Alkohol- und Drogenkonsum: Kündigungsgrund?

Der Konsum von Alkohol oder Drogen während der Arbeitszeit kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn dadurch Gefahren für den Arbeitnehmer oder Dritte entstehen oder betriebliche Abläufe gestört werden. Sowohl eine ordentliche als auch - in Ausnahmefällen - eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht.
Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Die Gerichte bewerten dies je nach beruflichem Kontext unterschiedlich streng. In sicherheitssensiblen Branchen wie dem Fahrdienst oder medizinischen Bereich können bereits geringe Mengen ein erheblicher Verstoß sein. In anderen Bereichen muss zunächst eine konkrete Beeinträchtigung oder ein betriebliches Verbot vorliegen.
Konsum während der Arbeitszeit
Die wichtigsten Fragen sind: Welche Tätigkeit übt der Arbeitnehmer aus, und besteht ein nachweisbares Gefährdungspotential? Ein ausdrückliches Alkoholverbot ist nicht zwingend erforderlich, da die Gefahren allgemein bekannt sind. Dennoch ist ein gezielter, bewusster Verstoß gegen ein betrieblich festgelegtes Verbot stets eine schwerwiegende Pflichtverletzung und damit ein Kündigungsgrund.
Sicherheitssensible Bereiche und Berufsgruppen
Berufskraftfahrer, Arbeitnehmer im Bauwesen, medizinisches Personal und ähnliche Berufsgruppen mit besonderen Verantwortungen unterliegen strengeren Maßstäben. Hier kann bereits der bloße Konsum oder eine Alkoholfahne eine Gefahrensituation darstellen. In weniger gefährlichen Bereichen ist eine Kündigung erst bei konkreter Gefährdung oder wiederholtem Verstoß gerechtfertigt.
Rechtsanwalt Andreas Martin