Die Verdachtskündigung kommt beim Betrug der Arbeitszeit ebenfalls in Betracht (neben der Tatkündigung).
Kündigung bei dringendem Verdacht
Eine außerordentliche Kündigung ist nicht nur bei nachgewiesenem Arbeitszeitbetrug möglich, sondern bereits bei dringendem Verdacht. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass jemand seine Arbeitszeit manipuliert hat, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch dann beenden, wenn ein gerichtsfester Beweis nicht vorliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verdacht auf objektiven Tatsachen beruht.
In einem Fall aus der Rechtsprechung hatte sich ein Arbeitnehmer im Zeiterfassungssystem eingeloggt, war aber nachweislich noch gar nicht am Arbeitsplatz. Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen dokumentierter und tatsächlicher Anwesenheit durfte der Arbeitgeber von einem Arbeitszeitbetrug ausgehen. Das Gericht bestätigte die außerordentliche Kündigung, obwohl der genaue Umfang der Manipulation nicht abschließend geklärt werden konnte. Selbst eine Betriebszugehörigkeit von 16 Jahren und bestehende Unterhaltspflichten verhinderten die Kündigung nicht.
Anhörung vor Kündigung
Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht auf soliden Indizien beruht. Die Anhörung dient dazu, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Verdacht zu entkräften oder mildernde Umstände vorzubringen. Wer in dieser Situation unglaubwürdige Erklärungen abgibt, verschlechtert seine Position zusätzlich.
Vertrauensstörung
Die Rechtsprechung zeigt, dass auch langjährige Beschäftigte mit guter Leistungsbilanz bei dringendem Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs ihren Arbeitsplatz verlieren können. Entscheidend ist die aktuelle Vertrauensstörung. Wer unter Verdacht steht, sollte sich umgehend rechtlich beraten lassen, bevor er gegenüber dem Arbeitgeber Stellung bezieht.
Grenzen bei der Aufklärung durch Detektive
Nicht jeder Verdacht darf mit jedem Mittel aufgeklärt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Detektivüberwachung nur zulässig ist, wenn ihr bereits ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht vorausgeht und mildere Mittel wie ein Abgleich vorhandener betrieblicher Unterlagen zuvor ausgeschöpft wurden. Wird „ins Blaue hinein" observiert, unterliegen die dabei gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot – mit der Folge, dass eine darauf gestützte Kündigung unwirksam sein kann (siehe unsere Besprechung: Detektivüberwachung ohne Tatverdacht führt zum Beweisverwertungsverbot).