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Kündigungsgründe – Überblick

Kündigungsgründe

Diese Seite beschäftigt sich mit den Kündigungsgründen im Arbeitsrecht. Im Mittelpunkt steht eine kompakte Übersicht typischer Kündigungsgründe. Von dort können Sie nach Themen oder rechtlichen Kategorien zur jeweiligen Unterseite wechseln.

rechtliche Grundlagen zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung

Vorab werden die rechtlichen Grundlagen zur ordentlichen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung dargestellt.

Kündigungsgrund haben und im Kündigungsschreiben angeben?

Weiter erfahren Sie hier, wann der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung braucht und ob er diesen im Kündigungsschreiben angeben muss.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
PrüfschemaWann braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?
  1. Gilt das Kündigungsschutzgesetz?Mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb und Betriebszugehörigkeit länger als sechs Monate.
    JaBetriebs-, personen- oder verhaltensbedingter Grund erforderlich
    Nein, Kleinbetrieb oder ProbezeitFür die ordentliche Kündigung grundsätzlich kein Grund nötig
  2. Fristlose Kündigung?Ein wichtiger Grund nach § 626 BGB ist immer erforderlich, auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit.

Übersicht der Kündigungsgründe

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Die ausführliche rechtliche Einordnung finden Sie auf der jeweils verlinkten Unterseite.

Ordentliche Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung braucht der Arbeitgeber – sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet – einen anerkannten Grund.

Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetz

  • mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb (Stichtagsregelung, Teilzeitkräfte anteilig),
  • Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers länger als 6 Monate (§ 1 KSchG).

Gründe können betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein.

Kleinbetrieb

In Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern findet das KSchG keine Anwendung. Hier braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund.

Probezeit

In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (Probezeit) gilt das Kündigungsschutzgesetz ebenfalls nicht. Auch hier kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.

Wichtig

Zwischen „einen Grund haben“ und „einen Grund angeben“ ist zu unterscheiden:

  • Wenn das KSchG gilt, muss der Arbeitgeber einen Grund haben,
  • er muss diesen Grund aber nicht in der Kündigungserklärung selbst angeben.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung setzt immer einen wichtigen Grund nach § 626 BGB voraus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis im Kleinbetrieb, in der Probezeit oder unter den Schutz des KSchG fällt.

  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
  • Beispiele: schwere Pflichtverletzungen, Straftaten, Arbeitszeitbetrug, grobe Beleidigungen.
  • Formale Voraussetzung: die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden.

Kündigungsschutzklage

Gegen eine Arbeitgeberkündigung -egal, ob fristlos oder ordentlich - kann sich der Arbeitnehmer nur mittels Kündigungsschutzklage wehren. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung zum Arbeitsgericht erhoeben werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist nicht zu empfehlen.

Formales und Fristen

  • Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und dem anderen Vertragspartner zugehen.
  • Bei ordentlichen Kündigungen gilt eine 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).
  • Bei außerordentlichen Kündigungen gilt zusätzlich die Zweiwochenfrist für den Ausspruch (§ 626 Abs. 2 BGB).

Praktische Hinweise für Betroffene

  • Kündigungsschreiben prüfen: Datum, Zugang, Begründung, Unterschrift.
  • Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erwägen.
  • Bei Fragen zu Abfindung, Aufhebungsvertrag oder Weiterbeschäftigung anwaltliche Beratung einholen.

RECHTSBERATUNG DURCH EINEN ANWALT MACHT OFT SINN

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt für das Arbeitsrecht wird in der Regel so erfolgen, dass dieser zunächst den Sachverhalt und das Ziel des Mandanten erfragt. Dazu ist erforderlich, dass der Anwalt sich auch zumindest den Arbeitsvertrag nebst aller Änderungsanträge anschaut und Kenntnis darüber hat, welche Kündigungsschutz nun auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

allgemeiner Kündigungsschutz

Wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beim Arbeitgeber tätig ist und dort mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden beschäftigt sind, dann hat der Arbeitnehmer den sog. allgemeinen Kündigungsschutz. Dieser Schutz ist für den Arbeitnehmer recht komfortabel. Der Arbeitgeber braucht nämlich dann für die Kündigung einen Kündigungsgrund.

betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung

Er kann die Kündigung auch betriebsbedingte Gründe, personenbedingten Gründe oder verhaltensbedingt Gründe stützen. Jeden Kündigungsgrund muss er genau darlegen und notfalls beweisen. Dies ist recht schwierig.

Chancen vor dem Arbeitsgericht sind für den Arbeitnehmer oft gut

Wenn also der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, hat der Arbeitnehmer meist gute Chancen einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen.

Anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht - Prenzlauer Berg

Ich berate gern in Kündigungsschutzsachen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow.

persönliche Beratung für Mandanten aus angrenzenden Bezirken

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in Berlin-Prenzlauer Berg möglich. Die Kanzlei ist auch aus Pankow, Hohenschönhausen, Weißensee, Friedrichshain, Lichtenberg und Berlin-Mitte gut erreichbar. Einen Überblick über meine regionale Tätigkeit gibt die Seite Arbeitsrecht in Berlin.

  • Rechtsanwalt Andreas Martin

FAQ zu Kündigungsgründen

Welche Kündigungsgründe gibt es nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Es wird zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen unterschieden.

Was ist bei Erhalt einer Kündigung als erstes zu tun?

Kündigungsschreiben auf Form (schriftlich, Unterschrift) und Zugang und Unterzeichner (Vollmacht?) prüfen, Frist für die Klage (drei Wochen) beachten und zeitnah rechtlichen Rat einholen.

Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Nur bei einem wichtigen Grund, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht (z. B. schwere Straftaten, Vertrauensbruch).

Welche Gründe rechtfertigen eine betriebsbedingte Kündigung?

Dringende betriebliche Erfordernisse wie Auftragseinbruch, Betriebsschließung oder Rationalisierungen, verbunden mit einer sozial gerechten Auswahl betroffener Arbeitnehmer. Die Voraussetzungen sind recht streng.

Besteht Anspruch auf Abfindung?

Kein genereller gesetzlicher Anspruch. Abfindungen werden aber oft im Kündigungsschutzverfahren vereinbart.

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