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Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn ein Arbeitnehmer immer wieder für einige Tage oder Wochen krank ist? Grundsätzlich ist eine solche Kündigung möglich. Viele Krankmeldungen oder mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr reichen dafür aber nicht automatisch aus.

Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist ein besonderer Fall der krankheitsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber muss eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Belastungen und das Fehlen milderer Mittel darlegen. Am Ende kommt es immer auf eine umfassende Interessenabwägung an.

Dreiwochenfrist nach der Kündigung

Wer eine schriftliche Kündigung erhalten hat, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Die Frist läuft unabhängig davon, ob zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement stattgefunden hat oder noch ärztliche Unterlagen beschafft werden müssen.

Weitere konkrete Vorwürfe und Fallgruppen finden sich in meiner Übersicht zu den Kündigungsgründen.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Häufige Kurzerkrankungen können eine ordentliche personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
  • Die Zahl der Krankheitstage allein entscheidet nicht über die Wirksamkeit.
  • Maßgeblich ist die Prognose beim Zugang der Kündigung.
  • Einmalige oder ausgeheilte Erkrankungen können gegen weitere Ausfälle sprechen.
  • Erhebliche Entgeltfortzahlungskosten oder konkrete Betriebsablaufstörungen müssen auch künftig zu erwarten sein.
  • Ein fehlendes oder fehlerhaftes BEM kann die Darlegungslast des Arbeitgebers erheblich verschärfen.
  • Die Kündigung muss das letzte Mittel sein.
  • Für die Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Dreiwochenfrist.

Übersicht: Prüfung bei häufigen Kurzerkrankungen

Die Grafik zeigt den wesentlichen Prüfungsweg. Scheitert die Kündigung an einer der drei Stufen, kommt es auf die folgenden Stufen nicht mehr an.

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Was sind häufige Kurzerkrankungen?

Häufige Kurzerkrankungen liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum immer wieder für kürzere Zeit arbeitsunfähig ist. Zwischen den einzelnen Erkrankungen nimmt er seine Arbeit jeweils wieder auf. Darin liegt der Unterschied zu einer durchgehenden Langzeiterkrankung.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer fehlt mehrfach wegen Infekten, Rückenbeschwerden oder Migräne. Jede einzelne Erkrankung dauert nur wenige Tage. Über mehrere Jahre kommen dennoch erhebliche Fehlzeiten zusammen. Der Arbeitgeber kann dann prüfen, ob auch künftig mit Ausfällen in einem ähnlichen Umfang zu rechnen ist.

Keine feste Zahl

Das Gesetz nennt keine bestimmte Anzahl von Krankheitstagen, ab der eine Kündigung zulässig wäre. Auch die häufig genannte Grenze von sechs Wochen ist keine automatische Kündigungsgrenze. Sie ist für das BEM und für mögliche Entgeltfortzahlungskosten wichtig, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.

Die früheren Fehlzeiten sind deshalb nur der Ausgangspunkt. Entscheidend ist, was sie über die Zukunft aussagen und welche konkreten Folgen weitere Ausfälle voraussichtlich für den Betrieb haben.

Wann ist eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen wirksam?

Die Arbeitsgerichte prüfen die Wirksamkeit in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Scheitert die Kündigung bereits an der Gesundheitsprognose, kommt es auf die weiteren Stufen nicht mehr entscheidend an.

PrüfungsstufeZentrale FrageTypische Gesichtspunkte
Negative GesundheitsprognoseSind auch künftig erhebliche Fehlzeiten zu erwarten?Häufigkeit, Dauer, Entwicklung und Ursachen der bisherigen Erkrankungen
Erhebliche BeeinträchtigungBelasten die erwarteten Ausfälle den Betrieb erheblich?Entgeltfortzahlungskosten, konkrete Ablaufstörungen, Vertretungsbedarf
Interessenabwägung und VerhältnismäßigkeitMuss der Arbeitgeber die Belastungen trotzdem hinnehmen?BEM, mildere Mittel, Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und betriebliche Ursachen

Keine Abmahnung erforderlich

Die Kündigung ist keine Sanktion für Krankheitstage in der Vergangenheit. Krankheit ist grundsätzlich kein steuerbares Fehlverhalten. Eine Abmahnung ist daher bei der reinen krankheitsbedingten Kündigung regelmäßig nicht erforderlich.

Anders ist es bei einem steuerbaren Begleitverhalten. Verletzt der Arbeitnehmer zum Beispiel wiederholt seine Anzeige- oder Nachweispflichten, kann dies nach einer Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Dies ist von der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zu trennen.

Wie entsteht die negative Gesundheitsprognose?

Auf der ersten Stufe muss der Arbeitgeber Tatsachen darlegen, die beim Zugang der Kündigung weitere Erkrankungen im bisherigen erheblichen Umfang erwarten lassen. Frühere Kurzerkrankungen können dafür ein Indiz sein. Sie beweisen eine negative Prognose aber nicht in jedem Fall.

Der Arbeitgeber kennt die Diagnosen häufig nicht. Er darf deshalb zunächst die vergangenen Fehlzeiten nach Beginn, Ende, Dauer und zeitlicher Verteilung darstellen und behaupten, dass eine vergleichbare Entwicklung zu erwarten sei.

Welcher Zeitraum zählt?

Einen starren gesetzlichen Prognosezeitraum gibt es nicht. In der Praxis werden häufig die letzten zwei bis drei Jahre betrachtet. Drei Jahre können eine aussagekräftige Grundlage bilden, sind aber keine schematische Voraussetzung.

Bei einem kürzeren Arbeitsverhältnis kann ein kürzerer Zeitraum genügen. Schwanken die Fehlzeiten stark oder gehen sie deutlich zurück, kann eine längere Betrachtung erforderlich sein. Maßgeblich bleibt, ob der ausgewählte Zeitraum eine verlässliche Aussage über die zukünftige Entwicklung erlaubt.

Ausgeheilte Erkrankungen

Einmalige Unfälle, erfolgreich behandelte Erkrankungen oder abgeschlossene Operationen können gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. Dasselbe gilt, wenn die Ursache der Arbeitsunfähigkeit dauerhaft beseitigt wurde oder die Fehlzeiten deutlich rückläufig sind.

Auch unterschiedliche Erkrankungen können allerdings eine negative Prognose tragen. Dies kommt in Betracht, wenn sie in ihrer Gesamtheit auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit schließen lassen. Eine bloße Addition sämtlicher Krankheitstage ohne Prüfung der Ursachen genügt nicht.

Zeitpunkt der Prognose

Entscheidend ist die Situation beim Zugang der Kündigung. Bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine positive ärztliche Einschätzung oder war eine erfolgversprechende Behandlung konkret eingeleitet, kann dies die Prognose beeinflussen. Eine erst später eingetretene Entwicklung macht eine ursprünglich fehlerhafte Prognose nicht nachträglich richtig.

Keine automatische Kündigungsgrenze

Weder eine bestimmte Anzahl von Krankheitstagen noch die vielzitierte Sechs-Wochen-Grenze führt automatisch zur Wirksamkeit einer Kündigung. Die Grenze ist vor allem für das BEM und die Entgeltfortzahlung von Bedeutung. Sie ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Zukunftsprognose.

Welche Belastungen muss der Arbeitgeber darlegen?

Selbst eine negative Gesundheitsprognose reicht nicht aus. Die erwarteten Fehlzeiten müssen zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen oder konkreten Störungen des Betriebsablaufs führen.

Entgeltfortzahlungskosten

Nach der Rechtsprechung können zu erwartende Entgeltfortzahlungskosten für mehr als sechs Wochen im Jahr eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung darstellen. Das ist jedoch keine starre Wirksamkeitsgrenze. Der Arbeitgeber muss die Kosten nachvollziehbar ermitteln und die zukünftige Belastung begründen.

Nicht jede Zahlung während einer Erkrankung ist kündigungsrechtlich als Entgeltfortzahlungskosten anzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa klargestellt, dass Sondervergütungen im Sinne von § 4a EFZG keine solche wirtschaftliche Belastung begründen. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Leistungen dürfen deshalb nicht ohne rechtliche Prüfung zusammengerechnet werden.

Betriebsablaufstörungen

Wiederholte kurzfristige Ausfälle können Schichtpläne, Termine oder Produktionsabläufe beeinträchtigen. Der Arbeitgeber muss solche Folgen konkret beschreiben. Ein allgemeiner Hinweis auf Mehrarbeit oder organisatorische Unruhe reicht nicht.

Zu prüfen ist außerdem, ob eine Personalreserve, eine zumutbare Vertretung oder andere organisatorische Maßnahmen die Ausfälle auffangen konnten. Werden die Fehlzeiten ohne erhebliche Nachteile überbrückt, liegt darin regelmäßig keine ausreichende Betriebsablaufstörung.

Wer muss im Prozess was vortragen?

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, welche die Kündigung rechtfertigen sollen. Bei häufigen Kurzerkrankungen besteht jedoch eine abgestufte Darlegungslast, weil der Arbeitgeber die medizinischen Ursachen normalerweise nicht kennt.

Zunächst muss er die Fehlzeiten ausreichend konkret darstellen. Bloße Jahresgesamtzahlen lassen oft nicht erkennen, ob wenige längere oder zahlreiche kurze Erkrankungen vorlagen. Außerdem muss der Arbeitgeber behaupten, dass auch künftig mit vergleichbaren Ausfällen zu rechnen sei.

Reaktion des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss dann erläutern, weshalb die früheren Erkrankungen keine entsprechende Zukunftsprognose tragen. Er kann beispielsweise vortragen, dass einzelne Ursachen ausgeheilt sind, eine Operation erfolgreich war oder die behandelnden Ärzte die gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt haben.

Im laufenden Arbeitsverhältnis muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht seine Diagnosen offenlegen. Im Kündigungsschutzprozess kann jedoch ein genauerer Vortrag zu den Krankheitsursachen notwendig werden. Häufig wird der Arbeitnehmer seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen, damit das Gericht die Prognose prüfen kann.

Erschüttert der Arbeitnehmer die Indizwirkung der Fehlzeiten, bleibt es beim Arbeitgeber, die negative Gesundheitsprognose zu beweisen. Je nach Streitstand kann dafür ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Welche Bedeutung hat das BEM?

War ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber grundsätzlich ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten. Das BEM soll klären, wie weitere Arbeitsunfähigkeit vermieden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Ein fehlendes BEM macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Es konkretisiert aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hat der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes BEM angeboten, muss er umfassend erläutern, weshalb auch dieses Verfahren keine Möglichkeit zur Verringerung der Fehlzeiten oder zur Weiterbeschäftigung ergeben hätte.

Erneutes BEM

Ein früheres BEM erledigt die Pflicht nicht dauerhaft. Erkrankt der Arbeitnehmer nach dessen Abschluss innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen, ist grundsätzlich ein weiteres BEM durchzuführen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 18. November 2021 – 2 AZR 138/21 ausdrücklich entschieden.

Einladung und Zugang

Die Einladung muss über Ziele, Datenverarbeitung und Freiwilligkeit des Verfahrens verständlich informieren. Außerdem muss sie den Arbeitnehmer tatsächlich erreichen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte am 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25, dass ein reproduzierter Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens im konkreten Fall den Zugang der BEM-Einladung nicht bewies.

Lehnt der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäß angebotenes BEM ab, kann dies die Rechtsposition des Arbeitgebers verbessern. Eine Ablehnung auf Grundlage einer fehlerhaften oder nicht zugegangenen Einladung entlastet ihn dagegen nicht zuverlässig.

Fehlendes BEM ist kein Automatismus

Ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es verschärft aber die Darlegungslast des Arbeitgebers erheblich, weil er dann umfassend erläutern muss, warum auch ein BEM keine milderen Mittel ergeben hätte.

Welche milderen Mittel sind zu prüfen?

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss das letzte Mittel sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb prüfen, ob sich weitere Fehlzeiten durch Veränderungen des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit vermeiden lassen.

In Betracht kommen etwa eine Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, andere Arbeitszeiten, die Herausnahme aus belastenden Schichten, technische oder ergonomische Anpassungen sowie eine Änderung des Aufgabenbereichs. Auch eine Qualifizierung, stufenweise Wiedereingliederung oder Hilfe eines Rehabilitationsträgers kann relevant sein.

Grenzen der Suchpflicht

Der Arbeitgeber muss keinen Arbeitsplatz schaffen, den er dauerhaft nicht benötigt. Besteht aber eine geeignete freie Beschäftigungsmöglichkeit, darf er sie nicht übergehen. Je nach betrieblicher Organisation kann auch eine Änderungskündigung gegenüber der Beendigungskündigung das mildere Mittel sein.

Wie werden die Interessen abgewogen?

Auf der dritten Stufe werden die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen. Selbst erhebliche Fehlzeiten und hohe Kosten führen nicht automatisch zur Wirksamkeit der Kündigung.

Für den Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer können eine lange Betriebszugehörigkeit, ein über viele Jahre störungsfreies Arbeitsverhältnis, höheres Lebensalter, Unterhaltspflichten oder eine Schwerbehinderung sprechen. Auch schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind zu berücksichtigen.

Besonders wichtig ist eine mögliche betriebliche Ursache. Wurden die Erkrankungen durch körperliche Belastungen, Schichtarbeit oder andere Arbeitsbedingungen verursacht oder verstärkt, spricht dies gegen eine vorschnelle Beendigung und für eine Anpassung des Arbeitsplatzes.

Für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber können dagegen dauerhaft sehr hohe Entgeltfortzahlungskosten oder erhebliche, nicht anders aufzufangende Betriebsablaufstörungen sprechen. Es kommt immer darauf an, ob ihm die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände noch zugemutet werden kann.

BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21

Urteil zur Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich ein weiteres BEM erforderlich Ein Arbeitnehmer war nach Abschluss eines betrieblichen Eingliederungsmanagements innerhalb eines Jahres erneut an 79 Arbeitstagen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine krankheitsbedingte Kündigung aus, ohne ein zweites BEM anzubieten. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam.

Ein früheres BEM erledigt die Pflicht nicht dauerhaft

Das Gericht stellte klar, dass ein abgeschlossenes BEM die Pflicht des Arbeitgebers nicht ein für alle Mal erfüllt. Erkrankt der Arbeitnehmer danach innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen, muss grundsätzlich ein weiteres BEM durchgeführt werden. Ohne dieses erneute Verfahren muss der Arbeitgeber besonders umfassend darlegen, warum auch ein BEM keine mildere Möglichkeit zum Erhalt des Arbeitsplatzes ergeben hätte.

Rechtsprechung zu häufigen Kurzerkrankungen

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zeigen, dass keine einzelne Zahl über die Kündigung entscheidet. Prognose, betriebliche Belastung, BEM und Interessenabwägung müssen jeweils eigenständig geprüft werden.

EntscheidungSachverhaltErgebnisOrientierungspunkt
BAG, 23.01.2014 – 2 AZR 582/13Eine langjährig beschäftigte, tariflich ordentlich unkündbare Arbeitnehmerin fiel über Jahre wiederholt krankheitsbedingt aus.Die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist war unwirksam.Häufige Kurzerkrankungen können einen Dauertatbestand bilden. Bei tariflicher Unkündbarkeit gelten dennoch besonders strenge Anforderungen an Belastung und Interessenabwägung.
BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 755/13Ein Maschinenführer hatte über mehrere Jahre erhebliche Fehlzeiten. Ein ordnungsgemäß eingeleitetes BEM war streitig.Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich.Ohne ordnungsgemäßes BEM muss der Arbeitgeber umfassend darlegen, warum weder Arbeitsplatzmaßnahmen noch Hilfen der Rehabilitationsträger die Kündigung hätten vermeiden können.
BAG, 25.04.2018 – 2 AZR 6/18Ein tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer wies über Jahre hohe Fehlzeiten auf.Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.Mehr als sechs Wochen erwartete Entgeltfortzahlung pro Jahr können bei einer ordentlichen Kündigung erheblich sein. Die Schwelle von mehr als einem Drittel der Arbeitstage betrifft dagegen die außergewöhnliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers.
BAG, 18.11.2021 – 2 AZR 138/21Nach Abschluss eines BEM war der Arbeitnehmer erneut an 79 Arbeitstagen erkrankt.Die Kündigung blieb unwirksam.Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres ist grundsätzlich ein weiteres BEM erforderlich.
BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25Der Zugang einer erneuten BEM-Einladung per Einwurf-Einschreiben war nicht bewiesen.Die Revision der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen.Der Arbeitgeber muss im Streitfall nicht nur eine ordnungsgemäße Einladung, sondern auch deren Zugang beweisen können.

Für gewöhnliche ordentliche Kündigungen darf die besonders hohe Schwelle aus dem Verfahren 2 AZR 6/18 nicht schematisch übernommen werden. Dort ging es um einen tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer und damit um eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Was sollten Arbeitnehmer nach der Kündigung tun?

Nach Zugang der Kündigung sollte zunächst der genaue Zugangstag dokumentiert und die Dreiwochenfrist berechnet werden. Die Klage sollte nicht von einer vorherigen vollständigen medizinischen Aufarbeitung abhängig gemacht werden. Ärztliche Unterlagen können auch während des Verfahrens geordnet und ausgewertet werden.

Sinnvoll ist eine Übersicht, welche Erkrankungen ausgeheilt waren, welche auf einmaligen Ereignissen beruhten und welche gesundheitliche Entwicklung beim Zugang der Kündigung zu erwarten war. Ebenso sollten BEM-Einladungen, Gesprächsprotokolle und Vorschläge für andere Arbeitsplätze gesichert werden.

Abfindung nach Krankheitskündigung

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht auch bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht. Eine Abfindung kann aber im Kündigungsschutzprozess ausgehandelt werden, wenn erhebliche Zweifel an der Prognose, am BEM oder an der Verhältnismäßigkeit bestehen.

Ob eine Beendigung gegen Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung sinnvoller ist, hängt vom Ziel des Arbeitnehmers und den Erfolgsaussichten der Klage ab. Die Dreiwochenfrist muss in beiden Fällen zunächst gewahrt werden.

Beratung bei Kündigung in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich, ob die Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose tragen, ob der Arbeitgeber seine wirtschaftlichen Belastungen richtig berechnet hat und ob das BEM ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ich prüfe außerdem, welche medizinischen und betrieblichen Umstände gegen die Kündigung sprechen und ob eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung verhandelt werden kann.

Arbeitgeber berate ich bei der rechtlichen Bewertung der Fehlzeiten, der Vorbereitung eines BEM und der Prüfung milderer Mittel. Gerade bei häufigen Kurzerkrankungen ist eine saubere Trennung zwischen vergangenen Fehlzeiten, Zukunftsprognose und betrieblichen Folgen erforderlich.

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin möglich. Sie ist aus Prenzlauer Berg, Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Kann der Arbeitgeber wegen häufiger kurzer Krankheiten kündigen?

Ja. Häufige Kurzerkrankungen können eine ordentliche personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss aber eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche zukünftige betriebliche Belastungen und das Fehlen milderer Mittel darlegen. Außerdem ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

Wie viele Krankheitstage reichen für eine Kündigung?

Es gibt keine feste Zahl, ab der eine Kündigung automatisch wirksam ist. Zu erwartende Entgeltfortzahlungskosten für mehr als sechs Wochen im Jahr können erheblich sein. Trotzdem müssen zusätzlich die Gesundheitsprognose, die konkrete Belastung des Betriebs, mildere Mittel und die Interessen beider Seiten geprüft werden.

Werden unterschiedliche Erkrankungen zusammengerechnet?

Unterschiedliche Erkrankungen können gemeinsam eine negative Prognose begründen, wenn sie auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit schließen lassen. Einmalige Unfälle, ausgeheilte Erkrankungen oder erfolgreich behandelte Ursachen können dagegen nicht ohne Weiteres für zukünftige Fehlzeiten herangezogen werden.

Muss der Arbeitnehmer seine Diagnosen offenlegen?

Im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne Weiteres seine Diagnosen mitteilen. Im Kündigungsschutzprozess kann jedoch ein genauer Vortrag zu den Krankheitsursachen notwendig sein, um die negative Prognose zu erschüttern. Dafür kann auch eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht erforderlich werden.

Ist eine Kündigung ohne BEM automatisch unwirksam?

Nein. Das BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Fehlt ein gebotenes oder ordnungsgemäßes BEM, muss der Arbeitgeber aber besonders umfassend darlegen, dass auch ein BEM keine mildere Möglichkeit zur Verringerung der Fehlzeiten oder zum Erhalt des Arbeitsplatzes ergeben hätte.

Gibt es bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen eine Abfindung?

Ein allgemeiner gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nicht. Eine Abfindung kann aber im Kündigungsschutzprozess vereinbart werden, insbesondere wenn Zweifel an der Gesundheitsprognose, am BEM oder an der Verhältnismäßigkeit der Kündigung bestehen.

Welche Frist gilt nach einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen?

Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Die Beschaffung ärztlicher Unterlagen oder ein noch offenes BEM hält diese Frist nicht an.

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