Kündigung wegen Treue- und Nebenpflichtverletzung

Kann eine Nebenpflichtverletzung eine Kündigung rechtfertigen, obwohl der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsleistung weiterhin erbringt? Grundsätzlich ja. Treue-, Verschwiegenheits- und Rücksichtnahmepflichten sind arbeitsvertragliche Pflichten. Wer sie erheblich verletzt, muss mit einer Kündigung rechnen. Aber auch hier gilt, dass in der Regel - bei steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers - in der Regel eine Abmahnung erforderlich ist.
Nebenpflichten als Kündigungsgrund
Erfasst sind vor allem Konkurrenztätigkeit während des laufenden Arbeitsverhältnisses, die Weitergabe vertraulicher Informationen, grob ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen sowie Arbeitszeitbetrug. Einen Überblick über weitere Fallgruppen bietet die Seite Kündigungsgründe.
Dreiwochenfrist nach der Kündigung
Wer eine Kündigung erhält, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
Rechtsanwalt Andreas Martin