Kündigung wegen fehlender Eignung oder Fähigkeit

Nicht jede schlechte Arbeitsleistung rechtfertigt eine Kündigung. Eigentlich kann man soager sagen, dass die Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistungen alles andere als einfach für den Arbeitgeber ist.
langsamere und schlechtere Arbeitsleistung
Arbeitet ein Arbeitnehmer langsamer als seine Kollegen, macht er wiederholt Fehler oder erfüllt er die Erwartungen des Arbeitgebers nicht, muss zunächst geklärt werden, warum die Leistung hinter den Anforderungen zurückbleibt. Von dieser Ursache hängt ab, ob überhaupt gekündigt werden kann und ob eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt.
Personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG
Fehlen dem Arbeitnehmer die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder persönlichen Voraussetzungen und kann er diesen Mangel nicht willentlich steuern, kann eine personenbedingte Kündigung wegen fehlender Eignung oder Befähigung vorliegen. Nach § 1 Abs. 2 KSchG können Umstände in der Person des Arbeitnehmers eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen. Der allgemeine Kündigungsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der betriebliche Geltungsbereich nach § 23 KSchG eröffnet ist. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl können für vor dem 1. Januar 2004 begonnene Arbeitsverhältnisse Besonderheiten gelten.
Weitere Fälle finden sich in meiner Übersicht zu den Kündigungsgründen.
Rechtsanwalt Andreas Martin