Beim vorstehende Muster handelt es sich um eine einfache Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Die Klage ist gerichtet auf Feststellung, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
mehrere Kündigungen oder Verbundkündigung
Soweit mehrere Kündigungen vorliegen, wie zum Beispiel eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung (sog. Verbundkündigung), muss der Arbeitnehmer gegen alle Kündigungen vorgehen und dies auch im Klageantrag klarstellen.
Ein solcher Klageantrag könnte dann zum Beispiel lauten:
- "Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom ......, noch durch die ebenfalls im gleichen Schreiben erklärte hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten gleichen Datums beendet worden ist."
außerordentliche Kündigung
Greift der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung an, dann muss die Begründung der Kündigungsschutzklage etwas anders aussehen. Diese könnte dann zum Beispiel so lauten:
- "Es wird bestritten, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die Beklagte vorliegt. Weiter wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB von der Beklagten eingehalten wurde. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt von daher nicht vor. Die außerordentliche Kündigung ist von daher unwirksam."
Der Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer klarstellen muss, dass kein wichtiger (außerordentlicher) Grund für die Kündigung vorliegt.
Klagefrist
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klagefrist darf auf keinen Fall versäumt werden.
Fristbeginn
Der Beginn der Frist ist immer der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Zugang liegt dann vor, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers kommt, so dass unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Zugang wird zum Beispiel durch den Einwurf der Kündigung in den Briefkasten bewirkt, egal, wann der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung aus dem Briefkasten nimmt und liest. Die persönliche Übergabe bewirkt ebenfalls den sofortigen Zugang. Der Arbeitnehmer muss aber den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen. Auch im Urlaub und bei Krankenhausaufenthalt - also bei Abwesenheit des Arbeitnehmers - geht die Kündigung zu und die Frist beginnt zu laufen.
Beispiele für den Zugang und damit den Beginn der Frist
Zustellung | Zugang und Fristbeginn |
---|
Übergabe an Gegenseite | am gleichen Tag |
Einwurf in den Briefkasten gegen 14:00 Uhr | am gleichen Tag |
Einwurf in den Briefkasten gegen 19:00 Uhr | am nächsten Tag |
Zustellung per Post | am Tag des Einwurfs in den Briefkasten |
Zustellung per Einwurf/ Einschreiben | am Tag des Einwurfes in den Briefkasten |
Zustellung per Einwurf/ Rückschein | am Tag der Übergabe, ansonsten der Abholung bei der Post |
Klage über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht
Wichtig ist zu wissen, dass es die Möglichkeit gibt, eine solche Klage auch über die Rechtsantragstelle des jeweiligen Arbeitsgerichtes einzureichen. Dort findet keine Rechtsberatung statt, allerdings hilft dort die Rechtsantragstelle bei der Erstellung der Klage. Der Arbeitnehmer braucht nur die Unterlagen mitnehmen und später dann die Klage unterzeichnen. Dies funktioniert beim Arbeitsgericht Berlin ganz gut.
Unterlagen für die Rechtsantragstelle
Mitnehmen zur Rechtsantragstelle sollte der Kläger folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- letzten 3 Lohnbescheinigungen
- Kündigung des Arbeitgebers
örtlich zuständiges Arbeitsgericht
Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht dort, wo der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Fallen diese beiden Gerichtsstände auseinander, hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht. Er kann also wählen, wo er die Klage einreicht. In der Regel wird man dann von den beiden zuständigen Arbeitsgerichten, das Arbeitsgericht wählen, welches dichter am Wohnsitz des Arbeitnehmers gelegen ist.
Klage gegen den richtigen Arbeitgeber
Wichtig ist, dass die Klage gegen den richtigen Arbeitgeber zu richten ist. Dies ist in der Regel die Person oder juristische Person (z.B. GmbH), die im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber aufgeführt wird. Ein Blick ins Handelsregister (https://www.handelsregister.de), dies ist mittlerweile kostenlos, hilft hier auf jeden Fall weiter.
Sonderfälle bei Betriebsübergang und Insolvenz
Es gibt aber einige Sonderfälle, bei denen sich der Arbeitgeber nicht ohne weiteres aus dem Arbeitsvertrag ergibt, wie zum Beispiel beim Betriebsübergang oder bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Hier sollte jeder mögliche Arbeitgeber / der Insolvenzverwalter in der Klage mitverklagt werden.Es sollte auch die Person, die die Kündigung ausgesprochen hat (Briefkopf des Schreibens beachten) mitverklagt werden, wenn diese im Arbeitsvertrag nicht als Arbeitgeber aufgeführt ist.
Klageantrag
Der Klageantrag muss darauf gerichtet sein, dass festgestellt wird, dass die Kündigung, das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat oder auflösen wird.
allgemeiner Feststellungsantrag
Der Antrag zu 2 ist ein allgemeine Feststellungsantrag und sollte erhoben werden, damit man bei zukünftigen Kündigungen nicht nochmals die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einhalten muss. Wenn der Arbeitnehmer weitere Kündigung erhält, sollte er aber trotzdem (vorsichtshalber) kurzfristig die Klage erweitern.
Abfindung einklagen?
Eine Abfindung kann man in der Regel nicht einklagen. Oft gibt es im Kündigungsschutzverfahren im Gütetermin aber die Möglichkeit einen sog. Abfindungsvergleich zu schließen.
Klagebegründung
Bei der Begründung der Klage sind die sozialen Daten des Arbeitnehmers anzugeben und es muss auch angegeben werden, dass auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wenn sich der Arbeitnehmer auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen möchte. Dies setzt voraus, dass der Beginn der Tätigkeit und die Anzahl im Betrieb der beschäftigten Arbeitnehmer angegeben wird. Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung und / oder will sich der Arbeitnehmer (zusätzlich) auf einen Sonderkündigungsschutz berufen, müssen dessen Voraussetzungen dargelegt werden. Dies gilt auch beim Mindestkündigungsschutz.
Anlagen
Der Arbeitsvertrag sollte als Anlage beigefügt werden, genauso wie letzten drei Lohnabrechnungen, aus dem das Gericht den den Streitwert später berechnen kann. Wichtig ist auch, dass bei der Klage immer die Kündigung bzw. alle Kündigungen als Anlage beizufügen sind, die der Arbeitnehmer angreifen möchte. Wenn der Arbeitnehmer z.B. Fehler im Antrag oder im Rubrum gemacht hat, kann gegebenenfalls das Gericht anhand der Kündigungen noch die Klage zugunsten des Arbeitnehmers berichtigen. Deshalb sollte immer die Kündigung als Anlage beigefügt werden.
mehrere Kündigungen
Erhält der Arbeitnehmer mehrere Kündigungen, muss gegen jede Kündigung vorgegangen werden und auch alle Kündigungen sollten als Anlagen beigefügt werden.
Weiter ist auszuführen, dass die Kündigung-wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet-sozialwidrig und damit unwirksam ist. Der Arbeitnehmer muss sich nicht mit möglichen Kündigungsgründen bereits in der Klage auseinandersetzen, da in der Regel die Kündigungsgründe auch nicht in der Kündigung stehen. Dies muss der Arbeitgeber später darlegen. Der Arbeitgeber muss später nachweisen, dass letztendlich das Arbeitsverhältnis mit einem Kündigungsgrund beim allgemeinen Kündigungsschutz, der ja benötigt wird, beendet worden ist.
Sollte die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss dies auch in der Begründung gerügt werden, wie zum
zum Beispiel:
- "Die Einhaltung der Kündigungsfrist durch die Beklagte wird hiermit ausdrücklich gerügt."
Rüge der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats
Wenn es einen Betriebsrat gibt, sollte mit Nichtwissen die Anhörung des Betriebsrates ebenfalls bestritten werden. Dies gilt selbst dann, wenn man sich nicht sicher ist, ob überhaupt ein Betriebsrat im Unternehmen existiert.
Unterschrift
Die Klage muss zwingend unterschrieben werden. Ohne Unterschrift ist die Klage nicht wirksam erhoben worden. Anwälte müssen die Klage elektronisch über das beA (signiert) beim Arbeitsgericht einreichen.
Schriftform
Ein Anwalt muss die Klage per beA einreichen. Der Arbeitnehmer selbst kann die Klage nur schriftlich einreichen!
Eine Einreichung der Klage per E-Mail etc. ist auf keinen Fall zulässig und führt zur Nichteinhaltung der Frist. Dies wird oft falsch gemacht. Grundsätzlich schickt man keine E-Mail an das Gericht!