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Kündigung wegen Surfen im Internet

Kündigung wegen Surfen im Internet

Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist ein Klassiker des Kündigungsrechts. Ehrlicherweise muss man sagen, dass die meisten Fälle dazu vor mehreren Jahren spielen, denn damals waren die Gebühren für die Internetnutzung noch viel höher. Heute geht es eher darum, dass der Arbeitnehmer privat im Internet surft und damit seiner Arbeitsleistung nicht nachkommt.

Rechtsprechung bei Kündigung wegen Surfen im Internet

Gleichwohl ist die Rechtslage nicht schematisch. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung differenziert danach, was genau der Arbeitnehmer getan hat, ob die Privatnutzung verboten oder geduldet war, wie intensiv die Nutzung war, ob Arbeitszeit betroffen war, welche Inhalte aufgerufen oder heruntergeladen wurden und wie der Arbeitgeber den Verstoß nachgewiesen hat.

private Internetnutzung und Kündigung

Darf der Arbeitgeber kündigen, weil jemand am Dienst-PC privat surft? Grundsätzlich ja – aber nicht automatisch. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Einen Überblick über weitere Fallgruppen bietet die Seite Kündigungsgründe; zur allgemeinen Einführung siehe Kündigung in Berlin.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Kein Automatismus: Privates Surfen rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Kündigung. Maßgeblich sind Umfang, Inhalt, Regeln und Nachweis
  • Arbeitszeit ist der Kern: Wer während der Arbeitszeit privat surft, erbringt in dieser Zeit seine geschuldete Leistung nicht
  • Abmahnung oft, aber nicht immer: Bei erstmaliger oder unklarer Nutzungslage regelmäßig erforderlich; bei exzessiver Nutzung kann sie entbehrlich sein
  • Nachweis entscheidet mit: Keylogger ohne konkreten Verdacht sind unverwertbar; stichprobenartige Browser-Kontrollen können zulässig sein
  • Klagefrist: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang muss Kündigungsschutzklage erhoben werden

Frist für Kündigungsschutzklage nicht versäumen

Dreiwochenfrist nach der Kündigung

Wer eine schriftliche Kündigung erhält, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Maßgebliche Fallgruppen

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommen als kündigungsrelevante Pflichtverletzungen bei privater Internetnutzung insbesondere in Betracht:

  • die private Nutzung des Internetanschlusses als solche, weil Betriebsmittel unberechtigt in Anspruch genommen werden und gegebenenfalls zusätzliche Kosten entstehen,
  • die private Nutzung während der Arbeitszeit, weil in dieser Zeit die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht wird,
  • das Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Systeme, insbesondere bei Gefahr von Viren, Systemstörungen oder Rufschädigungen,
  • der Aufruf oder Download pornografischer bzw. strafbarer Inhalte, wenn dadurch ein besonderes Reputationsrisiko entsteht.

Unerlaubte oder übermäßige private Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel kann Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Entscheidend ist zunächst, ob und in welchem Umfang Privatnutzung gestattet war.

Merksatz

Die Rechtsprechung arbeitet nicht mit der Formel „Privates Surfen = Kündigung“, sondern mit einer Gesamtwürdigung. Auch ein erheblicher Verstoß schafft keinen absoluten Kündigungsgrund.

Kein Automatismus: immer Interessenabwägung

Selbst ein erheblicher Verstoß führt nicht automatisch zur wirksamen Kündigung. Das BAG hebt hervor, dass die Verhältnismäßigkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Auch ein erheblicher Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot oder das Herunterladen pornografischen Materials schafft keinen absoluten Kündigungsgrund (BAG, 19.04.2012 – 2 AZR 186/11; BAG, 07.07.2005 – 2 AZR 581/04).

Verbot, Duldung oder fehlende Regelung

Ein Kernpunkt ist, ob der Arbeitgeber die Privatnutzung verboten, gestattet oder faktisch geduldet hat.

Kein Anspruch auf Privatnutzung

Ein Anspruch auf Privatnutzung besteht grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber kann die private Nutzung vollständig verbieten. Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn die Befugnisse nicht klar geregelt sind oder nur eine Duldung vorliegt.

Fehlende ausdrückliche Gestattung

Das BAG hat entschieden, dass bei fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung private Internetnutzung grundsätzlich nicht erlaubt ist (BAG, 07.07.2005 – 2 AZR 581/04).

Differenzierende Linie in der Literatur

Fehlt eine arbeitsvertragliche Regelung, wurde teils angenommen, der Arbeitnehmer dürfe von einer Duldung in angemessenem Umfang ausgehen. Demgegenüber hat das BAG eine zeitlich intensive Nutzung während der Arbeitszeit auch ohne ausdrückliches Verbot als kündigungsrelevant angesehen. Diese unterschiedlichen Akzentsetzungen sind für die Einzelfallprüfung wichtig.

Abmahnung: Regel oder entbehrlich?

Auch hier ist die Rechtsprechung differenziert.

Grundsatz

Eine vorherige Abmahnung ist erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde jedenfalls nicht als bestandsgefährdendes Fehlverhalten angesehen.

Entbehrlichkeit bei exzessiver Nutzung

Bei erheblicher bzw. ausschweifender privater Nutzung während der Arbeitszeit ist eine Abmahnung nicht in allen Fällen erforderlich. Wer in erheblichem zeitlichen Umfang privat surft, kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren – selbst dann nicht, wenn keine klaren Nutzungsregelungen bestehen (BAG, 07.07.2005 – 2 AZR 581/04).

exzessive Nutzung des Internets

Ebenso kann die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit eine schwere Pflichtverletzung sein, die auch ohne vorangegangene Abmahnung eine fristgemäße Kündigung rechtfertigt (BAG, 31.05.2007 – 2 AZR 200/06).

Abmahnung kann dennoch erforderlich bleiben

Auf der anderen Seite hat das BAG eine Kündigung für unwirksam gehalten, weil eine Abmahnung das mildere Mittel gewesen sei. Dort war insbesondere relevant, dass eine Privatnutzung während der Arbeitszeit nicht feststellbar war, zusätzliche Kosten nicht konkret dargelegt waren und der Arbeitnehmer aufgrund seiner Stellung offenbar annehmen konnte, eine gewisse Privatnutzung werde hingenommen (BAG, 19.04.2012 – 2 AZR 186/11).

erneute Abmahnung

Auch das LAG Hamm verlangt bei veränderter Sachlage und unklaren Regeln eine erneute Abmahnung: Wenn nach einer früheren Abmahnung später wieder Internetzugang eröffnet wird, ohne klare neue Regeln aufzustellen, muss der Arbeitgeber die entstandene Unsicherheit zunächst beseitigen (LAG Hamm, 12.11.2009 – 15 Sa 848/09).

keine starre Regel zur Abmahnung

Abmahnung ist daher weder immer erforderlich noch stets entbehrlich. Entscheidend sind Klarheit der Regeln, Schwere des Verstoßes und Prognose.

PrüfschemaKündigung wegen privater Internetnutzung
  1. Nutzungsregeln klärenWar Privatnutzung verboten, gestattet oder geduldet?
  2. Pflichtverletzung feststellenArbeitszeitmissbrauch, Downloads, Inhalte, Umfang?
  3. Ist eine Abmahnung erforderlich?
    Ja, regelmäßigBei unklarer Lage oder erstmaligem Verstoß
    Nein, ausnahmsweiseBei exzessiver Nutzung oder klar erkennbarer Untragbarkeit
  4. Nachweis datenschutzkonform?Verwertbare Beweismittel statt unzulässiger Totalüberwachung?
  5. Interessen abschließend abwägenAlle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.

Exzessive Nutzung als Schlüsselkategorie

Die Rechtsprechung misst dem zeitlichen Umfang besonderes Gewicht bei.

Ausschweifende Nutzung „an sich“

Das BAG hat bereits 2005 entschieden, dass ein wichtiger Grund „an sich“ vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt (BAG, 07.07.2005 – 2 AZR 581/04). In der Praxis wird eine private Internetnutzung im Umfang etwa eines Arbeitstages innerhalb einer Arbeitswoche als exzessiv angesehen.

Berliner Entscheidung zum Umfang

Das LAG Berlin-Brandenburg hat eine außerordentliche Kündigung bei einer über 30 Arbeitstage andauernden privaten Nutzung im Umfang von knapp 40 Stunden für gerechtfertigt gehalten, obwohl Privatnutzung in Ausnahmefällen in Arbeitspausen erlaubt war (LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 – 5 Sa 657/15).

Darlegung der Verweildauer

Demgegenüber zeigt das LAG Rheinland-Pfalz, dass der Arbeitgeber zur Darlegung einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung die jeweilige Verweildauer im Internet konkret darlegen muss, wenn der Arbeitnehmer den Umfang bestreitet; die Dauer sei grundsätzlich technisch feststellbar (LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2010 – 6 Sa 682/09).

Nicht jeder private Klick trägt eine Kündigung. Entscheidend ist häufig, ob der Arbeitgeber den zeitlichen Missbrauch substantiiert darlegen kann.

Pornografische Inhalte und Downloads

Mehrere Entscheidungen betonen, dass der Vorwurf qualitativ schwerer wiegen kann, wenn nicht nur gesurft, sondern pornografisches Material aufgerufen oder heruntergeladen wird.

Downloads mit Sicherheits- und Reputationsrisiko

Das BAG nennt ausdrücklich als kündigungsrelevante Pflichtverletzung den Download erheblicher Datenmengen, insbesondere wenn damit die Gefahr von Viren, Systemstörungen oder Rufschädigungen verbunden ist, etwa bei strafbaren oder pornografischen Darstellungen (BAG, 27.04.2006 – 2 AZR 386/05; BAG, 31.05.2007 – 2 AZR 200/06).

Die besondere Qualität des Vorwurfs liegt beim Herunterladen pornografischer Dateien nicht im bloßen Anschauen, sondern in der Gefahr der Rückverfolgung und Ansehensbeschädigung des Arbeitgebers.

Auch bei geduldeter Privatnutzung

Selbst bei prinzipieller Duldung privater Nutzung kann niemand damit rechnen, der Arbeitgeber sei mit dem Herunterladen umfangreicher pornografischer Dateien einverstanden (BAG, 07.07.2005 – 2 AZR 581/04).

Nachweis und Datenschutz

Ein eigener Problemkreis ist die Frage, wie der Arbeitgeber die Privatnutzung nachweist. Kündigungsrecht und Beschäftigtendatenschutz greifen hier ineinander.

Keylogger ohne konkreten Verdacht

Das BAG hat entschieden, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers nicht erlaubt ist, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Die so gewonnenen Erkenntnisse unterliegen dann einem Verwertungsverbot (BAG, 27.07.2017 – 2 AZR 681/16).

Browserverlauf und Stichproben

Gleichzeitig kann die vorübergehende Speicherung und stichprobenartige Kontrolle der Verlaufsdaten eines Internetbrowsers zulässig sein, um die Einhaltung eines Verbots oder einer Beschränkung der Privatnutzung zu kontrollieren. Bei untersagter Privatnutzung sind Kontrollen grundsätzlich zulässig, allerdings nur verhältnismäßig; permanente Überwachung bleibt unzulässig.

LAG Berlin-Brandenburg

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Auswertung der Browser-Chronik zum Beweis einer exzessiven Internetnutzung für verwertbar gehalten (LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 – 5 Sa 657/15).

Ein materiell gravierender Verstoß hilft dem Arbeitgeber wenig, wenn der Nachweis auf unzulässiger Totalüberwachung beruht.

  1. Regeln und Nutzung klären
  2. Umfang und Inhalte bewerten
  3. Abmahnung aus­reichend?
    JaAbmahnung, keine Kündigung
    NeinOrdentliche oder fristlose Kündigung prüfen
  4. Nachweis verwertbar?
  5. Klage binnen drei Wochen

Entscheidungen mit Fällen

Die nachfolgenden Entscheidungen beleuchten das Thema aus mehreren Perspektiven: materielle Pflichtverletzung, Abmahnung, Exzess, Pornografie und Downloads, Datenschutz und Beweisverwertung.

EntscheidungSachverhaltErgebnisOrientierungspunkt
BAG, 27.07.2017 – 2 AZR 681/16Webentwickler; Keylogger-Kontrolle der Privatnutzung.Keylogger ohne konkreten Verdacht unverwertbar; Stichproben beim Browserverlauf können zulässig sein.Nachweis und Beschäftigtendatenschutz.
LAG Köln, 07.02.2020 – 4 Sa 329/19Softwareprogrammierer; exzessive private Internet- und E-Mail-Nutzung.Stichprobenartige Auswertung der Verlaufsdaten verwertbar.Beweis durch Browserdaten.
BAG, 19.04.2012 – 2 AZR 186/11Abteilungsleiter; private Nutzung mit pornografischen Inhalten.Kündigung unwirksam; Abmahnung war milderes Mittel.Kein Automatismus trotz heikler Inhalte.
LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 – 5 Sa 657/15Gruppenleiter; knapp 40 Stunden Privatnutzung in 30 Arbeitstagen.Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt; Browser-Chronik verwertbar.Exzess trotz Pausenregelung.
BAG, 31.05.2007 – 2 AZR 200/06Bauleiter; private Nutzung während der Arbeitszeit.Exzessive Nutzung kann fristgemäße Kündigung auch ohne Abmahnung tragen.Abmahnung entbehrlich bei Exzess.
BAG, 27.04.2006 – 2 AZR 386/05Öffentlicher Dienst; Surfen trotz Verbots, pornografische Seiten.Erhebliche Pflichtverletzung bei Verbotsmissachtung und Umfang.Verbot und Hauptleistungspflicht.
BAG, 07.07.2005 – 2 AZR 581/04Chemikant; ausschweifende Privatnutzung während der Arbeitszeit.Wichtiger Grund an sich möglich; Interessenabwägung bleibt nötig.Grundsatzentscheidung zum Exzess.
LAG Hamm, 12.11.2009 – 15 Sa 848/09Abteilungsleiter; Internetzugang nach früherer Abmahnung erneut eröffnet.Erneute Abmahnung erforderlich wegen unklarer neuer Lage.Klare Regeln nach Abmahnung.

Ausgewählte Entscheidungen im Einzelnen

Tippen oder klicken Sie auf eine Entscheidung, um die ausführliche Erläuterung anzuzeigen.

BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16Keylogger ohne konkreten Verdacht unterliegen einem Verwertungsverbot; Stichproben beim Browserverlauf können zulässig sein

Ein Webentwickler wurde fristlos gekündigt, weil er den Dienst-PC privat genutzt haben soll. Der Arbeitgeber setzte einen Keylogger ein. Das BAG verwarf diese Kontrollmaßnahme mangels konkreten Verdachts als unzulässig; Keylogger-Daten sind in dieser Konstellation nicht verwertbar.

Zugleich stellte das BAG klar, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie die stichprobenartige Kontrolle von Browser-Verlaufsdaten zulässig sein können.

LAG Köln, Urteil vom 07.02.2020 – 4 Sa 329/19Stichprobenartige Auswertung von Verlaufsdaten kann prozessual verwertbar sein

Ein Softwareprogrammierer wurde wegen exzessiver privater Internet- und E-Mail-Nutzung am Dienst-Laptop fristlos gekündigt. Das Gericht hielt die stichprobenartige kontrollierte Auswertung der Verlaufsdaten für prozessual verwertbar und sah keine datenschutzrechtlichen Hindernisse, wenn die Voraussetzungen des Beschäftigtendatenschutzes eingehalten sind.

BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 186/11Auch bei pornografischen Inhalten kann die Abmahnung das mildere Mittel sein

Ein Abteilungsleiter einer Bausparkasse wurde wegen privater Internetnutzung mit pornografischen Inhalten am Dienst-PC fristlos gekündigt. Das BAG hielt die Kündigung im Ergebnis für unwirksam, weil eine Abmahnung als milderes Mittel zumutbar gewesen sei.

Insbesondere war eine Privatnutzung während der Arbeitszeit nicht hinreichend konkret dargelegt.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15Knapp 40 Stunden Privatnutzung in 30 Arbeitstagen können eine außerordentliche Kündigung tragen

Ein Gruppenleiter Konstruktion nutzte den Dienst-PC während der Arbeitszeit privat in erheblichem Umfang. Das Gericht hielt eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt; die Browser-Chronik durfte zum Nachweis verwertet werden.

Bemerkenswert ist, dass dies selbst dann galt, als Privatnutzung in Ausnahmefällen innerhalb von Arbeitspausen erlaubt war.

BAG, Urteil vom 31.05.2007 – 2 AZR 200/06Exzessive Internetnutzung während der Arbeitszeit kann auch ohne Abmahnung eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen

Ein Bauleiter wurde wegen privater Internetnutzung am Dienst-PC während der Arbeitszeit gekündigt. Das BAG formulierte als Orientierungssatz, dass die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken eine schwere Pflichtverletzung sein kann, die auch ohne vorherige Abmahnung eine fristgemäße Kündigung rechtfertigt.

BAG, Urteil vom 27.04.2006 – 2 AZR 386/05Private Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt grundsätzlich die Hauptleistungspflicht

Ein ordentlich unkündbarer Angestellter im öffentlichen Dienst nutzte das Internet trotz Verbots privat und rief pornografische Seiten auf. Das BAG betonte, dass private Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich die Hauptleistungspflicht verletzt und bei erheblichem Umfang sowie Missachtung eines ausdrücklichen Verbots ganz erheblich ins Gewicht fällt.

BAG, Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04Ausschweifendes Surfen kann einen wichtigen Grund an sich bilden; die Interessenabwägung bleibt erforderlich

Ein Chemikant und Schichtführer wurde wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit gekündigt. Das BAG stellte klar, dass ein wichtiger Grund an sich vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer das Internet in erheblichem zeitlichen Umfang privat nutzt; zugleich betonte es die notwendige Interessenabwägung.

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2009 – 15 Sa 848/09Nach erneuter Freigabe des Internetzugangs ohne klare Regeln ist eine erneute Abmahnung erforderlich

Ein langjähriger Abteilungsleiter war früher abgemahnt worden; später wurde ihm wieder Internetzugang eröffnet, ohne klare neue Regeln. Das Gericht hielt eine erneute Abmahnung für erforderlich, weil der Arbeitgeber die durch die veränderte Sachlage entstandene Unsicherheit nicht beseitigt hatte.

Leitlinien für die Bewertung im Einzelfall

Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Leitlinien herausarbeiten:

  1. Privatnutzung während der Arbeitszeit ist besonders riskant. Wer während der Arbeitszeit privat surft, erbringt in dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht. Das ist der tragende kündigungsrechtliche Vorwurf in vielen Entscheidungen.
  2. Exzessiver Umfang verschärft die Lage erheblich. Je stärker der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht zeitlich und inhaltlich vernachlässigt, desto schwerer wiegt die Pflichtverletzung.
  3. Ein ausdrückliches Verbot ist hilfreich, aber nicht immer zwingend. Bei fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung ist private Nutzung grundsätzlich nicht erlaubt. Gleichwohl bleibt bei unklarer betrieblicher Praxis die Frage der Abmahnung besonders relevant.
  4. Pornografische oder strafbare Inhalte sind ein eigener Eskalationsfaktor. Hier treten neben der Arbeitszeitverletzung Risiken für IT-Sicherheit und Unternehmensruf hinzu.
  5. Ohne sauberen Nachweis scheitert die Kündigung oft. Der Arbeitgeber muss den Umfang der Nutzung substantiiert darlegen; bloße Verdachtsmomente oder unzulässige Überwachungsmethoden genügen nicht.

Spannungen in der Rechtsprechung

Einerseits sagt das BAG, dass bei fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung private Nutzung grundsätzlich nicht erlaubt ist. Andererseits verweist die ältere Linie darauf, dass bei fehlender Regelung teils von einer Duldung in angemessenem Umfang ausgegangen werden konnte.

Ebenso ist die Abmahnungsfrage offen für Einzelfallabwägungen: Exzessive Nutzung kann eine Kündigung ohne Abmahnung tragen, in anderen Konstellationen bleibt die Abmahnung das mildere Mittel. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Nutzung und der betrieblichen Regeln.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten

Für Arbeitnehmer

Wer eine Kündigung wegen angeblicher Privatnutzung erhält, sollte prüfen lassen, ob der zeitliche Umfang substantiiert dargelegt ist, welche Nutzungsregeln galten und ob die Beweismittel datenschutzrechtlich verwertbar sind. Fehlt eine erforderliche Abmahnung, ist die Kündigung oft angreifbar. Wichtig bleibt in jedem Fall die Dreiwochenfrist.

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten Nutzungsregeln klar regeln, Verstöße dokumentieren und vor einer Kündigung prüfen, ob Abmahnung, Einschränkung des Zugangs oder eine andere mildere Maßnahme ausreicht. Kontrollen müssen verhältnismäßig sein; eine unzulässige Totalüberwachung gefährdet den Nachweis.

Beratung bei Kündigung wegen Internetnutzung in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich für Arbeitnehmer, ob eine Kündigung wegen privater Internetnutzung wirksam ist und welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage hat. Arbeitgeber berate ich bei Nutzungsregeln, der Sachverhaltsaufklärung, der Betriebsratsanhörung und der Frage, ob Abmahnung oder Kündigung das richtige Mittel ist.

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin, im Bezirk Prenzlauer Berg möglich. Von dort aus ist die Kanzlei auch aus Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar. Einen Überblick über meine regionale Tätigkeit gibt die Seite Arbeitsrecht in Berlin.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Surfen im Internet

Kann der Arbeitgeber wegen privatem Surfen am Arbeitsplatz kündigen?

Ja, aber nicht automatisch. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt von Umfang, Inhalt, betrieblichen Nutzungsregeln und dem Nachweis ab. Besonders riskant ist private Nutzung während der Arbeitszeit, weil dann die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht wird.

Ist vor der Kündigung immer eine Abmahnung nötig?

Nicht immer. Bei unklarer Regelung oder erstmaligem Verstoß ist eine Abmahnung regelmäßig erforderlich. Bei erheblicher oder ausschweifender Privatnutzung während der Arbeitszeit kann sie entbehrlich sein, weil der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen darf, dass der Arbeitgeber dies hinnimmt.

Ab wann gilt private Internetnutzung als exzessiv?

Das BAG stellt auf eine Nutzung in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) ab. In der Praxis wird etwa der Umfang eines Arbeitstages innerhalb einer Arbeitswoche als exzessiv angesehen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat knapp 40 Stunden Privatnutzung in 30 Arbeitstagen als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung angesehen.

Reicht der Aufruf pornografischer Seiten für eine fristlose Kündigung?

Solche Inhalte können den Vorwurf erheblich verschärfen, etwa wegen IT-Sicherheits- und Reputationsrisiken. Einen absoluten Kündigungsgrund schaffen sie dennoch nicht. Das BAG hat in einem Fall eine Kündigung trotz pornografischer Inhalte für unwirksam gehalten, weil eine Abmahnung das mildere Mittel war.

Darf der Arbeitgeber einen Keylogger einsetzen?

Ohne einen auf den Arbeitnehmer bezogenen, durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung ist ein Software-Keylogger unzulässig. Die so gewonnenen Erkenntnisse unterliegen dann einem Verwertungsverbot. Stichprobenartige Kontrollen von Browser-Verlaufsdaten können dagegen zulässig sein.

Was gilt, wenn Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten ist?

Nach dem BAG ist private Internetnutzung bei fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung grundsätzlich nicht erlaubt. Gleichwohl kann bei unklarer betrieblicher Praxis die Abmahnungsfrage besonders relevant bleiben. Intensives Surfen während der Arbeitszeit ist auch ohne ausdrückliches Verbot kündigungsrelevant.

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.

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