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Kündigungsarten im Überblick

Im Arbeitsrecht gibt es eine Vielzahl von Kündigungsarten, die sich nach der kündigenden Partei, nach dem Kündigungsgrund, nach Frist und Form sowie nach ihrem Zweck unterscheiden. Welche Art vorliegt, entscheidet darüber, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie sich gegen die Kündigung wehren können. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Arten und verlinkt – soweit vorhanden – auf die Detailseite. Eine allgemeine Einführung finden Sie unter Kündigung in Berlin; die konkreten Anlässe behandeln die Kündigungsgründe.

Kündigung nach dem Kündigungsgrund

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei große Kündigungsgründe – verhaltens-, personen- und betriebsbedingt. Die verhaltensbedingte Kündigung betrifft steuerbares Fehlverhalten (meist nach Abmahnung), die personenbedingte nicht steuerbare Umstände (häufigster Unterfall: krankheitsbedingt), die betriebsbedingte beruht auf betrieblichen Erfordernissen und setzt eine Sozialauswahl voraus. Ob die vorgeworfene Tat erwiesen ist oder nur vermutet wird, unterscheidet die Tat- von der Verdachtskündigung.

KündigungsartKurzdefinitionEinordnungZulässig?
verhaltensbedingte KündigungKündigung wegen steuerbaren Fehlverhaltens (z. B. Diebstahl, Zuspätkommen)Grundja, i. d. R. nach Abmahnung
personenbedingte KündigungKündigung aus Gründen in der Person des ArbeitnehmersGrundja, unter Voraussetzungen
betriebsbedingte KündigungKündigung wegen betrieblicher Erfordernisse (z. B. Betriebsstilllegung)Grundja, mit Sozialauswahl
krankheitsbedingte KündigungUnterfall der personenbedingten KündigungGrundja, hohe Hürden
VerdachtskündigungKündigung wegen dringenden Verdachts einer Straftat/PflichtverletzungGrund/Formja, eng begrenzt
TatkündigungKündigung wegen erwiesener Pflichtverletzung (Gegenstück zur Verdachtskündigung)Grund/Formja, bei nachgewiesener Tat
MinderleistungskündigungKündigung wegen erheblicher, dauerhafter Minderleistung (Unterfall verhaltens-/personenbedingt)Grundja, hohe Anforderungen
VertrauensbereichskündigungKündigung wegen Störung im Vertrauensbereich, etwa bei Vermögensdelikten zulasten des ArbeitgebersGrundja, bei schwerer Störung
Loyalitätskündigung (kirchliche Mitarbeiter)Kündigung wegen Verstoßes gegen Loyalitätsobliegenheiten bei kirchlichen ArbeitgebernGrund (Sonderfall)ja, eng
DruckkündigungKündigung auf Druck von Belegschaft oder Kunden, meist personenbedingtGrundja, strenge Voraussetzungen
AustauschkündigungKündigung allein zum Zweck, einen Arbeitnehmer durch einen anderen zu ersetzenGrundnein (i. d. R. unzulässig)
MassenentlassungskündigungKündigung im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung (§ 17 KSchG)Grundja, mit Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Kündigung nach Frist und Form

Eine zweite Unterscheidung betrifft die Frist. Die ordentliche (= fristgerechte) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Frist. Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB beendet es aus wichtigem Grund, im Regelfall fristlos – und nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. In besonderen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist möglich.

KündigungsartKurzdefinitionEinordnungZulässig?
ordentliche KündigungKündigung unter Einhaltung der maßgeblichen KündigungsfristFormja
fristgerechte Kündigunggleichbedeutend mit der ordentlichen KündigungForm (Synonym)ja
außerordentliche KündigungKündigung aus wichtigem Grund, ggf. mit sozialer AuslauffristFormja, § 626 BGB
Kündigung mit sozialer Auslauffristaußerordentliche Kündigung mit verlängerter Auslauffrist, vor allem gegenüber tariflich UnkündbarenForm (Sonderfall)ja, eng
fristlose Kündigungaußerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer FristForm (Synonym)ja

Besondere Gestaltungsformen

Nach ihrer Gestaltung lassen sich weitere Arten unterscheiden. Die Änderungskündigung verbindet die Kündigung mit dem Angebot geänderter Bedingungen (Annahme unter Vorbehalt möglich); ihr Gegenstück ist die Beendigungskündigung, die das Arbeitsverhältnis vollständig beenden soll. Die Teilkündigung einzelner Vertragsbedingungen ist generell unzulässig. Sonderform ist die Orlando-Kündigung – die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, vor allem im öffentlichen Dienst relevant.

KündigungsartKurzdefinitionEinordnungZulässig?
BeendigungskündigungKündigung mit dem Ziel der vollständigen Beendigung (Gegenstück zur Änderungskündigung)Gestaltungja
ÄnderungskündigungKündigung verbunden mit dem Angebot geänderter ArbeitsbedingungenGestaltungja
Abfindungskündigungbetriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchGSonderformja
SanierungskündigungÄnderungskündigung zur Entgeltabsenkung, meist bei wirtschaftlicher NotlageGestaltungja, hohe Anforderungen
Herabgruppierungskündigung(außerordentliche) Änderungskündigung zur Herabgruppierung im öffentlichen Dienst (BAT/TVöD)Gestaltungja, eng
StundenreduzierungskündigungÄnderungskündigung zur Herabsetzung des Beschäftigungsvolumens, v. a. im öffentlichen DienstGestaltungja, hohe Anforderungen
TeilkündigungKündigung einzelner Vertragsbedingungen (z. B. der Gehaltshöhe)Gestaltungnein (generell unzulässig)
Orlando-Kündigungaußerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren ArbeitnehmersSonderformja, eng

Prozessuale Hilfskonstruktionen

Häufig spricht der Arbeitgeber mehrere Kündigungen zugleich aus – neben einer außerordentlichen oft hilfsweise (vorsorglich) eine ordentliche. Wichtig: Das sind zwei eigenständige Kündigungen, die im Kündigungsschutzprozess auch beide angegriffen werden müssen. Eine bedingte Kündigung ist grundsätzlich unzulässig. Von der vorsorglichen zu unterscheiden ist die Wiederholungskündigung, die nach einer unwirksamen ersten erst später ausgesprochen wird.

KündigungsartKurzdefinitionEinordnungZulässig?
vorsorgliche Kündigungerneute Kündigung für den Fall, dass eine frühere unwirksam warHilfskonstruktionja
hilfsweise Kündigunggleichbedeutend mit der vorsorglichen KündigungHilfskonstruktionja
Wiederholungskündigungerneute Kündigung nach einer unwirksamen früherenHilfskonstruktionja, nur mit neuen Gründen
bedingte KündigungKündigung unter einer BedingungHilfskonstruktionnein (unzulässig)

Kündigungen mit besonderen Unwirksamkeitsgründen

Manche Kündigungen sind unabhängig vom Kündigungsgrund unwirksam, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

KündigungsartKurzdefinitionEinordnungZulässig?
maßregelnde KündigungKündigung als Reaktion auf zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers (§ 612a BGB)Unwirksamkeitnein (unwirksam)
diskriminierende KündigungKündigung wegen eines durch das AGG geschützten MerkmalsUnwirksamkeitnein (unwirksam)
sittenwidrige KündigungKündigung, die gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB)Unwirksamkeitnein (unwirksam)
treuwidrige KündigungKündigung, die gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB)Unwirksamkeitnein (unwirksam)

Kündigung nach der kündigenden Partei

Schließlich lässt sich danach unterscheiden, wer die Kündigung ausspricht. Die meisten Streitigkeiten betreffen die Arbeitgeberkündigung; spricht der Arbeitnehmer selbst die Kündigung aus, handelt es sich um eine Eigenkündigung.

KündigungsartKurzdefinitionEinordnungZulässig?
ArbeitgeberkündigungKündigung durch den ArbeitgeberParteija
Arbeitnehmerkündigung (Eigenkündigung)Kündigung durch den ArbeitnehmerParteija

Kündigung in besonderen Phasen

Auch die Phase des Arbeitsverhältnisses spielt eine Rolle. In der vereinbarten Probezeit kann mit verkürzter Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Davon zu unterscheiden ist die Wartezeit: In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht, sodass eine Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung bedarf.

KündigungsartKurzdefinitionEinordnungZulässig?
ProbezeitkündigungKündigung während der vereinbarten ProbezeitPhaseja, kurze Frist
Kündigung vor ArbeitsantrittKündigung, bevor das Arbeitsverhältnis tatsächlich begonnen hatPhaseja, sofern arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen
WartezeitkündigungKündigung in den ersten sechs Monaten vor Eingreifen des KündigungsschutzesPhaseja, ohne soziale Rechtfertigung

Kündigung erhalten? So gehen Sie vor

Unabhängig von der Kündigungsart gilt: Wollen Sie sich wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage in Berlin erheben. Häufig lässt sich dabei eine Abfindung erzielen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich Ihre Kündigung kurzfristig – nehmen Sie gern Kontakt auf.

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FAQ zu den Kündigungsarten

Welche Kündigungsarten gibt es im Arbeitsrecht?

Kündigungen lassen sich nach der kündigenden Partei (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung), nach dem Kündigungsgrund (verhaltens-, personen-, betriebsbedingt), nach Frist und Form (ordentlich oder außerordentlich/fristlos) sowie nach besonderen Gestaltungsformen wie der Änderungskündigung unterscheiden.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung beendet es aus wichtigem Grund nach § 626 BGB, im Regelfall fristlos, und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Verdachts- und Tatkündigung?

Bei der Tatkündigung steht die Pflichtverletzung fest. Bei der Verdachtskündigung genügt der dringende Verdacht – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen, insbesondere nach vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers.

Was ist eine Änderungskündigung?

Bei der Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet zugleich dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung sozial gerechtfertigt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit?

In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Wartezeit bezeichnet die ersten sechs Monate, in denen der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift. Beide Zeiträume überschneiden sich, sind rechtlich aber verschieden.

Welche Frist gilt für die Klage gegen eine Kündigung?

Unabhängig von der Kündigungsart müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.

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