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Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – BRTV-Bau

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV-Bau
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) gilt für Unternehmen in Deutschland, die Bauleistungen erbringen. Der genaue Geltungsbereich ist in § 1 des BRTV-Baugewerbe beschrieben.

Arbeitsverhältnisse der gewerblichen Arbeitnehmer auf dem Bau

Der BRTV-Bau regelt die Arbeitsverhältnisse für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe. Informationen zum Mindestlohn Bau finden Sie hier.

FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT A. MARTIN – BERLIN - Prenzlauer Berg

Eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in der Regel nicht nur bei ausstehenden Arbeitslohn sinnvoll .

Rechtsanwalt A. Martin steht Mandanten aus Berlin und Brandenburg gern für eine Auskunft zum Thema “BRTV-Bau” zur Verfügung und berät in seiner Arbeitsrechtskanzlei (Zweigstelle) in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow.

Hinweis

Die Regelungen des BRTV-Bau sollte jeder Arbeitnehmer auf dem Bau kennen.

Das Wichtigste zum Thema Mindestlohn Bau und Baulohn vorab

Wer eine Kündigung des Arbeitgebers erhalten hat und über eine Abfindung nachdenkt, sollte Folgendes beachten:

  1. Der BRTV-Bau ist der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für das Baugebwerbe in Deutschland. - kurz (TV Mindestlohn) geregelt.

  2. Der Bundesrahmentarifvertrag Bau gilt für alle Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe; der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich.

  3. Die Höhe der Löhne im Baugewerbe sind im TV Mindestlohn Bau geregelt.

  4. Auch im Jahr 2021 steigt der Mindestlohn im Bauhauptgewerbe zum 1. Januar 2021 auf € 12,85 brutto pro Stunde für Lohngruppe 1.

  5. Beim BRTV-Bau sollten immer die kurzen Ausschlussfristen von 2 x 2 Monaten beachtet werden.

Hinweis

Der BRTV-Baugewerbe ist allgemeinverbindlich.

Was ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe?

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ist ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für das Bauhauptgewerbe in der Bundesliga Deutschland. Allgemeinverbindlich heißt, dass dieser für alle Betriebe Anwendung findet, egal, ob der Arbeitgeber eine Tarifvertragspartei ist. Er gilt räumlich für die gesamte Bundesrepublik Deutschland und alle Betriebe, die im Bauhauptgewerbe tätig sind. Der Anwendungsbereich ergibt sich genauer noch aus § 1 des Tarifvertrages.

räumlicher Geltungsbereich

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe gilt auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

betrieblicher Anwendungsbereich

Der Tarifvertrag gilt immer betriebsbezogen, also immer für den gesamten Betrieb nebst Mitarbeitern, wenn der Betrieb unter den Anwendungsbereich fällt. Dabei ist unerheblich, ob alle Arbeitnehmer auf den Bau arbeiten, was ohnehin kaum der Fall sein kann, da fast jede Baufirma auch eine Verwaltung hat. Auch gilt der Tarifvertrag für Ausländer, die im Betrieb tätig sind.

Ausnahmen von Gewerken

Der BRTV-Bau gilt nicht für Betriebe des Ausbaugewerbes und des Bauhilfsgewerbes, wie zum Beispiel für Betriebe

  • des Dachdeckerhandwerks,
  • des Gerüstbaus,
  • des Glaser- und Parkettlegerhandwerks,
  • des Ofensetzerhandwerks,
  • des Maler- und Lackiererhandwerks,
  • des Parkettlegerhandwerks,
  • des Schreinerhandwerks,
  • des Klempnerhandwerks und
  • des Steinmetzhandwerks.

persönlicher Geltungsbereich

Der Tarifvertrag findet Anwendung auf alle gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Wichtig ist, dass vom persönlichen Anwendungsbereich nur gewerbliche Arbeitnehmer erfasst werden und keine angestellte Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft.Gewerbliche Arbeitnehmer sind solche für die, die Rentenversicherungspflicht gilt. Es kommt aber entscheidend auch auf die persönliche Tätigkeit an (BAG, Urteil vom 28.09.1988 - 4 AZR 350/88).

Für wen gilt der Bautarifvertrag nicht?

Für angestellte Arbeitnehmer in der privaten Bauwirtschaft gilt der BRTB-Bau nicht.

  • Firmeninhaber
  • Gesellschafter (Stimmenmehrheit)
  • leitende Angestellte
  • Poliere / Bauleiter

Hinweis

Der BRTV-Baugewerbe gilt immer betriebsbezogen. Informationen zu den Kündigungsfristen im Baugewerbe finden Sie hier .

§ 5 Nr. 3 BRTV-Bau

Gesetzestext - Lohngruppen - BRTV-Bau

§ 1 Abs. 1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) - Geltungsbereich

  • (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  • (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Ab- schnitte I bis IV fallen.
  • Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestim- mung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
  • Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der be- trieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
  • Abschnitt III Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrich- tung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

gekürzt...

Hinweis

Der BRTV-Bau gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, da dieser allgemeinverbindlich ist!

Was sind die wichtigsten Regelungen des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe?

Zu den wichtigen Regelungen gehören:

  • Arbeitszeiten,
  • Lohngruppen,
  • Zuschläge,
  • Urlaubsregelungen
  • Kündigungsfristen
  • Ausschlussfristen

die wichtigsten Regelungen

Anbei die wichtigsten Regelungen des BRTV-Bau:

§ 3 Arbeitszeit

  • 1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.

  • (4.) Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Ar- beitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.

§ 5 Lohn

  • (1.) Lohngrundlage Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite - getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.

  • 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermö- genswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszah- lungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.

§ 7 Fahrkosten

  • (1. Allgemeines Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Be- triebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Ar- beitstag erreichen kann.

  • 3.1 Fahrtkostenabgeltung Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,20 € je Arbeitstag und gefahrenem Kilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf 20,00 € begrenzt.

§ 8 Urlaub

1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.

    1. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt; die entsprechenden Ansprüche für Ausfallstunden wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß Nr. 5.1 verfallen jedoch erst nach Ablauf von weiteren drei Mo- naten. § 14 ist ausgeschlossen.

§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • 1.1 Allgemeine Kündigungsfristen Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von sechs Werktagen gekündigt werden. Nach sechsmonatiger Dauer oder nach Übernahme aus einem Berufs- ausbildungsverhältnis kann beiderseitig mit einer Frist von zwölf Werktagen gekündigt werden.

§ 14 Ausschlussfristen

  • (1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Ar- beitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
  • (2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht inner- halb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend ge- macht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

Weshalb sind die Ausschlussfristen so gefährlich?

Die Ausschlussfristen im Arbeitsrecht sind vor allen für Arbeitnehmer gefährlich, da viele Arbeitnehmer davon keine Kenntnis haben. Im Arbeitsrecht ist die Grenze der zeitlichen Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nicht die Verjährung, die ja drei Jahre beträgt, sondern der Regel vereinbarte Ausschlussfristen.

Ausschlussfristen oder Verfallsfristen im Arbeitsvertrag

Wenn Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dann müssen diese-so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts-wenigstens drei Monate auf jeder Stufe betragen. Kürzer dürfen die Verfallfristen nicht sein und diese müssen auch eindeutig als Ausschlussfristen erkennbar (Überschrift) sein und klar formuliert werden.

tarifvertragliche Ausschlussfristen

Im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe sind aber tarifvertraglichen Ausschlussfristen geregelt, die dieser Rechtsprechung nicht unterfallen. Diese Ausschlussfristen können grundsätzlich kürzer sein. So ist auch in § 14 des BRTV-Bau geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Monaten gegenüber der anderen Partei geltend zu machen sind und sodann innerhalb von 2 weitere Monaten einzuklagen sind, sofern Gegenseite den Anspruch ablehnt oder sich nicht dazu innerhalb einer Frist (2 Wochen) äußert.

Verfall von Ansprüchen

Dies heißt für den Arbeitnehmer, der zum Beispiel Lohnansprüche hat, dass seine Ansprüche nach zwei Monaten ab Fälligkeit verfallen, wenn er diese nicht gegenüber dem Arbeitgeber nachweisbar geltend gemacht hat und später rechtzeitig einklagt. Diese Fristen werden - anders als bei der Verjährung, die ja eine Einrede ist - von Amts wegen vom Arbeitsgericht beachtet.

Geltendmachung

Zur ordnungsgemäßen Geltendmachung eines Anspruchs nach einer tarifvertraglichen Ausschlussklausel gehört regelmäßig seine wenigstens annähernde Bezifferung der Höhe nach. Dies kann - ausnahmsweise unterbleiben - worauf man sich aber nicht verlassen sollte - wenn die Gegenseite alle Informationen hat, um den Anspruch zu berechnen (BAG vom 23. Februar 2005 – 4 AZR 79/04) oder den Anspruch bereits sogar in einer Lohnabrechnung unstreitig gestellt hat.

Hinweis

Das Arbeitsgericht hat den Tarifvertrag als anwendbares Recht von Amts wegen zu beachten und erst auf Einwendung einer Partei. Beim Arbeitsgericht Berlin gibt es sogar sog. "Baukammern", welche mit Arbeitsrichtern besetzt sind, die besondere Kenntnisse vom BRTV-Bau haben. Dadurch wird erreicht, dass hier besondere Fachkenntnisse von Seiten des Gerichts angewendet werden können, was zu einer höheren Rechtssicherheit führt.