen und einer zuständigen externen Meldestelle wählen. Intern soll bevorzugt gemeldet werden, wenn dort wirksam abgeholfen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind. Nicht jede Behörde ist jedoch eine externe Meldestelle im Sinne des Gesetzes. Davon zu unterscheiden ist eine Information der Öffentlichkeit, die nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 32 HinSchG geschützt ist.

Kann eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber eine Kündigung rechtfertigen?

Nur ausnahmsweise. Eine Strafanzeige kann eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten sein, insbesondere wenn sie eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt. Als Anhaltspunkte gelten die Berechtigung der Anzeige, die Motivation des Anzeigenden und ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis.

Was passiert, wenn meine Angaben falsch waren?

Bei wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben ist das Kündigungsrisiko besonders hoch. Außerdem setzt der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes voraus, dass der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die mitgeteilten Informationen seien wahr. Eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben.

Welche Frist gilt für die Klage gegen die Kündigung?

Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Das gilt auch, wenn die Kündigung als verbotene Repressalie angegriffen werden soll. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam.

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