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Kündigung wegen Maßregelung

Kündigung wegen Maßregelung

Darf der Arbeitgeber kündigen, weil ein Arbeitnehmer seinen Lohn verlangt, eine Klage erhebt oder eine Vertragsänderung ablehnt? Grundsätzlich nein. Erfolgt die Kündigung gerade als Reaktion auf eine zulässige Rechtsausübung, kann sie gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen und unwirksam sein.

Zeitliche Nähe reicht nicht aus

Eine Kündigung kurz nach einer Beschwerde, Krankmeldung oder Forderung ist allerdings nicht automatisch eine Maßregelung. Entscheidend ist das Motiv des Arbeitgebers. Die Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund für die Kündigung gewesen sein und darf nicht nur den äußeren Anlass gebildet haben.

Eine Einordnung weiterer Formen finden Sie in meiner Übersicht zu den Kündigungsarten.

Beratung bei Verdacht auf eine maßregelnde Kündigung

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich, welche Rechtsausübung der Kündigung vorausging, welche Indizien für das Kündigungsmotiv vorliegen und ob weitere Unwirksamkeitsgründe bestehen. Wichtig ist dabei eine genaue zeitliche Rekonstruktion. Gerade bei Kündigungen in der Probezeit oder im Kleinbetrieb kann § 612a BGB ein zentraler Angriffspunkt sein.

Kündigungsschutzverfahren

Ich vertrete Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren und berate Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer Kündigung, wenn zuvor Forderungen, Beschwerden oder andere Rechte geltend gemacht wurden.

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin möglich. Sie ist aus Prenzlauer Berg, Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar.

Dreiwochenfrist trotz Maßregelungsverbot

Auch eine möglicherweise nach § 612a BGB unwirksame Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • § 612a BGB schützt Arbeitnehmer vor Nachteilen wegen einer zulässigen Rechtsausübung.
  • Auch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung kann eine verbotene Maßregelung sein.
  • Die Rechtsausübung muss das wesentliche Motiv für die Kündigung gewesen sein.
  • Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist ein mögliches Indiz, allein aber meist kein Beweis.
  • Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Zusammenhang.
  • Geschützt sein können etwa Lohnforderungen, Klagen oder die Ablehnung einer Vertragsänderung.
  • Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage gilt auch in diesen Fällen.
PrüfschemaLiegt eine maßregelnde Kündigung vor?
  1. Zulässige RechtsausübungHat der Arbeitnehmer ein bestehendes Recht ausgeübt oder zulässigen Rechtsschutz in Anspruch genommen?
  2. Benachteiligende MaßnahmeIst die Kündigung eine Reaktion des Arbeitgebers auf dieses Verhalten?
  3. Wesentliches Kündigungsmotiv?
    NeinKein Verstoß gegen § 612a BGB allein wegen zeitlicher Nähe
    JaKündigung kann nach §§ 612a, 134 BGB nichtig sein
  4. Klagefrist gewahrt?Kündigungsschutzklage grundsätzlich binnen drei Wochen nach Zugang

Was bedeutet das Maßregelungsverbot?

Das Maßregelungsverbot schützt die freie Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er ein Recht ausübt. Der Arbeitgeber darf daran keinen Nachteil knüpfen. Der Schutz gilt nicht nur für Abmahnungen, Versetzungen oder schlechtere Arbeitsbedingungen. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine verbotene Maßnahme sein.

Gesetzliche Grundlage

§ 612a BGB – Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Der Wortlaut enthält drei Punkte, die im Kündigungsschutzprozess getrennt geprüft werden: Der Arbeitnehmer muss ein Recht in zulässiger Weise ausgeübt haben, die Kündigung muss ihn benachteiligen und zwischen beidem muss der erforderliche Zusammenhang bestehen.

Kündigung als Nachteil

Dass eine Kündigung eine Benachteiligung sein kann, ist rechtlich geklärt. § 612a BGB gilt auch in der Probezeit, während der sechsmonatigen Wartezeit und im Kleinbetrieb. Gerade dort kann die Vorschrift wichtig sein, weil der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG häufig noch nicht oder nicht vollständig greift.

Zulässige Rechtsausübung

Geschützt wird nur ein Verhalten, das rechtlich zulässig ist. Wer ein tatsächlich bestehendes Zurückbehaltungsrecht ausübt, kann sich auf § 612a BGB berufen. Besteht das behauptete Recht dagegen nicht und wird die Arbeit unberechtigt verweigert, fehlt es bereits an einer zulässigen Rechtsausübung.

Für die Erhebung einer Klage gilt eine Besonderheit: Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist grundsätzlich geschützt. Der Arbeitnehmer muss den eingeklagten Anspruch nicht erst rechtskräftig gewinnen, bevor § 612a BGB eingreifen kann.

Wann ist die Kündigung wegen Maßregelung unwirksam?

Nicht jede Kündigung, die nach einer Forderung oder Beschwerde ausgesprochen wird, verstößt gegen § 612a BGB. Nach der Rechtsprechung muss die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, also das wesentliche Motiv der Kündigung sein.

Anlass oder Kündigungsmotiv?

Diese Unterscheidung ist der Kern der Prüfung. Ein Arbeitnehmer kann durch seine Rechtsausübung eine Situation auslösen, in der der Arbeitgeber eine Entscheidung trifft. Das allein reicht nicht. Unzulässig wird die Kündigung erst, wenn gerade die Wahrnehmung des Rechts sanktioniert werden soll.

Bei mehreren Beweggründen kommt es auf das wesentliche Motiv an. Hat der Arbeitgeber bereits vorher aus eigenständigen Gründen kündigen wollen und zieht er die Kündigung nur vor, kann allerdings auch dieses Vorziehen eine Maßnahme im Sinne des § 612a BGB sein.

Typische geschützte Fälle

In Betracht kommen insbesondere die Geltendmachung rückständigen Lohns, die Erhebung einer Klage, die berechtigte Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, die Ablehnung einer angebotenen Vertragsänderung oder die konkrete Geltendmachung von Rechten schwerbehinderter Beschäftigter aus § 164 Abs. 4 SGB IX.

Entscheidend bleibt immer, was vor Zugang der Kündigung tatsächlich geschehen ist. Eine erst nachträglich behauptete Rechtsausübung genügt nicht. Ebenso wenig reicht es, lediglich allgemein auf Rechte hinzuweisen, ohne darzulegen, wann und wie sie gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurden.

Kündigung nach Krankmeldung oder Arbeitsunfähigkeit

Besonders häufig wird das Maßregelungsverbot bei einer Kündigung nach einer Krankmeldung eingewandt. Ein enger zeitlicher Zusammenhang fällt auf, entscheidet den Fall aber nicht allein.

Eine unzulässige Maßregelung kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber gerade das berechtigte Fernbleiben von der Arbeit bestrafen will. Dagegen ist § 612a BGB nicht schon deshalb verletzt, weil die Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wird oder die Erkrankung den Arbeitgeber zu einer eigenständigen betrieblichen Entscheidung veranlasst.

Krankmeldung und Krankheit unterscheiden

Die Erkrankung selbst ist keine Rechtsausübung. Rechtlich relevant kann dagegen sein, dass der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit zulässig der Arbeit fernbleibt und dies nachweist. Im Prozess muss deshalb genau geklärt werden, ob der Arbeitgeber die Krankmeldung sanktionieren wollte oder ob andere Gründe das wesentliche Kündigungsmotiv bildeten.

Das gilt auch in der Probezeit. Dort muss der Arbeitgeber die Kündigung häufig nicht sozial rechtfertigen. Eine Kündigung aus einem verbotenen Motiv bleibt dennoch unwirksam.

Wer muss die Maßregelung beweisen?

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB. Er muss Tatsachen vortragen, die auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Rechtsausübung und der Kündigung hindeuten.

Bedeutung von Indizien

Wichtig sind der zeitliche Ablauf, Äußerungen von Vorgesetzten, der Inhalt von E-Mails oder Schreiben, frühere Konflikte und die Frage, ob die vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründe bereits vor der Rechtsausübung dokumentiert waren. Je konkreter dieser Vortrag ist, desto genauer muss der Arbeitgeber darauf erwidern.

Ein Kündigungsschreiben, in dem die Rechtsausübung ausdrücklich als Grund genannt wird, ist ein besonders starkes Indiz. Schwieriger sind Fälle, in denen nur wenige Tage zwischen Forderung und Kündigung liegen. Die zeitliche Nähe kann dann Bedeutung haben, ersetzt aber nicht ohne Weiteres den Nachweis des wesentlichen Motivs.

Keine automatische Beweisregel

Das Bundesarbeitsgericht geht nicht davon aus, dass jede schnelle Reaktion des Arbeitgebers automatisch eine Maßregelung beweist. Teile der Instanzrechtsprechung nehmen in besonders engen Konstellationen Beweiserleichterungen an. Darauf sollte man sich nicht allein verlassen. Maßgeblich bleibt eine Gesamtwürdigung des konkreten Geschehens.

Fünf aktuelle Entscheidungen zur maßregelnden Kündigung

Die neuere Rechtsprechung zeigt, dass § 612a BGB auch in Wartezeit- und Probezeitfällen gilt. Sie zeigt zugleich, wie hoch die Anforderungen an den Nachweis des Kündigungsmotivs sind.

Die Entscheidungen im Einzelnen

Tippen oder klicken Sie auf eine Entscheidung, um die ausführliche Erläuterung anzuzeigen.

BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 178/24Die geschützte Rechtsausübung muss konkret, zeitlich vor der Kündigung und im Prozess feststellbar sein

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war als Leiter der Haus- und Betriebstechnik beschäftigt. Die Kündigung erfolgte in der Wartezeit. Er berief sich unter anderem darauf, Rechte aus § 164 Abs. 4 SGB IX geltend gemacht zu haben; der Arbeitgeber hielt ihn fachlich für ungeeignet.

Das BAG verneinte einen Verstoß gegen § 612a BGB. Es war nicht festgestellt, dass der Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung entsprechende Ansprüche berechtigterweise geltend gemacht hatte.

Hessisches LAG, Urteil vom 28.03.2025 – 10 SLa 916/24Eine Kündigung kurz nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht automatisch unwirksam

Ein Fahrer erlitt in der Probezeit einen Arbeitsunfall, reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein und erhielt kurz darauf die Kündigung. Zeitgleich wurden zwei weitere Arbeitnehmer gekündigt, die gemeinsam mit ihm eingestellt worden waren.

Das LAG sah keine Maßregelung. Die kurze Zeitspanne war nur ein Indiz; die weiteren Kündigungen und die vom Arbeitgeber angeführten Eignungsgründe sprachen gegen die Krankmeldung als wesentliches Motiv.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2025 – 3 SLa 139/25Eine menschlich harte Kündigungssituation ist nicht ohne weitere Umstände eine Maßregelung

Eine Projektingenieurin musste sich nach einem Reitunfall operieren lassen. Die Probezeitkündigung ging ihr einen Tag vor der angekündigten Operation zu.

Das LAG hielt die Kündigung trotz des belastenden Zeitpunkts nicht für maßregelnd, sittenwidrig oder treuwidrig. Die Arbeitgeberin durfte in der Probezeit entscheiden, ob sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollte.

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2025 – 6 SLa 316/25Auch bei einer Wartezeitkündigung bleiben Kausalität sowie Darlegungs- und Beweislast entscheidend

Eine 60-jährige schwerbehinderte Psychologin wurde in der Probezeit gekündigt. Im Hintergrund standen Konflikte, Beschwerden und eine negative Bewertung ihrer Eignung.

Das LAG verneinte einen Verstoß gegen § 612a BGB. Die Arbeitnehmerin konnte nicht nachweisen, dass eine zulässige Rechtsausübung das wesentliche Kündigungsmotiv gewesen war.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2026 – 19 Sa 6/26Der zeitliche Ablauf muss durch konkrete Tatsachen zum Kündigungsmotiv ergänzt werden

Nach einer Betriebsratsanhörung scheiterte zunächst die Zustellung einer Probezeitkündigung. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhielt der Arbeitnehmer ein neues Kündigungsschreiben und berief sich auch auf § 612a BGB.

Das LAG verneinte eine Maßregelung. Es bestätigte die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers und die Pflicht des Arbeitgebers, auf konkreten Vortrag im Einzelnen zu erwidern. Die Revision ist beim BAG unter 2 AZR 156/26 anhängig.

Urteile und Einzelfall

Die Entscheidungen sind keine Aussage dahin, dass Maßregelungsklagen regelmäßig erfolglos bleiben. Sie verdeutlichen vielmehr, dass der Prozess meist an der Kausalität entschieden wird. Anders kann es liegen, wenn der Arbeitgeber die Rechtsausübung selbst im Kündigungsschreiben als Anlass nennt oder der zeitliche Ablauf durch weitere deutliche Indizien gestützt wird.

Welche Rechtsfolge hat eine verbotene Maßregelung?

Verstößt eine Kündigung gegen § 612a BGB, ist sie nach § 134 BGB nichtig. Das Arbeitsverhältnis wird durch diese Kündigung nicht beendet. Dies gilt unabhängig davon, ob daneben der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG eingreift.

Trotzdem Klage erheben

Die Nichtigkeit setzt sich nicht von selbst praktisch durch. Nach § 4 KSchG muss der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang beim Arbeitsgericht geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist greift regelmäßig die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG.

Eine Abfindung folgt aus dem Verstoß nicht automatisch. Im Kündigungsschutzverfahren kann eine einvernehmliche Beendigung gegen Abfindung verhandelt werden. Ob das sinnvoll ist, hängt von den Zielen des Arbeitnehmers, den Beweismöglichkeiten und den übrigen Kündigungsgründen ab.

Was sollte nach der Kündigung gesichert werden?

  • Kündigungsschreiben und Umschlag mit dem tatsächlichen Zugangsdatum
  • E-Mails, Nachrichten und Schreiben zur vorherigen Rechtsausübung
  • genaue Daten von Lohnforderungen, Beschwerden, Klagen oder Vertragsgesprächen
  • Namen möglicher Zeugen für Äußerungen zum Kündigungsmotiv
  • Unterlagen zu bereits vorher genannten Leistungs- oder Eignungsmängeln
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die dazu geführte Kommunikation

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Maßregelung

Was ist eine Kündigung wegen Maßregelung?

Eine Kündigung wegen Maßregelung liegt vor, wenn der Arbeitgeber kündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise ein Recht ausgeübt hat. Die Rechtsausübung muss das wesentliche Motiv der Kündigung gewesen sein. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang genügt in der Regel nicht.

Welche Vorschrift verbietet eine maßregelnde Kündigung?

Das Maßregelungsverbot steht in § 612a BGB. Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Eine Kündigung kann eine solche Benachteiligung sein.

Ist eine Kündigung nach einer Lohnforderung unwirksam?

Sie kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber gerade wegen der zulässigen Lohnforderung kündigt. Der Arbeitnehmer muss Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die diesen Zusammenhang erkennen lassen. Die zeitliche Nähe allein entscheidet den Fall meist nicht.

Ist eine Kündigung kurz nach einer Krankmeldung eine Maßregelung?

Nicht automatisch. Unzulässig kann die Kündigung sein, wenn der Arbeitgeber gerade das berechtigte Fernbleiben von der Arbeit sanktionieren will. Kündigt er aus anderen tragenden Gründen, reicht der zeitliche Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit allein nicht aus.

Gilt das Maßregelungsverbot auch in der Probezeit?

Ja. § 612a BGB gilt auch während der Probezeit und in der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber benötigt dort zwar häufig keinen Kündigungsgrund nach § 1 KSchG, darf aber nicht aus einem gesetzlich verbotenen Motiv kündigen.

Wer muss die maßregelnde Kündigung beweisen?

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Er muss konkrete Tatsachen vortragen, die auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen seiner Rechtsausübung und der Kündigung hindeuten. Der Arbeitgeber muss sich auf einen konkreten Vortrag im Einzelnen erklären.

Welche Frist gilt bei einer Kündigung wegen Maßregelung?

Auch bei einem möglichen Verstoß gegen § 612a BGB muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam.

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