Home Kuendigung berlin kuendigungsgruende Kuendigung berlin kuendigungsgruende treue und nebenpflichtverletzungen

Kündigung wegen Treue- und Nebenpflichtverletzung

Kündigung wegen Treue- und Nebenpflichtverletzung

Kann eine Nebenpflichtverletzung eine Kündigung rechtfertigen, obwohl der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsleistung weiterhin erbringt? Grundsätzlich ja. Treue-, Verschwiegenheits- und Rücksichtnahmepflichten sind arbeitsvertragliche Pflichten. Wer sie erheblich verletzt, muss mit einer Kündigung rechnen. Aber auch hier gilt, dass in der Regel - bei steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers - in der Regel eine Abmahnung erforderlich ist.

Nebenpflichten als Kündigungsgrund

Erfasst sind vor allem Konkurrenztätigkeit während des laufenden Arbeitsverhältnisses, die Weitergabe vertraulicher Informationen, grob ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen sowie Arbeitszeitbetrug. Einen Überblick über weitere Fallgruppen bietet die Seite Kündigungsgründe.

Dreiwochenfrist nach der Kündigung

Wer eine Kündigung erhält, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Nebenpflichten sind vollwertige Vertragspflichten: Nicht nur die Arbeitsleistung selbst, auch Loyalität, Verschwiegenheit und Rücksichtnahme sind kündigungsrechtlich geschützt
  • Zentrale Norm: § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers
  • Keine schematische Lösung bei der Abmahnung: Bei besonders schweren Verstößen kann sie entbehrlich sein, in weniger eindeutigen Fällen bleibt sie erforderlich
  • Vertrauensbruch zählt mehr als der Schaden: Gerade bei Arbeitszeitbetrug und Geheimnisverrat ist nicht die Schadenshöhe, sondern der Vertrauensverlust entscheidend
  • Interessenabwägung bleibt unverzichtbar: Auch ein „an sich“ wichtiger Grund führt nicht automatisch zur wirksamen Kündigung

Was sind Treue- und Nebenpflichten?

Der Arbeitsvertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Arbeitsleistung. Nach § 241 Abs. 2 BGB muss jede Vertragspartei auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Rücksicht nehmen. Für den Arbeitnehmer folgt daraus eine Reihe von Nebenpflichten, die neben die Hauptleistungspflicht treten: Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber, Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, das Verbot von Konkurrenztätigkeit und wahrheitsgemäße Angaben etwa zur eigenen Arbeitszeit.

Wirkung auch außerhalb der Arbeitszeit

Diese Rücksichtnahmepflicht endet nicht automatisch mit Feierabend. Sie kann auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden, sofern ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht – etwa wenn sich eine private Nachricht erkennbar gegen Vorgesetzte oder Kollegen richtet. Ohne einen solchen Bezug bleibt rein privates Verhalten dagegen grundsätzlich außen vor.

Gesetzliche Grundlage

§ 241 Abs. 2 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Absatz 2: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Typische Fallgruppen in der Praxis

In der arbeitsgerichtlichen Praxis treten vor allem die folgenden Fallgruppen auf.

Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses

Wer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt regelmäßig gegen seine Rücksichtnahmepflicht. Das Wettbewerbsverbot gilt für die gesamte rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn eine frühere Kündigung zunächst gerichtlich angegriffen wird. Nicht jede Vorbereitung eines späteren Wechsels ist dabei bereits verboten; untersagt ist erst die Aufnahme werbender Tätigkeit, etwa durch aktives Abwerben von Kunden.

Weitergabe vertraulicher Informationen

Auch die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Wie schwer ein Verstoß wiegt, hängt vom Einzelfall ab. Bei besonders sensiblen Daten, etwa Patientendaten, kann der Vertrauensverlust so erheblich sein, dass eine Abmahnung entbehrlich ist. Bei weniger sensiblen internen Informationen verlangen die Gerichte dagegen häufig zunächst eine Abmahnung, bevor eine Kündigung in Betracht kommt.

Ehrverletzende Äußerungen, auch im digitalen Raum

Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen können die Rücksichtnahmepflicht erheblich verletzen. Das gilt nach der neueren Rechtsprechung auch dann, wenn die Äußerungen in einer vermeintlich privaten Chatgruppe gefallen sind. Eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung setzt mehr voraus als die bloß einseitige Hoffnung, niemand werde die Nachricht weiterleiten.

Arbeitszeitbetrug als Vertrauensbruch

Füllt ein Arbeitnehmer die Arbeitszeiterfassung wissentlich falsch aus, geht es nicht in erster Linie um den wirtschaftlichen Schaden, sondern um den Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber. Da die tatsächliche Arbeitszeit für den Arbeitgeber nur schwer kontrollierbar ist, wiegt eine bewusste Falschangabe besonders schwer.

Voraussetzungen der Kündigung

Ob eine Nebenpflichtverletzung eine Kündigung trägt, richtet sich nach denselben Grundsätzen wie bei anderen verhaltensbedingten Kündigungen. Es muss eine erhebliche, schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen, aus der eine negative Prognose für die Zukunft folgt. Eine Kündigung ist nur verhältnismäßig, wenn mildere Mittel, insbesondere eine Abmahnung, nicht ausreichen. Außerdem müssen die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen werden.

PrüfschemaKündigung wegen Nebenpflichtverletzung
  1. Pflichtverletzung feststellenWelche arbeitsvertragliche Nebenpflicht wurde konkret, erheblich und schuldhaft verletzt?
  2. Abmahnung als milderes Mittel
    Erforderlich, aber nicht erfolgtDie Kündigung ist in der Regel unverhältnismäßig.
    Entbehrlich oder bereits einschlägig abgemahntDie Prüfung wird mit der Interessenabwägung fortgesetzt.
  3. Interessen abwägenSchwere und Folgen des Verstoßes, Verschulden, Beschäftigungsdauer und bisheriger Verlauf sind gegeneinander abzuwägen.
  4. Kündigungsart bestimmenEine ordentliche oder außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn kein milderes Mittel ausreicht.

Fristlose Kündigung nach § 626 BGB

Für die außerordentliche Kündigung gilt zusätzlich die zweistufige Prüfung nach § 626 Abs. 1 BGB: Die Pflichtverletzung muss „an sich“ geeignet sein, eine sofortige Beendigung zu tragen, und dem Arbeitgeber muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Die Kündigung muss zudem innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem die kündigungsberechtigte Person von den maßgeblichen Tatsachen zuverlässig Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB).

Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

Eine schematische Antwort gibt es nicht. Bei besonders schweren Verstößen – etwa der Weitergabe hochsensibler Daten oder einem gravierenden Arbeitszeitbetrug – kann die Abmahnung entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers nicht wiederherstellen lässt.

Wenn die Abmahnung weiterhin erforderlich bleibt

Bei weniger eindeutiger Prognose bleibt die Abmahnung dagegen regelmäßig erforderlich. Das betrifft etwa Fälle, in denen die Pflichtverletzung zwar feststeht, aber nicht offensichtlich war, dass der Arbeitgeber sie keinesfalls hinnehmen würde. Entscheidend bleibt die Prognose: Kann der Arbeitnehmer sein Verhalten nach einer Warnung ändern, ist die Abmahnung regelmäßig das mildere und damit vorrangige Mittel.

Sonderfall: Strafanzeige und Whistleblowing

Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei einer Behörde an, ist das nicht automatisch ein Loyalitätsverstoß. Die Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden ist grundsätzlich ein staatsbürgerliches Recht und für sich genommen keine Pflichtverletzung.

Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unterliegen zusätzlichen Schutzvorschriften. Erfüllt eine Meldung dessen Voraussetzungen, sind gegen die hinweisgebende Person gerichtete Repressalien verboten. Dazu kann auch eine Kündigung zählen. Der Schutz setzt unter anderem voraus, dass die hinweisgebende Person bei der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die mitgeteilten Informationen seien wahr.

Wann die Grenze überschritten ist

Die Rücksichtnahmepflicht kann dennoch verletzt sein, wenn die Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt. Dafür spricht insbesondere, wenn die Vorwürfe unberechtigt waren, der Arbeitnehmer wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat oder erkennbar aus Schädigungsabsicht gehandelt wurde. Eine vorherige innerbetriebliche Meldung ist dabei nicht immer zumutbar, etwa wenn der Arbeitnehmer sich dadurch selbst strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde oder es um schwerwiegende Straftaten geht.

BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 2 AZR 644/13

Kernaussage: Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verstößt gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB und ist in der Regel an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Ein Arbeitnehmer war während des laufenden Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass das Wettbewerbsverbot für die gesamte rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt – auch dann, wenn eine frühere Kündigung zunächst gerichtlich angegriffen wird und sich später als unwirksam herausstellt.

Zugleich verlangte das Gericht eine differenzierte Interessenabwägung: Zugunsten des Arbeitnehmers kann sprechen, dass die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere unwirksame Kündigung ausgelöst wurde, nicht auf Dauer angelegt war und dem Arbeitgeber kein unmittelbarer Schaden entstanden ist.

Weitere Entscheidungen zu Treue- und Nebenpflichten

Die folgende Tabelle ordnet weitere einschlägige Entscheidungen den jeweiligen Fallgruppen zu.

EntscheidungSachverhaltErgebnisOrientierungspunkt
BAG, 23.10.2014 – 2 AZR 644/13Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.Die Konkurrenztätigkeit verstieß gegen die Rücksichtnahmepflicht; Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.Leitentscheidung zur Reichweite des Wettbewerbsverbots während des Arbeitsverhältnisses.
LAG Köln, 24.08.2022 – 11 Sa 287/22Arbeitnehmer wurde ohne Wissen des Arbeitgebers für ein Konkurrenzunternehmen tätig.Die außerordentliche Kündigung wurde bestätigt.Aktuelle Instanzrechtsprechung: Auch die Unterstützung eines Wettbewerbers fällt unter die Treuepflicht.
BAG, 24.08.2023 – 2 AZR 17/23Grob ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in einer privaten Chatgruppe.Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und zurückverwiesen.Eine private Chatgruppe schützt nicht automatisch vor kündigungsrechtlicher Verwertung.
BAG, 13.12.2018 – 2 AZR 370/18Vorsätzlich falsch ausgefüllte Arbeitszeiterfassung.Der Verstoß war an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.Maßgeblich ist der Vertrauensbruch, nicht die Höhe eines Vermögensschadens.
LAG Baden-Württemberg, 23.01.2025 – 17 Sa 14/24Schwerer Arbeitszeitbetrug mit unberechtigten Lohnzahlungen.Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich.Bei besonders schwerem Vertrauensbruch kann die Abmahnung ausnahmsweise entfallen.
LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 – 2 Sa 349/21Strafanzeige gegen den Arbeitgeber mit teils falschen Angaben.Die Strafanzeige konnte im Einzelfall einen wichtigen Grund darstellen.Unverhältnismäßigkeit und falsche Angaben können eine Strafanzeige kündigungsrelevant machen.

Drei weitere Entscheidungen im Einzelnen

Tippen oder klicken Sie auf eine Entscheidung, um die ausführliche Erläuterung anzuzeigen.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2016 – 12 Sa 22/16Die Weitergabe von Patientendaten an eine unberechtigte Person kann eine Abmahnung entbehrlich machen

Eine Arbeitnehmerin hatte Patientendaten per WhatsApp an eine nicht berechtigte Person weitergegeben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah darin an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung.

Wegen der Schwere des Vertragsverstoßes hielt das Gericht eine vorherige Abmahnung für entbehrlich: Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Arbeitnehmerin ließ sich nach diesem Vorfall nicht mehr wiederherstellen. Die Entscheidung zeigt, wie streng die Gerichte bei Vertraulichkeitsverstößen in besonders sensiblen Tätigkeitsbereichen urteilen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2025 – 4 SLa 539/24Nicht jede Vertraulichkeitsverletzung macht eine Abmahnung entbehrlich

Eine Führungskraft hatte vertrauliche Informationen über eine bevorstehende Bereichsschließung weitergegeben, bevor der Arbeitgeber sie offiziell kommuniziert hatte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah darin eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

Anders als bei besonders sensiblen Daten hielt das Gericht hier eine vorherige Abmahnung für erforderlich. Die Pflichtverletzung war zwar „an sich“ kündigungsgeeignet, doch die Prognose künftiger Verstöße und die Verhältnismäßigkeit sprachen gegen eine sofortige fristlose Kündigung ohne vorherige Warnung.

BAG, Urteil vom 03.07.2003 – 2 AZR 235/02Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber ist nur ausnahmsweise eine Pflichtverletzung

Ein Arbeitnehmer hatte gegen seinen Arbeitgeber Strafanzeige erstattet. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass darin nicht automatisch eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung liegt, selbst wenn keine innerbetriebliche Meldung vorausging.

Die Rücksichtnahmepflicht kann aber verletzt sein, wenn die Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt. Als Anhaltspunkte nannte das Gericht die Berechtigung der Anzeige, die Motivation des Anzeigenden und das Fehlen eines vorherigen innerbetrieblichen Hinweises – wobei eine innerbetriebliche Meldung unzumutbar sein kann, etwa bei drohender eigener Strafverfolgung oder schwerwiegenden Straftaten.

Was Arbeitnehmer nach einer solchen Kündigung tun sollten

Wer eine Kündigung wegen einer angeblichen Treue- oder Nebenpflichtverletzung erhält, sollte zunächst prüfen lassen, welche konkrete Handlung der Arbeitgeber zum Vorwurf macht.

Abmahnung und Verhältnismäßigkeit kontrollieren

War eine Abmahnung erforderlich und fehlt sie, ist die Kündigung regelmäßig angreifbar. Auch wenn eine Pflichtverletzung feststeht, bleibt zu prüfen, ob die Interessenabwägung tatsächlich zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Wichtig bleibt in jedem Fall die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage.

Hinweise für Arbeitgeber

Vor einer Kündigung sollte der Arbeitgeber die konkrete Pflichtverletzung so genau wie möglich dokumentieren.

Prognose und mildere Mittel prüfen

Erforderlich ist stets die Frage, ob der Vertrauensverlust so schwer wiegt, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, oder ob dem Arbeitnehmer zunächst die Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben ist. Bei Konkurrenztätigkeit und Geheimnisverrat lohnt sich zudem ein Blick auf mögliche Schadensersatzansprüche neben der Kündigung.

anwaltliche Beratung bei Kündigung wegen Nebenpflichtverletzung in Berlin

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich für Arbeitnehmer, ob eine Kündigung wegen einer Treue- oder Nebenpflichtverletzung wirksam ist und welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage hat. Arbeitgeber berate ich bei der Dokumentation des Sachverhalts, der Abmahnung und der Frage, ob eine fristlose Kündigung Bestand haben wird.

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin, im Bezirk Prenzlauer Berg möglich. Durch die Lage an der Storkower Straße ist die Kanzlei aus Pankow, Weißensee, Berlin-Mitte und Friedrichshain gut erreichbar. Dies gilt auch für Mandanten aus Lichtenberg und Hohenschönhausen.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Treue- und Nebenpflichtverletzung

Was sind Treue- und Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis?

Neben der eigentlichen Arbeitsleistung verpflichtet § 241 Abs. 2 BGB den Arbeitnehmer zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers. Dazu zählen insbesondere Loyalität, Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, das Verbot von Konkurrenztätigkeit und wahrheitsgemäße Angaben zur eigenen Arbeitszeit.

Kann Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses zur Kündigung führen?

Ja. Wer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt regelmäßig gegen seine Rücksichtnahmepflicht. Das Wettbewerbsverbot gilt für die gesamte rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bloße Vorbereitungshandlungen für einen späteren Wechsel sind dagegen noch nicht verboten.

Rechtfertigt die Weitergabe vertraulicher Informationen eine fristlose Kündigung?

Das hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Bei besonders sensiblen Daten, etwa Patientendaten, kann eine Abmahnung entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen nicht wiederherstellen lässt. Bei weniger sensiblen internen Informationen verlangen die Gerichte häufig zunächst eine Abmahnung.

Ist vor der Kündigung wegen einer Nebenpflichtverletzung eine Abmahnung erforderlich?

Eine schematische Antwort gibt es nicht. Bei besonders schweren Verstößen, etwa gravierendem Arbeitszeitbetrug oder der Weitergabe hochsensibler Daten, kann die Abmahnung entbehrlich sein. In weniger eindeutigen Fällen bleibt sie regelmäßig das vorrangige, mildere Mittel.

Kann eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber eine Kündigung rechtfertigen?

Nur ausnahmsweise. Die Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden ist grundsätzlich ein staatsbürgerliches Recht. Kündigungsrelevant kann sie werden, wenn sie eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt, wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder erkennbar aus Schädigungsabsicht erfolgt.

Zählt Arbeitszeitbetrug als Nebenpflichtverletzung?

Ja. Füllt ein Arbeitnehmer die Arbeitszeiterfassung wissentlich falsch aus, steht nicht der wirtschaftliche Schaden im Vordergrund, sondern der schwere Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das kann an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam.

📞 Jetzt anrufen ✉️ Kontakt