Auf der ersten Stufe muss der Arbeitgeber Tatsachen darlegen, die beim Zugang der Kündigung weitere Erkrankungen im bisherigen erheblichen Umfang erwarten lassen. Frühere Kurzerkrankungen können dafür ein Indiz sein. Sie beweisen eine negative Prognose aber nicht in jedem Fall.
Der Arbeitgeber kennt die Diagnosen häufig nicht. Er darf deshalb zunächst die vergangenen Fehlzeiten nach Beginn, Ende, Dauer und zeitlicher Verteilung darstellen und behaupten, dass eine vergleichbare Entwicklung zu erwarten sei.
Welcher Zeitraum zählt?
Einen starren gesetzlichen Prognosezeitraum gibt es nicht. In der Praxis werden häufig die letzten zwei bis drei Jahre betrachtet. Drei Jahre können eine aussagekräftige Grundlage bilden, sind aber keine schematische Voraussetzung.
Bei einem kürzeren Arbeitsverhältnis kann ein kürzerer Zeitraum genügen. Schwanken die Fehlzeiten stark oder gehen sie deutlich zurück, kann eine längere Betrachtung erforderlich sein. Maßgeblich bleibt, ob der ausgewählte Zeitraum eine verlässliche Aussage über die zukünftige Entwicklung erlaubt.
Ausgeheilte Erkrankungen
Einmalige Unfälle, erfolgreich behandelte Erkrankungen oder abgeschlossene Operationen können gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. Dasselbe gilt, wenn die Ursache der Arbeitsunfähigkeit dauerhaft beseitigt wurde oder die Fehlzeiten deutlich rückläufig sind.
Auch unterschiedliche Erkrankungen können allerdings eine negative Prognose tragen. Dies kommt in Betracht, wenn sie in ihrer Gesamtheit auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit schließen lassen. Eine bloße Addition sämtlicher Krankheitstage ohne Prüfung der Ursachen genügt nicht.
Zeitpunkt der Prognose
Entscheidend ist die Situation beim Zugang der Kündigung. Bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine positive ärztliche Einschätzung oder war eine erfolgversprechende Behandlung konkret eingeleitet, kann dies die Prognose beeinflussen. Eine erst später eingetretene Entwicklung macht eine ursprünglich fehlerhafte Prognose nicht nachträglich richtig.