Der Schutz des Hinweisgebers hebt die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht auf. Nach § 241 Abs. 2 BGB muss jede Vertragspartei auf die Interessen der anderen Rücksicht nehmen. Zunächst ist jedoch genau zu unterscheiden: Für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz besteht gemäß § 7 Abs. 1 HinSchG ein Wahlrecht zwischen einer internen und einer zuständigen externen Meldestelle. Eine externe Meldestelle ist eine gesetzlich vorgesehene Stelle nach §§ 19 bis 24 HinSchG und nicht jede Behörde, jeder Verband oder sonstige außenstehende Dritte. Von einer solchen Meldung zu unterscheiden ist die Offenlegung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit, für die § 32 HinSchG strengere Voraussetzungen aufstellt.
Strafanzeige und Hinweise als Pflichtverletzung
Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten sein, insbesondere wenn sie sich als unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder eines Repräsentanten darstellt. Als Anhaltspunkte nennt das Gericht die Berechtigung der Anzeige, die Motivation des Anzeigenden und das Fehlen eines innerbetrieblichen Hinweises (BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02).
Eine Anzeige kann sogar unabhängig davon ein Kündigungsgrund sein, ob sich die mitgeteilte Verfehlung nachweisen lässt, wenn sie eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt. Auch innerbetriebliche Hinweise können Rücksichtnahmepflichten verletzen; dabei sind Persönlichkeitsrechte und Betriebsfrieden zu beachten (BAG, Urteil vom 27. September 2012 – 2 AZR 646/11).
Interne oder externe Meldestelle?
Für eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gibt es keinen allgemeinen Vorrang der internen Meldestelle. Der Arbeitnehmer kann zwischen einer internen und einer zuständigen externen Meldestelle wählen. Nach § 7 Abs. 1 HinSchG soll die interne Stelle bevorzugt werden, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind; die Möglichkeit einer externen Meldung darf dadurch aber nicht beschränkt werden.
Die ältere Rechtsprechung zu Strafanzeigen und sonstigen Mitteilungen außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Meldewege bleibt für Fallgestaltungen relevant, in denen der Schutz des HinSchG nicht eingreift. Sie darf jedoch nicht undifferenziert auf eine ordnungsgemäße externe Meldung nach dem HinSchG übertragen werden.
Meldestelle, Behörde oder Öffentlichkeit
Eine Meldung an eine interne oder zuständige externe Meldestelle ist von der Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit und von Mitteilungen an sonstige Dritte zu unterscheiden. Ob eine Behörde als externe Meldestelle zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln; die Kontaktaufnahme mit irgendeiner Behörde genügt nicht automatisch. Eine öffentliche Offenlegung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 HinSchG geschützt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beurteilte eine E-Mail eines Behördenmitarbeiters an zahlreiche außenstehende Sozialverbände. Es handelte sich weder um eine Meldung an eine gesetzliche Meldestelle noch um eine geschützte Offenlegung. Hinzu kamen zahlreiche unrichtige oder verzerrende Angaben und bereits laufende interne Ermittlungen. In dieser konkreten Konstellation konnte die Mitteilung an die externen Dritten eine schwerwiegende Pflichtverletzung und einen wichtigen Grund „an sich“ darstellen (Urteil vom 14. Januar 2025 – 3 SLa 537/24).
Falsche oder leichtfertige Angaben
Besonders hoch ist das Kündigungsrisiko bei wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben (BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02; LAG Köln, Urteil vom 2. Februar 2012 – 6 Sa 304/11). Der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes setzt außerdem voraus, dass der Hinweisgeber bei der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die mitgeteilten Informationen seien wahr. Eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.