Minderleistungskündigung im Arbeitsrecht – wenn Leistung dauerhaft zurückbleibt

In der Regel führt eine schwache Arbeitsleistung nicht automatisch zur Kündigung. Oft ist es so, dass der Vorwurf der Minderleistung im Prozess an der Darlegung und am Nachweis scheitert. Für eine wirksame Minderleistungskündigung gelten strenge Anforderungen.
Die Frage ist dabei immer zweistufig: Liegt ein schuldhaftes Verhalten vor oder beruht die Leistungsschwäche eher auf Umständen in der Person des Arbeitnehmers? Und selbst wenn eine Minderleistung feststeht, ist zusätzlich zu prüfen, ob der Arbeitgeber vor der Kündigung wirklich alle milderen Mittel ausgeschöpft hat.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Formen finden Sie unter Kündigungsarten. Zur allgemeinen Einführung siehe auch Kündigung in Berlin.
Was bedeutet Minderleistung überhaupt?
Rechtlich geht es nicht um ein bloßes internes Ranking. Entscheidend ist ein Vergleich zwischen der geschuldeten und der tatsächlich erbrachten Leistung. Der Arbeitgeber muss also zeigen können, dass die Arbeitsleistung dauerhaft erheblich hinter dem zurückbleibt, was bei angemessener Ausschöpfung der persönlichen Fähigkeiten möglich wäre.
Der sogenannte Low Performer
Als Low Performer wird im Alltag oft einfach derjenige bezeichnet, der am Ende einer Leistungsstatistik steht. Arbeitsrechtlich reicht das nicht. In jeder Gruppe gibt es ein Schlusslicht, und das kann schlicht daran liegen, dass die übrigen Beschäftigten besonders stark sind. Für eine Kündigung braucht es deshalb deutlich mehr als ein schlechtes Bauchgefühl oder eine ungünstige Teamübersicht.
Keine Pflicht zur Spitzenleistung
Ein Arbeitnehmer schuldet keine objektive Idealleistung. Maßgeblich ist vielmehr, was er bei zumutbarer Anspannung seiner eigenen Kräfte leisten kann. Wer langsamer arbeitet als andere, verletzt seine Pflicht nicht schon deshalb, weil der Vergleich ungünstig ausfällt. Umgekehrt darf sich ein besonders leistungsfähiger Mitarbeiter ebenfalls nicht ohne Weiteres auf Mittelmaß zurückziehen.
