Blog zum Arbeitsrecht
aktuelle Urteile und Entscheidungen zum Arbeitsrecht in Berlin
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Entschädigung
Eine Arbeitnehmerin, die eine geschlechtsspezifische Diskriminierung innerhalb des Unternehmens rügt, kann als Nachweis auch eine Statistik über die Besetzung der Stellen vorlegen. Ansonsten wäre ein Nachweis der Diskriminierung kaum möglich.
Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG.
Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz an die Arbeitnehmerin ist die Vergüungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertige Stelle gezahlt wird. Die zugesprochene Entschädigungssumme war in diesem Fall 28.214,66 € brutto+ zusätzlich monatlich € 1.467,86 brutto an Arbeitslohn !
Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 15. Kammer, 15 Sa 517/08, 26.11.2008 entschieden.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Rechtsanwalt A. Martin
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin – Marzahn
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