Was ist eine fristlose Kündigung?
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die im Normalfall nach dem Zugang bei der anderen Seite die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt.
Im Gegensatz zu einer Kündigung ist ein Aufhebungsvertrag keine einseitige Erklärung und kommt erst zu Stande, wenn beide Vertragspartner sich über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einig sind.
Die fristlose Kündigung soll das Arbeitsverhältnis sofort beenden, also mit Zugang der Kündigungserklärung.
Was ist eine Kündigung mit sofortiger Wirkung?
Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ist ein anderer Ausdruck für eine fristlose Kündigung aus außerordentlichem Grund. Es muss also ein wichtiger Grund vorliegen, ansonsten kann man nicht fristlos (sofort) kündigen. Sofortige Wirkung ist ein anderes Wort für "fristlos". Faktisch ist mit fristloser Kündigung und Kündigung mit sofortiger Wirkung das gleiche gemeint.
Was ist ein sofortiger Kündigungsgrund?
Ein sofortiger Kündigungsgrund ist ein außerordentlicher Grund nach § 626 I BGB für eine außerordentliche Kündigung. Es darf dem Kündigenden nicht mehr zumutbar sein das Arbeitsverhältnis noch länger fortzusetzen. Absolute Kündigungsgründe gibt es nicht. Allerdings berechtigen Straftaten gegen de Arbeitgeber, wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Beleidigung und Körperverletzung in der Regel zur sofortigen Kündigung. In diesen Fällen liegt ein wichtiger Grund (sofortiger Kündigungsgrund) vor.
Ist eine mündliche Kündigung wirksam?
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. § 623 BGB sieht für die Kündigung die Schriftform vor.
Dies gilt auch für eine Kündigung per E-Mail oder per SMS. Gegen die mündliche Kündigung muss der Arbeitnehmer – ausnahmsweise – keine Kündigungsschutzklage einreichen. Da das Gesetz schon eindeutig die Rechtsfolge vorschreibt.
Dies gilt auch für Kündigungen per E-Mail und / oder per Fax. Auch hier ist die Schriftform (§ 126 BGB) nicht gewahrt.
In der Praxis kommt die mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber häufig vor. Der Arbeitnehmer ist dann meist verunsichert und macht häufig den Fehler, dass er dann letztendlich selbst das Arbeitsverhältnis mittels schriftlicher Kündigung beendet oder gar nicht mehr zur Arbeit geht.
Muss der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung bestätigen?
Häufig gibt es Situationen, in denen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, dass dieser den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigt.
Der Arbeitnehmer ist dazu nicht verpflichtet und sollte keinesfalls seine Unterschrift unter der Kündigung oder auf einen anderen Zettel leisten.
Hier gilt nichts anderes für die außerordentliche Kündigung.
Man wird dies im Normalfall sicherlich nicht als Anerkenntnis der Kündigung sehen, allerdings ist es so, dass der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist und von daher eigentlich nur Nachteile dadurch haben kann.
Von daher sollte der Arbeitnehmer dies unterlassen. Wenn dies bereits geschehen ist, wird die bloße Empfangsbestätigung der Kündigung unschädlich sein.
Problematisch wird es aber dann, wenn dort gleichzeitig dafür unterschrieben wird, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet.
Eine solche Vereinbarung sollte sich unbedingt ein Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht anschauen und diese dann überprüfen.
Kann der Arbeitgeber seine Kündigung zurücknehmen?
Rein rechtlich ist es so, dass eine Rücknahme der Kündigung nicht möglich ist. Dies hängt damit zusammen, dass die Kündigung ein Gestaltungsrecht und damit bedingungsfeindlich ist.
Rein praktisch ist es aber so, dass man in der Rücknahmeerklärung des Arbeitsgebers ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen sieht.
Die Konsequenz daraus ist, dass der Arbeitgeber, auch wenn er fälschlicherweise die Rücknahme der Kündigung erklärt, faktisch meint, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll.
Dies ist ein Angebot an den Arbeitnehmer, welches er annehmen kann aber nicht muss.
Dies kann dazu führen, dass sich gegebenenfalls im Kündigungsschutzprozess der Rechtsstreit durch die „Rücknahme“ erheblich erschweren kann.
Der Arbeitnehmer kann ggfs. einen sog. Auflösungsantrag stellen, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten.
Wenn der Auflösungsantrag dann begründet ist, dann spricht das Gericht in der Regel dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu.
Ein solcher Auflösungsantrag hat aber selten beim Arbeitsgericht Erfolg.
Muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben werden?
Nein, der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben keinen Grund angeben. Dies gilt selbst bei der außerordentlichen Kündigung. Eine Mitteilungspflicht kann sich aber ergeben.
Allerdings hat im Normalfall der Arbeitnehmer regelmäßig aus vertraglicher Nebenpflicht einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung der Gründe für die Kündigung.
Bei einer außerordentlichen Kündigung ergibt sich die Mitteilungspflicht des Kündigungsgrund sogar aus dem Gesetz, gem. § 626 BGB.
Bei einer Kündigung in Berufsausbildungsverhältnissen ist nach § 22, Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes der Kündigungsgrund anzugeben, hier hat die Nichtangabe sogar zur Folge, dass die Kündigung unwirksam ist.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, mit der sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt und diese gerichtlich angreift.
Auch die außerordentliche und fristlose Kündigung kann der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage angreifen.
Worauf ist die Kündigungsschutzklage gerichtet?
Die Klage richtet sich darauf, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Gegen wen ist die Kündigungsschuzuklage zu richten?
Die Kündigungsschutzklage ist gegen den Arbeitgeber zu richten.
Manchmal ist aber nicht ganz klar, wer der aktuelle Arbeitgeber ist.
Dies kann bei Einzelfirmen aber auch bei großen Gesellschaften problematisch sein.
In der Regel ergibt sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag.
Notfalls müssen alle möglichen Arbeitgeber mutverklagt werden, um die Frist einzuhalten.
Sind die ausländerfeindlichen Vorfälle auf Sylt ein fristloser Kündigungsgrund?
Auf Sylt hatten mehrere Partybesucher "Ausländer raus" und "Deutschland den Deutschen" gegrölt. In den Medien wurde mitgeteilt, dass mehrfach fristlose Kündigungen bzw. außerordentliche Kündigungen ausgesprochen wurden. Bei außerdienstlichem Fehlverhalten ist eine außerordentliche Kündigung aber nur möglich, wenn direkte Auswirkungen auf den Arbeitgeber vorliegen. Die Berichterstattung allein reicht dafür nicht aus, wenn diese nicht vorhersehbar war. Die außerordentlichen Kündigungen sind wahrscheinlich unwirksam.