Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ist ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für das Bauhauptgewerbe in der Bundesliga Deutschland. Allgemeinverbindlich heißt, dass dieser für alle Betriebe Anwendung findet, egal, ob der Arbeitgeber eine Tarifvertragspartei ist. Er gilt räumlich für die gesamte Bundesrepublik Deutschland und alle Betriebe, die im Bauhauptgewerbe tätig sind. Der Anwendungsbereich ergibt sich genauer noch aus § 1 des Tarifvertrages.
räumlicher Geltungsbereich
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe gilt auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
betrieblicher Anwendungsbereich
Der Tarifvertrag gilt immer betriebsbezogen, also immer für den gesamten Betrieb nebst Mitarbeitern, wenn der Betrieb unter den Anwendungsbereich fällt. Dabei ist unerheblich, ob alle Arbeitnehmer auf den Bau arbeiten, was ohnehin kaum der Fall sein kann, da fast jede Baufirma auch eine Verwaltung hat. Auch gilt der Tarifvertrag für Ausländer, die im Betrieb tätig sind.
Ausnahmen von Gewerken
Der BRTV-Bau gilt nicht für Betriebe des Ausbaugewerbes und des Bauhilfsgewerbes, wie zum Beispiel für Betriebe
- des Dachdeckerhandwerks,
- des Gerüstbaus,
- des Glaser- und Parkettlegerhandwerks,
- des Ofensetzerhandwerks,
- des Maler- und Lackiererhandwerks,
- des Parkettlegerhandwerks,
- des Schreinerhandwerks,
- des Klempnerhandwerks und
- des Steinmetzhandwerks.
persönlicher Geltungsbereich
Der Tarifvertrag findet Anwendung auf alle gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Wichtig ist, dass vom persönlichen Anwendungsbereich nur gewerbliche Arbeitnehmer erfasst werden und keine angestellte Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft.Gewerbliche Arbeitnehmer sind solche für die, die Rentenversicherungspflicht gilt. Es kommt aber entscheidend auch auf die persönliche Tätigkeit an (BAG, Urteil vom 28.09.1988 - 4 AZR 350/88).
Für wen gilt der Bautarifvertrag nicht?
Für angestellte Arbeitnehmer in der privaten Bauwirtschaft gilt der BRTB-Bau nicht.
- Firmeninhaber
- Gesellschafter (Stimmenmehrheit)
- leitende Angestellte
- Poliere / Bauleiter