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Kündigung wegen Mobbing durch den Arbeitnehmer

Kündigung wegen Mobbing durch den Arbeitnehmer

Mobbing wird häufig aus der Perspektive des betroffenen Arbeitnehmers betrachtet. Arbeitsrechtlich ebenso relevant ist jedoch der umgekehrte Fall: Ein Beschäftigter schikaniert Kollegen oder Untergebene, greift Vorgesetzte an oder belästigt Fremdpersonal und Kunden. Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt aufklären, die Betroffenen schützen und entscheiden, ob Abmahnung, Versetzung oder Kündigung angemessen ist.

Mobbing durch Arbeitnehmer

Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn ein Beschäftigter einen Kollegen systematisch schikaniert? Grundsätzlich ja. Ein eigenständiges Mobbing-Gesetz gibt es zwar nicht. Wer aber Kollegen, Vorgesetzte oder betriebliche Kontaktpersonen wiederholt anfeindet, ausgrenzt oder herabwürdigt, verletzt damit regelmäßig seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht – und riskiert eine Kündigung.

Kündigung wegen Mobbing und Kündigungsgründe im Überblick

Entscheidend ist dabei nicht das Etikett „Mobbing“, dieses wird ohnehin in der Praxis oft überdehnt. Maßgeblich sind die einzelnen, konkret nachweisbaren Handlungen, ihre Systematik und ihre Schwere. Daraus ergibt sich, ob eine Abmahnung vorausgehen muss oder ob sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht kommt. Einen Überblick über weitere Fallgruppen bietet die Seite Kündigungsgründe.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Kein eigener gesetzlicher Tatbestand: Der Begriff „Mobbing“ ersetzt nicht die Prüfung der einzelnen Pflichtverletzungen. Entscheidend sind die konkret festgestellten Handlungen und bei einer Serie ihr systematischer Zusammenhang
  • Verhaltensbedingt: Kann der Täter sein Verhalten steuern, ist vor der Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erforderlich
  • Fristlos möglich: Bei besonders schweren, zielgerichteten Angriffen kommt eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung in Betracht
  • Konkreter Tatsachenvortrag nötig: Bei der Tatkündigung muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzungen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, bei der Verdachtskündigung die objektiven Umstände eines dringenden Verdachts. Pauschale Mobbingvorwürfe genügen nicht
  • Fristen sind entscheidend: Für die fristlose Kündigung gilt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB, für die Klage dagegen die Dreiwochenfrist

Was zählt kündigungsrechtlich als Mobbing?

In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung bezeichnet Mobbing regelmäßig fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinandergreifende Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen. Kündigungsrechtlich kommt es nicht auf eine abstrakte Definition an, sondern auf die einzelnen Handlungen und darauf, ob sie in der Gesamtschau ein systematisches, gegen eine bestimmte Person gerichtetes Verhalten erkennen lassen.

Gesamtbetrachtung statt Etikett

Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Gesamtbetrachtungsansatz vor allem bei Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen herausgearbeitet. Einzelne Vorfälle werden danach gemeinsam gewürdigt, wenn sie durch einen systematischen Zusammenhang verbunden sind. Ein einmaliger Streit, eine unfaire Kritik oder eine einzelne Entgleisung genügen dafür für sich genommen nicht.

Kritik ist erlaubt

Sachliche Kritik an Arbeitsabläufen, Kollegen oder Vorgesetzten bleibt zulässig, auch wenn sie deutlich formuliert wird. Die Grenze wird überschritten, wenn die Auseinandersetzung in persönliche Herabsetzungen, unwahre Tatsachenbehauptungen, Drohungen oder systematische Ausgrenzung umschlägt.

Für die Kündigung muss der Arbeitgeber nicht abstrakt „Mobbing“ nachweisen. Er muss konkrete Pflichtverletzungen darlegen: etwa wiederholte Beleidigungen, die gezielte soziale Isolation eines Kollegen, das Vorenthalten arbeitsnotwendiger Informationen, die Verbreitung unwahrer und rufschädigender Behauptungen oder Drohungen bis hin zu tätlichen Übergriffen.

Rücksichtnahmepflicht als rechtliche Grundlage

Die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liegt bei Mobbing regelmäßig in einem Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht. Bei diskriminierendem oder sexualisiertem Verhalten treten zusätzlich §§ 3, 7 und 12 AGG hinzu.

Gesetzliche Grundlage

§ 241 Abs. 2 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Absatz 2: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Merksatz

Entscheidend ist nicht, ob ein Verhalten umgangssprachlich als Mobbing bezeichnet wird. Kündigungsrechtlich kommt es darauf an, welche konkreten Pflichtverletzungen bewiesen sind, ob sie systematisch zusammenhängen und ob nach Abmahnung oder wegen ihrer besonderen Schwere eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Voraussetzungen der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

Mobbinghandlungen sind regelmäßig steuerbar. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung setzt daher eine erhebliche und schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, eine negative Zukunftsprognose und das Fehlen geeigneter milderer Mittel voraus. Die Prognose meint die begründete Erwartung, dass es ohne Änderung erneut zu vergleichbaren Pflichtverletzungen kommt.

Regelmäßig ist zunächst eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Zuletzt sind die Interessen beider Vertragsparteien umfassend gegeneinander abzuwägen, denn die Kündigung bleibt das letzte Mittel.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Diese Voraussetzungen der sozialen Rechtfertigung gelten, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das setzt insbesondere eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten und die betriebliche Schwelle des § 23 KSchG voraus. Auch außerhalb dieses Anwendungsbereichs bleiben besondere Kündigungsverbote, das Maßregelungsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben und gegebenenfalls die Betriebsratsanhörung zu beachten.

Betriebsrat und Sonderkündigungsschutz nicht vergessen

Besteht ein zuständiger Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört werden. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Zusätzlich ist besonderer Kündigungsschutz zu prüfen, etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit oder Betriebsratsmitgliedschaft. Je nach Fall können ein Kündigungsverbot, eine vorherige behördliche Zustimmung oder besondere kündigungsrechtliche Voraussetzungen gelten.

Frist für Kündigungsschutzklage nicht versäumen

Dreiwochenfrist nach der Kündigung

Wer eine Kündigung erhält, muss die Frist im Blick behalten: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang ist grundsätzlich Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung, nicht mit der Kenntnis des Kündigungsgrundes und auch nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

Weil Mobbing regelmäßig steuerbares Verhalten ist, muss der Arbeitgeber grundsätzlich zunächst abmahnen. Das gilt vor allem bei verbalen Entgleisungen geringerer Intensität, einem erstmals eskalierten Konflikt oder unangemessener Kritik.

Was eine einschlägige Abmahnung ist

Die frühere Abmahnung und der neue Kündigungssachverhalt müssen nicht identisch sein. Sie müssen aber gleichartig sein und denselben Pflichtenkreis betreffen. Außerdem muss die Abmahnung konkret beschreiben, welches Verhalten beanstandet wird und dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Wann die Abmahnung ausnahmsweise entfällt

Anders liegt es, wenn bereits erkennbar keine Verhaltensänderung zu erwarten ist oder der Täter sein Opfer erkennbar gezielt und nachhaltig schädigen will. Entbehrlich ist die Abmahnung insbesondere dann, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre auch nur einmalige Hinnahme für den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen war – etwa bei ernsthaften Gewaltandrohungen, Tätlichkeiten oder einer schweren Verletzung der Ehre, Gesundheit oder sexuellen Selbstbestimmung des Opfers.

PrüfschemaVerhaltensbedingte Kündigung
  1. Pflichtverletzung feststellenWelche arbeitsvertragliche Pflicht wurde verletzt?
  2. Negative Prognose prüfenIst künftig mit weiteren vergleichbaren Verstößen zu rechnen?
  3. Ist eine Abmahnung erforderlich?
    Ja, regelmäßigAbmahnung vor der Kündigung
    Nein, ausnahmsweiseWenn das Verhalten untragbar ist
  4. Interessen abschließend abwägenAlle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.

Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung

Für die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB gilt die bekannte zweistufige Prüfung. Zunächst muss das Verhalten „an sich“ geeignet sein, eine sofortige Beendigung zu tragen. Dazu zählen systematische und schwere Schikanen, massive oder wiederholte Beleidigungen, rassistische oder sexistische Angriffe, Gewaltandrohungen, Tätlichkeiten und gezielte Rufschädigungen.

  1. Verhalten an sich geeignet
  2. Fortsetzung unzumutbar
  3. Kündigung binnen zwei Wochen
  4. Fristlose Kündigung

2-Stufenprüfung der Arbeitsgerichte

Auf der zweiten Stufe muss dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Dabei spielen Intensität, Häufigkeit und Dauer der Handlungen eine Rolle, ebenso die Stellung des Täters im Betrieb, gesundheitliche Folgen beim Opfer und eine mögliche Wiederholungsgefahr. Eine Führungskraft, die ihre Machtposition zur Schikane nutzt, wiegt dabei regelmäßig schwerer als ein Konflikt unter Gleichgestellten.

Gesundheitsfolgen sind keine Voraussetzung

Eine nachgewiesene Gesundheitsschädigung des Opfers kann das Gewicht der Pflichtverletzung erhöhen, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Ebenso bestehen keine starren Mindestanforderungen an Dauer oder Häufigkeit der Handlungen. Entscheidend bleibt die Würdigung des Gesamtgeschehens.

Zweiwochenfrist für die Kündigung

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn der Kündigungsberechtigte hinreichend zuverlässig Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat. Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt deshalb zügig, aber sorgfältig aufklären, denn unnötige Verzögerungen der Ermittlungen gefährden die Frist.

Schutzpflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten

Der Arbeitgeber ist nicht nur berechtigt, sondern nach § 241 Abs. 2 BGB auch verpflichtet, die übrigen Beschäftigten vor Übergriffen durch Kollegen zu schützen. Eine Kündigung wegen Mobbing kann deshalb zugleich der Erfüllung dieser Fürsorgepflicht dienen und ist nicht allein als Sanktion gegenüber dem Täter zu verstehen.

Handelt es sich zugleich um eine Belästigung oder sexuelle Belästigung im Sinne des AGG, muss der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergreifen. In Betracht kommen Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung. Einen Automatismus zugunsten der Kündigung gibt es nicht.

Beweisführung: Warum viele Mobbingkündigungen scheitern

Der praktisch wichtigste Punkt ist die Substantiierung, also die konkrete und nachprüfbare Darstellung des Sachverhalts. Ein Kündigungsschreiben, das nur pauschal behauptet, der Arbeitnehmer habe „gemobbt“, reicht vor Gericht nicht aus.

Der Arbeitgeber muss vielmehr eine chronologische Kette konkreter Vorfälle darlegen: mit Datum, beteiligten Personen, genauem Wortlaut oder Verhalten, Kontext und den jeweiligen Folgen. Erst aus dieser Kette wird erkennbar, dass sich der Täter systematisch gegen eine bestimmte Person gerichtet hat.

Darlegung und Beweismittel

Eine allgemeine Schilderung des Betriebsklimas oder die subjektive Einschätzung des Opfers genügt dafür nicht. Eine interne Chronologie verbessert die Darlegung, ersetzt aber keine tauglichen Beweismittel wie Zeugen, E-Mails oder Chatverläufe.

Tatkündigung und Verdachtskündigung

Bei der Tatkündigung ist der Arbeitgeber von der Pflichtverletzung überzeugt und muss sie im Bestreitensfall beweisen. Bei der Verdachtskündigung ist die Tat nicht bewiesen, aber ein dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Verdacht zerstört das notwendige Vertrauen. Dafür sind eine umfassende, zumutbare Aufklärung und die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich.

Bei der Betriebsratsanhörung muss klar erkennbar sein, auf welchen Kündigungstyp sich der Arbeitgeber stützt. Eine Verdachtskündigung darf keine unzureichende Beweisaufnahme ersetzen.

Thüringer LAG, Urteil vom 15. Februar 2000 – 5 Sa 102/00

Kernaussage: Systematisches Mobbing eines Untergebenen durch eine Führungskraft kann eine außerordentliche fristlose Kündigung tragen; die Vorgesetztenstellung des Täters verschärft das Gewicht der Pflichtverletzung.

Ein Abteilungsleiter hatte einen neuen Mitarbeiter fortlaufend beleidigt, schikaniert, ihm Pausen verweigert und angekündigt, ihn „fertigzumachen“. Das Thüringer Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam.

Entscheidend war nicht allein die Zahl der Vorfälle, sondern die erkennbare Zielrichtung, den Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Wer Personalverantwortung trägt, hat größere tatsächliche Möglichkeiten, einen Untergebenen zu isolieren oder unter Druck zu setzen – und trägt deshalb ein gesteigertes Risiko, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist.

Weitere Entscheidungen zu Übergriffen unter Beschäftigten

Eine breite Linie speziell zu „Kündigung wegen Mobbing“ gibt es in der neueren Rechtsprechung nicht. Ergiebiger sind angrenzende Fallgruppen zu schweren Persönlichkeitsverletzungen unter Kollegen, die sich auf die gleichen Maßstäbe stützen. Bei den nachfolgenden Fällen ging es jeweils um einen einzelnen schweren Übergriff, nicht um eine klassische Mobbingserie; die Gerichte übertragen den strengen Maßstab aber erkennbar auch auf mehraktige Schikanen.

EntscheidungSachverhaltErgebnisOrientierungspunkt
Thüringer LAG, 15.02.2000 – 5 Sa 102/00Abteilungsleiter beleidigte und schikanierte einen neuen Mitarbeiter fortlaufend.Die außerordentliche Kündigung war wirksam.Unmittelbar einschlägige Leitentscheidung zum mobbenden Vorgesetzten.
BAG, 28.10.2010 – 8 AZR 546/09Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche eines mutmaßlichen Mobbingopfers; Grundsatzentscheidung zur Würdigung einzelner Handlungen im Gesamtzusammenhang.Auch isoliert unauffällige Handlungen können in der Gesamtschau eine Rechtsverletzung ergeben.Dogmatische Grundlage für die Bewertung einer Vorfallskette, obwohl es kein Kündigungsrechtsstreit war.
BAG, 29.06.2017 – 2 AZR 302/16Übergriff auf einen Fremdfirmenmitarbeiter im Genitalbereich.Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.Vergleichbare Fallgruppe: Eine sexuelle Motivation ist für die Einordnung als Übergriff nicht erforderlich.
BAG, 20.05.2021 – 2 AZR 596/20Ein Kollege wurde unvermittelt entkleidet und vor anderen Beschäftigten bloßgestellt.Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.Vergleichbare Fallgruppe: Ein einzelner schwerer Übergriff kann einen wichtigen Grund an sich bilden; ob die Kündigung wirksam ist, hängt zusätzlich von Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung ab.

Drei weitere Entscheidungen im Einzelnen

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BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13Auch ein an sich wichtiger Grund führt nicht automatisch zur wirksamen fristlosen Kündigung

Ein Arbeitnehmer äußerte sich gegenüber einer ihm zuvor unbekannten Mitarbeiterin eines Reinigungsunternehmens anzüglich und berührte sie an einer Brust. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.

Das BAG bestätigte, dass eine sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG eine Pflichtverletzung und an sich einen wichtigen Grund darstellen kann. Die fristlose Kündigung war im konkreten Fall aber unverhältnismäßig.

Nach den Gesamtumständen ließ der Arbeitnehmer sofort ab, räumte den Vorfall ein, entschuldigte sich und führte einen Täter-Opfer-Ausgleich mit Schmerzensgeldzahlung herbei. Das BAG sah deshalb keine negative Prognose: Eine Abmahnung war als milderes Mittel voraussichtlich ausreichend, um eine Wiederholung zu verhindern.

BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23Auch Äußerungen in privaten Chatgruppen können kündigungsrechtlich verwertbar sein

Ein Arbeitnehmer hatte sich in einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sieben Teilnehmern beleidigend, fremdenfeindlich und teils gewaltverherrlichend über Vorgesetzte und Kollegen geäußert. Die Vorinstanzen hatten vor allem auf die vermeintliche Vertraulichkeit der Gruppe abgestellt.

Das BAG hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück.

Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer privaten Chatgruppe mit sieben Teilnehmern muss der Arbeitnehmer besonders darlegen, warum er berechtigt erwarten durfte, dass kein Gruppenmitglied die Äußerungen weitergibt. Ob diese Vertraulichkeitserwartung berechtigt ist, hängt von Inhalt und Umständen der Kommunikation sowie von Größe und Zusammensetzung der Gruppe ab.

BAG, Urteil vom 04.12.2025 – 2 AZR 55/25Bei der Anhörung eines beurlaubten Arbeitnehmers ist die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB besonders zu beachten

Einem Arbeitnehmer wurde die sexuelle Belästigung eines Kollegen vorgeworfen. Nachdem der Arbeitgeber von dem Vorwurf erfahren hatte, befand sich der Beschuldigte zunächst in einer Ruhezeit und anschließend bis zum 21. Mai 2023 im genehmigten Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber nahm erst nach seiner Rückkehr Kontakt auf, hörte ihn zum Tatvorwurf an und sprach nach Beteiligung des Betriebsrats am 6. Juni 2023 eine außerordentliche Tatkündigung, hilfsweise eine Verdachtskündigung, aus.

Das BAG bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigungen. Die Entscheidung zeigt vor allem, dass der Arbeitgeber die Ermittlungen mit der nach § 626 Abs. 2 BGB gebotenen Beschleunigung führen muss. Ob und wie ein Arbeitnehmer während des Urlaubs zur Sachverhaltsaufklärung kontaktiert werden darf oder muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Das bloße Abwarten bis zur Urlaubsrückkehr kann kündigungsrechtlich riskant sein.

Sonderfälle: Vorgesetzte und Kunden als Betroffene

Angriffe auf Vorgesetzte

Auch ein Vorgesetzter oder Geschäftsführer kann Ziel kündigungsrelevanter Angriffe sein. Rechtlich geht es dann meist um grobe Beleidigung, Verleumdung oder die systematische Untergrabung der Autorität gegenüber der Belegschaft. Sachliche, auch scharf formulierte Kritik an Führung oder Entscheidungen bleibt dabei erlaubt; problematisch wird es erst, wenn nicht mehr die Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.

Übergriffe gegenüber Kunden

Bei Kunden fehlt meist das für Mobbing typische, länger andauernde Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Maßgeblich sind dort eher Beleidigung, Diskriminierung, Bedrohung oder Tätlichkeit im Rahmen des Kundenkontakts. Eine Kündigung setzt auch hier einen erkennbaren Bezug zur Arbeitstätigkeit voraus, etwa weil der Vorfall während der Arbeit oder erkennbar in der Funktion als Repräsentant des Arbeitgebers geschah.

Was Arbeitnehmer nach einer solchen Kündigung tun sollten

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung wegen angeblichen Mobbings erhält, sollte zunächst prüfen lassen, ob die vorgeworfenen Handlungen überhaupt so konkret dargelegt wurden, wie es die Rechtsprechung verlangt.

Abmahnung und Dokumentation kontrollieren

War eine Abmahnung erforderlich und fehlt sie, ist die Kündigung regelmäßig unverhältnismäßig. Auch eine nicht nachvollziehbare Dokumentation der Einzelvorfälle macht die Kündigung angreifbar. Wichtig bleibt in jedem Fall die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage.

Hinweise für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei einer Beschwerde weder ungeprüft von „Mobbing“ ausgehen noch den Vorwurf ignorieren.

Sorgfältige Aufklärung vor der Reaktion

Erforderlich ist eine zügige, aber sorgfältige Aufklärung: Die beschwerdeführende Person und der Beschuldigte werden angehört, Zeugen und Unterlagen gesichert, mögliche Entlastungstatsachen geprüft. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Abmahnung ausreicht oder die Kündigung als letztes Mittel verhältnismäßig ist.

Beratung bei Kündigung wegen Mobbing in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich für Arbeitnehmer, ob eine Kündigung wegen Mobbings wirksam ist und welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage hat. Arbeitgeber berate ich bei der Sachverhaltsaufklärung, der Betriebsratsanhörung und der Frage, ob Abmahnung, Versetzung oder Kündigung das richtige Mittel ist.

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin, im Bezirk Prenzlauer Berg möglich. Von dort aus ist die Kanzlei auch aus Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Mobbing durch den Arbeitnehmer

Kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen Mobbing kündigen?

Ja. Ein eigenes Mobbing-Gesetz gibt es zwar nicht, doch systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Ausgrenzen eines Kollegen verletzt regelmäßig die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Entscheidend sind die konkret nachweisbaren Einzelhandlungen, nicht die bloße Bezeichnung als Mobbing.

Ist vor der Kündigung wegen Mobbing immer eine Abmahnung nötig?

Nicht immer. Weil Mobbing regelmäßig steuerbares Verhalten ist, muss der Arbeitgeber grundsätzlich zunächst abmahnen. Die Abmahnung kann entfallen, wenn keine Verhaltensänderung zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre einmalige Hinnahme für den Täter erkennbar ausgeschlossen war, etwa bei Gewaltandrohungen oder Tätlichkeiten.

Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Mobbing möglich?

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB kommt bei besonders schweren, systematischen Schikanen, massiven Beleidigungen oder Gewaltandrohungen in Betracht. Zusätzlich muss dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Die Kündigung muss außerdem innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden.

Wie muss der Arbeitgeber Mobbing darlegen und beweisen?

Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Bei einer Tatkündigung muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzungen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, bei einer Verdachtskündigung die objektiven Umstände eines dringenden Verdachts. Eine Chronologie mit Datum, beteiligten Personen, konkretem Verhalten und Folgen verbessert die Darlegung, ersetzt aber keine Beweismittel wie Zeugen, E-Mails oder Chatverläufe.

Was ist der Unterschied zwischen Tatkündigung und Verdachtskündigung?

Bei der Tatkündigung ist der Arbeitgeber von der Pflichtverletzung überzeugt und muss sie beweisen. Bei der Verdachtskündigung ist die Tat nicht bewiesen, aber ein dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Verdacht hat das Vertrauen zerstört. Dafür sind eine umfassende, zumutbare Aufklärung und die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich.

Gilt Mobbing gegenüber Vorgesetzten genauso wie gegenüber Kollegen?

Im Kern ja, auch wenn rechtlich meist von grober Beleidigung, Verleumdung oder Untergrabung der Autorität gesprochen wird statt von Mobbing. Sachliche, auch scharfe Kritik an Führung oder Entscheidungen bleibt erlaubt; problematisch wird es erst, wenn die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.

Kann auch ein einzelner schwerer Vorfall zur Kündigung führen?

Ja, das ist möglich. Ein einzelner schwerer Übergriff kann einen wichtigen Grund an sich bilden. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt aber zusätzlich von der Verhältnismäßigkeit und der Interessenabwägung ab; im Einzelfall kann eine Abmahnung ausreichen.

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, sofern die Klage nicht ausnahmsweise nachträglich zugelassen wird.

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