Kündigung nach dem Kündigungsgrund
Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei große Kündigungsgründe – verhaltens-, personen- und betriebsbedingt. Die verhaltensbedingte Kündigung betrifft steuerbares Fehlverhalten (meist nach Abmahnung), die personenbedingte nicht steuerbare Umstände (häufigster Unterfall: krankheitsbedingt), die betriebsbedingte beruht auf betrieblichen Erfordernissen und setzt eine Sozialauswahl voraus. Ob die vorgeworfene Tat erwiesen ist oder nur vermutet wird, unterscheidet die Tat- von der Verdachtskündigung.
| Kündigungsart | Kurzdefinition | Einordnung | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| verhaltensbedingte Kündigung | Kündigung wegen steuerbaren Fehlverhaltens (z. B. Diebstahl, Zuspätkommen) | Grund | ja, i. d. R. nach Abmahnung |
| personenbedingte Kündigung | Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers | Grund | ja, unter Voraussetzungen |
| betriebsbedingte Kündigung | Kündigung wegen betrieblicher Erfordernisse (z. B. Betriebsstilllegung) | Grund | ja, mit Sozialauswahl |
| krankheitsbedingte Kündigung | Unterfall der personenbedingten Kündigung | Grund | ja, hohe Hürden |
| Verdachtskündigung | Kündigung wegen dringenden Verdachts einer Straftat/Pflichtverletzung | Grund/Form | ja, eng begrenzt |
| Tatkündigung | Kündigung wegen erwiesener Pflichtverletzung (Gegenstück zur Verdachtskündigung) | Grund/Form | ja, bei nachgewiesener Tat |
| Minderleistungskündigung | Kündigung wegen erheblicher, dauerhafter Minderleistung (Unterfall verhaltens-/personenbedingt) | Grund | ja, hohe Anforderungen |
| Vertrauensbereichskündigung | Kündigung wegen Störung im Vertrauensbereich, etwa bei Vermögensdelikten zulasten des Arbeitgebers | Grund | ja, bei schwerer Störung |
| Loyalitätskündigung (kirchliche Mitarbeiter) | Kündigung wegen Verstoßes gegen Loyalitätsobliegenheiten bei kirchlichen Arbeitgebern | Grund (Sonderfall) | ja, eng |
| Druckkündigung | Kündigung auf Druck von Belegschaft oder Kunden, meist personenbedingt | Grund | ja, strenge Voraussetzungen |
| Austauschkündigung | Kündigung allein zum Zweck, einen Arbeitnehmer durch einen anderen zu ersetzen | Grund | nein (i. d. R. unzulässig) |
| Massenentlassungskündigung | Kündigung im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung (§ 17 KSchG) | Grund | ja, mit Anzeige bei der Agentur für Arbeit |
Kündigung nach Frist und Form
Eine zweite Unterscheidung betrifft die Frist. Die ordentliche (= fristgerechte) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Frist. Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB beendet es aus wichtigem Grund, im Regelfall fristlos – und nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. In besonderen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist möglich.
| Kündigungsart | Kurzdefinition | Einordnung | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| ordentliche Kündigung | Kündigung unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist | Form | ja |
| fristgerechte Kündigung | gleichbedeutend mit der ordentlichen Kündigung | Form (Synonym) | ja |
| außerordentliche Kündigung | Kündigung aus wichtigem Grund, ggf. mit sozialer Auslauffrist | Form | ja, § 626 BGB |
| Kündigung mit sozialer Auslauffrist | außerordentliche Kündigung mit verlängerter Auslauffrist, vor allem gegenüber tariflich Unkündbaren | Form (Sonderfall) | ja, eng |
| fristlose Kündigung | außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist | Form (Synonym) | ja |
Besondere Gestaltungsformen
Nach ihrer Gestaltung lassen sich weitere Arten unterscheiden. Die Änderungskündigung verbindet die Kündigung mit dem Angebot geänderter Bedingungen (Annahme unter Vorbehalt möglich); ihr Gegenstück ist die Beendigungskündigung, die das Arbeitsverhältnis vollständig beenden soll. Die Teilkündigung einzelner Vertragsbedingungen ist generell unzulässig. Sonderform ist die Orlando-Kündigung – die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, vor allem im öffentlichen Dienst relevant.
| Kündigungsart | Kurzdefinition | Einordnung | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| Beendigungskündigung | Kündigung mit dem Ziel der vollständigen Beendigung (Gegenstück zur Änderungskündigung) | Gestaltung | ja |
| Änderungskündigung | Kündigung verbunden mit dem Angebot geänderter Arbeitsbedingungen | Gestaltung | ja |
| Abfindungskündigung | betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG | Sonderform | ja |
| Sanierungskündigung | Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung, meist bei wirtschaftlicher Notlage | Gestaltung | ja, hohe Anforderungen |
| Herabgruppierungskündigung | (außerordentliche) Änderungskündigung zur Herabgruppierung im öffentlichen Dienst (BAT/TVöD) | Gestaltung | ja, eng |
| Stundenreduzierungskündigung | Änderungskündigung zur Herabsetzung des Beschäftigungsvolumens, v. a. im öffentlichen Dienst | Gestaltung | ja, hohe Anforderungen |
| Teilkündigung | Kündigung einzelner Vertragsbedingungen (z. B. der Gehaltshöhe) | Gestaltung | nein (generell unzulässig) |
| Orlando-Kündigung | außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers | Sonderform | ja, eng |
Prozessuale Hilfskonstruktionen
Häufig spricht der Arbeitgeber mehrere Kündigungen zugleich aus – neben einer außerordentlichen oft hilfsweise (vorsorglich) eine ordentliche. Wichtig: Das sind zwei eigenständige Kündigungen, die im Kündigungsschutzprozess auch beide angegriffen werden müssen. Eine bedingte Kündigung ist grundsätzlich unzulässig. Von der vorsorglichen zu unterscheiden ist die Wiederholungskündigung, die nach einer unwirksamen ersten erst später ausgesprochen wird.
| Kündigungsart | Kurzdefinition | Einordnung | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| vorsorgliche Kündigung | erneute Kündigung für den Fall, dass eine frühere unwirksam war | Hilfskonstruktion | ja |
| hilfsweise Kündigung | gleichbedeutend mit der vorsorglichen Kündigung | Hilfskonstruktion | ja |
| Wiederholungskündigung | erneute Kündigung nach einer unwirksamen früheren | Hilfskonstruktion | ja, nur mit neuen Gründen |
| bedingte Kündigung | Kündigung unter einer Bedingung | Hilfskonstruktion | nein (unzulässig) |
Kündigungen mit besonderen Unwirksamkeitsgründen
Manche Kündigungen sind unabhängig vom Kündigungsgrund unwirksam, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
| Kündigungsart | Kurzdefinition | Einordnung | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| maßregelnde Kündigung | Kündigung als Reaktion auf zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers (§ 612a BGB) | Unwirksamkeit | nein (unwirksam) |
| diskriminierende Kündigung | Kündigung wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals | Unwirksamkeit | nein (unwirksam) |
| sittenwidrige Kündigung | Kündigung, die gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB) | Unwirksamkeit | nein (unwirksam) |
| treuwidrige Kündigung | Kündigung, die gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB) | Unwirksamkeit | nein (unwirksam) |
Kündigung nach der kündigenden Partei
Schließlich lässt sich danach unterscheiden, wer die Kündigung ausspricht. Die meisten Streitigkeiten betreffen die Arbeitgeberkündigung; spricht der Arbeitnehmer selbst die Kündigung aus, handelt es sich um eine Eigenkündigung.
| Kündigungsart | Kurzdefinition | Einordnung | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| Arbeitgeberkündigung | Kündigung durch den Arbeitgeber | Partei | ja |
| Arbeitnehmerkündigung (Eigenkündigung) | Kündigung durch den Arbeitnehmer | Partei | ja |
Kündigung in besonderen Phasen
Auch die Phase des Arbeitsverhältnisses spielt eine Rolle. In der vereinbarten Probezeit kann mit verkürzter Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Davon zu unterscheiden ist die Wartezeit: In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht, sodass eine Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung bedarf.
| Kündigungsart | Kurzdefinition | Einordnung | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| Probezeitkündigung | Kündigung während der vereinbarten Probezeit | Phase | ja, kurze Frist |
| Kündigung vor Arbeitsantritt | Kündigung, bevor das Arbeitsverhältnis tatsächlich begonnen hat | Phase | ja, sofern arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen |
| Wartezeitkündigung | Kündigung in den ersten sechs Monaten vor Eingreifen des Kündigungsschutzes | Phase | ja, ohne soziale Rechtfertigung |
Kündigung erhalten? So gehen Sie vor
Unabhängig von der Kündigungsart gilt: Wollen Sie sich wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage in Berlin erheben. Häufig lässt sich dabei eine Abfindung erzielen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich Ihre Kündigung kurzfristig – nehmen Sie gern Kontakt auf.
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FAQ zu den Kündigungsarten
Welche Kündigungsarten gibt es im Arbeitsrecht?
Kündigungen lassen sich nach der kündigenden Partei (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung), nach dem Kündigungsgrund (verhaltens-, personen-, betriebsbedingt), nach Frist und Form (ordentlich oder außerordentlich/fristlos) sowie nach besonderen Gestaltungsformen wie der Änderungskündigung unterscheiden.
Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung beendet es aus wichtigem Grund nach § 626 BGB, im Regelfall fristlos, und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden.
Was ist der Unterschied zwischen Verdachts- und Tatkündigung?
Bei der Tatkündigung steht die Pflichtverletzung fest. Bei der Verdachtskündigung genügt der dringende Verdacht – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen, insbesondere nach vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers.
Was ist eine Änderungskündigung?
Bei der Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet zugleich dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung sozial gerechtfertigt ist.
Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit?
In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Wartezeit bezeichnet die ersten sechs Monate, in denen der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift. Beide Zeiträume überschneiden sich, sind rechtlich aber verschieden.
Welche Frist gilt für die Klage gegen eine Kündigung?
Unabhängig von der Kündigungsart müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.
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