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MUSTER – Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers

Muster einer Kündigungsschutzklage
Nachfolgend finden Sie eine kostenlose Vorlage einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung des Arbeitgebers.

Kündigungsschutzklage gegen Arbeitgeberkündigung

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, dann hat er nur die Möglichkeit dagegen Klage einzureichen oder diese zu akzeptieren. Selbst wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung haben möchte und nicht die Weiterbeschäftigung im Betrieb anstrebt, ist die einzige richtige Klage dagegen die Kündigungsschutzklage. Diese muss beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Meinen Abfindungsrechner finden Sie hier.

Arbeitgeberkündigung wird ohne Klage wirksam

Klagt der Arbeitnehmer nicht, dann wird die Kündigung wirksam nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Dies ist ein sog. Wirksamkeitsfiktion nach dem KSchG.

Klagefrist beträgt nur 3 Wochen

Die Frist für die Klage beträgt drei Wochen und läuft auch bei Krankheit oder im Urlaub des Arbeitnehmers. Die Frist beginnt mit Zustellung der Kündigung beim Arbeitnehmer und muss unbedingt eingehalten werden. Bei Versäumung der Klagefrist bleibt nur noch der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, was oft ohne Erfolg ist.

jede Kündigung des Arbeitgebers muss angegriffen werden

Der Arbeitnehmer muss sich gegen jede Kündigung des Arbeitgebers wehren und jede einzeln angreifen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine außerordentliche und fristlose Kündigung handelt oder um eine ordentliche Kündigung. Oft werden auch sog. Verbundkündigungen ausgesprochen, welche häufig aus einer außerordentlichen, fristlosen und einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung bestehen. Hier muss der Arbeitnehmer beide Kündigungen angreifen. Dies wird oft übersehen.

Änderungsschutzklage

Bei einer Änderungskündigung - welche unter Vorbehalt angenommen wurde - muss Änderungsschutzklage eingereicht werden.

Verwendung von arbeitsvertraglichen Mustern

Für eine sinnvolle Verwendung des Musters setzt rechtliche Kenntnisse voraus. Von daher sollte man sorgfältig überlegen, ob man ein entsprechendes Muster ohne weiteres übernimmt. Die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt sollte man in der Regel vorher einholen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzlei / Zweigstelle in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow vertrete ich Mandanten in Berlin und Brandenburg.

Hinweis

EIN MUSTER IM ARBEITSRECHT SOLLTE MAN IMMER AN DEN SPEZIELLEN FALL ANPASSEN, BEVOR MAN ES VERWENDET.

kostenloses Muster einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht

kostenlose Vorlage einer Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers

  • An das
  • Arbeitsgericht _______[Ort]  
  • __________________________[Adresse des Gerichts]

_________[Datum]  

Kündigungsschutzklage


des Herrn _________________[Name, Adresse des Arbeitnehmers], – Klägers –

  • gegen

  • _________________[Name, Adresse des Arbeitgebers]  , vertreten durch __________________[Name Vertreter, z.B. Geschäftsführer der GmbH]   – Beklagte –

  • wegen: Kündigungsschutz  

  • ich erhebe Klage und werde beantragen:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom _________[Datum] zum _________[Datum in der Kündigung angegebenen Beendigung] aufgelöst wird. 

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den _________[Datum in der Kündigung angegebenen Beendigung] hinaus fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird. 


Begründung der Klage

  1. Der am ____________________________[Geburtsdatum Kläger] geborene Kläger ist verheiratet (ledig) und hat __________[Anzahl] minderjährige Kinder. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem _______________________________________[Datum Beginn Arbeitsverhältnis] als _______________________________________________[Funktion des Klägers bei der Beklagten] auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom ________________________[Datum Arbeitsvertrag] beschäftig.

Beweis: Arbeitsvertrag vom ________________, als Anlage K1

Der Kläger erzielte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von __________[Betrag]  €.

Beweis: letzten 3 Lohnabrechnungen, als Anlagenkonvolut K2

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in der Regel und ausschließlich der Auszubildenden mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit. Von daher findet auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Die Beklagte kündigte das zum Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom ____________________________[Datum der Kündigung], welches der Kläger am ________________ (Datum des Zugangs der Kündigung).

Beweis: Kündigung vom ________________, als Anlage K3

Der Kläger wehrt sich mit der Kündigungsschutzklage gegen alle Kündigungen, die im vorstehenden Schreiben enthalten sind.

Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Es liegen weder Gründe in der Person oder im Verhalten des Klägers, noch dringende betriebliche Erfordernisse vor, die eine Kündigung rechtfertigen würden.

Sollte die Beklagte die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützen, so wird sie aufgefordert, gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz KSchG die Gründe anzugeben, die im Rahmen einer durchgeführten Sozialauswahl dazu geführt haben, dass hier speziell das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt wurde. 

Im Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Die ordnungsgemäße Anhörung dieses Betriebsrats zur gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung wird mit Nichtwissen bestritten. 

  1. Der Klageantrag zu 2. beinhaltet eine selbständige allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO. Dem Kläger sind zwar derzeit keine anderen Beendigungstatbestände als die mit dem Klageantrag zu 1. angegriffene Kündigung bekannt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Beklagte im Laufe des Verfahrens weitere Kündigungen aussprechen wird. Es wird daher mit dem Klageantrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch solche weiteren Kündigungen nicht beendet wird. 

(Unterschrift des Klägers) 

Download - Muster einer Kündigungsschutzklage - Musterschreiben als PDF und Worddokument

Die hier verwendete kostenlose Vorlage steht sowohl als Word-Dokument (DOCX-Format) als auch als PDF-Dokument (PDF-Format) zur Verfügung.


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Download - Vorlage einer Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer - Muster als Word-Format

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Anmerkungen zur Musterklage

Beim vorstehende Muster handelt es sich um eine einfache Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Die Klage ist gerichtet auf Feststellung, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

mehrere Kündigungen oder Verbundkündigung

Soweit mehrere Kündigungen vorliegen, wie zum Beispiel eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung (sog. Verbundkündigung), muss der Arbeitnehmer gegen alle Kündigungen vorgehen und dies auch im Klageantrag klarstellen.

Ein solcher Klageantrag könnte dann zum Beispiel lauten:


  • "Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom ......, noch durch die ebenfalls im gleichen Schreiben erklärte hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten gleichen Datums beendet worden ist."

außerordentliche Kündigung

Greift der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung an, dann muss die Begründung der Kündigungsschutzklage etwas anders aussehen. Diese könnte dann zum Beispiel so lauten:

  • "Es wird bestritten, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die Beklagte vorliegt. Weiter wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB von der Beklagten eingehalten wurde. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt von daher nicht vor. Die außerordentliche Kündigung ist von daher unwirksam."

Der Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer klarstellen muss, dass kein wichtiger (außerordentlicher) Grund für die Kündigung vorliegt.

Klagefrist

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klagefrist darf auf keinen Fall versäumt werden.

Fristbeginn

Der Beginn der Frist ist immer der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Zugang liegt dann vor, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers kommt, so dass unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Zugang wird zum Beispiel durch den Einwurf der Kündigung in den Briefkasten bewirkt, egal, wann der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung aus dem Briefkasten nimmt und liest. Die persönliche Übergabe bewirkt ebenfalls den sofortigen Zugang. Der Arbeitnehmer muss aber den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen. Auch im Urlaub und bei Krankenhausaufenthalt - also bei Abwesenheit des Arbeitnehmers - geht die Kündigung zu und die Frist beginnt zu laufen.


Beispiele für den Zugang und damit den Beginn der Frist

ZustellungZugang und Fristbeginn
Übergabe an Gegenseiteam gleichen Tag
Einwurf in den Briefkasten gegen 14:00 Uhram gleichen Tag
Einwurf in den Briefkasten gegen 19:00 Uhram nächsten Tag
Zustellung per Postam Tag des Einwurfs in den Briefkasten
Zustellung per Einwurf/ Einschreibenam Tag des Einwurfes in den Briefkasten
Zustellung per Einwurf/ Rückscheinam Tag der Übergabe, ansonsten der Abholung bei der Post

Klage über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht

Wichtig ist zu wissen, dass es die Möglichkeit gibt, eine solche Klage auch über die Rechtsantragstelle des jeweiligen Arbeitsgerichtes einzureichen. Dort findet keine Rechtsberatung statt, allerdings hilft dort die Rechtsantragstelle bei der Erstellung der Klage. Der Arbeitnehmer braucht nur die Unterlagen mitnehmen und später dann die Klage unterzeichnen. Dies funktioniert beim Arbeitsgericht Berlin ganz gut.

Unterlagen für die Rechtsantragstelle

Mitnehmen zur Rechtsantragstelle sollte der Kläger folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • letzten 3 Lohnbescheinigungen
  • Kündigung des Arbeitgebers

örtlich zuständiges Arbeitsgericht

Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht dort, wo der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Fallen diese beiden Gerichtsstände auseinander, hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht. Er kann also wählen, wo er die Klage einreicht. In der Regel wird man dann von den beiden zuständigen Arbeitsgerichten, das Arbeitsgericht wählen, welches dichter am Wohnsitz des Arbeitnehmers gelegen ist.

Klage gegen den richtigen Arbeitgeber

Wichtig ist, dass die Klage gegen den richtigen Arbeitgeber zu richten ist. Dies ist in der Regel die Person oder juristische Person (z.B. GmbH), die im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber aufgeführt wird. Ein Blick ins Handelsregister (https://www.handelsregister.de), dies ist mittlerweile kostenlos, hilft hier auf jeden Fall weiter.

Sonderfälle bei Betriebsübergang und Insolvenz

Es gibt aber einige Sonderfälle, bei denen sich der Arbeitgeber nicht ohne weiteres aus dem Arbeitsvertrag ergibt, wie zum Beispiel beim Betriebsübergang oder bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Hier sollte jeder mögliche Arbeitgeber / der Insolvenzverwalter in der Klage mitverklagt werden.Es sollte auch die Person, die die Kündigung ausgesprochen hat (Briefkopf des Schreibens beachten) mitverklagt werden, wenn diese im Arbeitsvertrag nicht als Arbeitgeber aufgeführt ist.

Klageantrag

Der Klageantrag muss darauf gerichtet sein, dass festgestellt wird, dass die Kündigung, das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat oder auflösen wird.

allgemeiner Feststellungsantrag

Der Antrag zu 2 ist ein allgemeine Feststellungsantrag und sollte erhoben werden, damit man bei zukünftigen Kündigungen nicht nochmals die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einhalten muss. Wenn der Arbeitnehmer weitere Kündigung erhält, sollte er aber trotzdem (vorsichtshalber) kurzfristig die Klage erweitern.

Abfindung einklagen?

Eine Abfindung kann man in der Regel nicht einklagen. Oft gibt es im Kündigungsschutzverfahren im Gütetermin aber die Möglichkeit einen sog. Abfindungsvergleich zu schließen.

Klagebegründung

Bei der Begründung der Klage sind die sozialen Daten des Arbeitnehmers anzugeben und es muss auch angegeben werden, dass auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wenn sich der Arbeitnehmer auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen möchte. Dies setzt voraus, dass der Beginn der Tätigkeit und die Anzahl im Betrieb der beschäftigten Arbeitnehmer angegeben wird. Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung und / oder will sich der Arbeitnehmer (zusätzlich) auf einen Sonderkündigungsschutz berufen, müssen dessen Voraussetzungen dargelegt werden. Dies gilt auch beim Mindestkündigungsschutz.

Anlagen

Der Arbeitsvertrag sollte als Anlage beigefügt werden, genauso wie letzten drei Lohnabrechnungen, aus dem das Gericht den den Streitwert später berechnen kann. Wichtig ist auch, dass bei der Klage immer die Kündigung bzw. alle Kündigungen als Anlage beizufügen sind, die der Arbeitnehmer angreifen möchte. Wenn der Arbeitnehmer z.B. Fehler im Antrag oder im Rubrum gemacht hat, kann gegebenenfalls das Gericht anhand der Kündigungen noch die Klage zugunsten des Arbeitnehmers berichtigen. Deshalb sollte immer die Kündigung als Anlage beigefügt werden.

mehrere Kündigungen

Erhält der Arbeitnehmer mehrere Kündigungen, muss gegen jede Kündigung vorgegangen werden und auch alle Kündigungen sollten als Anlagen beigefügt werden.

Weiter ist auszuführen, dass die Kündigung-wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet-sozialwidrig und damit unwirksam ist. Der Arbeitnehmer muss sich nicht mit möglichen Kündigungsgründen bereits in der Klage auseinandersetzen, da in der Regel die Kündigungsgründe auch nicht in der Kündigung stehen. Dies muss der Arbeitgeber später darlegen. Der Arbeitgeber muss später nachweisen, dass letztendlich das Arbeitsverhältnis mit einem Kündigungsgrund beim allgemeinen Kündigungsschutz, der ja benötigt wird, beendet worden ist.

Sollte die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss dies auch in der Begründung gerügt werden, wie zum zum Beispiel:

  • "Die Einhaltung der Kündigungsfrist durch die Beklagte wird hiermit ausdrücklich gerügt."

Rüge der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats

Wenn es einen Betriebsrat gibt, sollte mit Nichtwissen die Anhörung des Betriebsrates ebenfalls bestritten werden. Dies gilt selbst dann, wenn man sich nicht sicher ist, ob überhaupt ein Betriebsrat im Unternehmen existiert.

Unterschrift

Die Klage muss zwingend unterschrieben werden. Ohne Unterschrift ist die Klage nicht wirksam erhoben worden. Anwälte müssen die Klage elektronisch über das beA (signiert) beim Arbeitsgericht einreichen.

Schriftform

Ein Anwalt muss die Klage per beA einreichen. Der Arbeitnehmer selbst kann die Klage nur schriftlich einreichen! Eine Einreichung der Klage per E-Mail etc. ist auf keinen Fall zulässig und führt zur Nichteinhaltung der Frist. Dies wird oft falsch gemacht. Grundsätzlich schickt man keine E-Mail an das Gericht!

Hinweis

Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt beauftragten oder notfalls die Klage über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin) um Hilfe bitten.

Hinweis zur Verwendung des Musters

Die Verwendung des Musters erfolgt auf eigene Gefahr.

Rechtsberatung bei Kündigung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin - Kanzlei Prenzlauer Berlin
Neben der Frage, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg verspricht, wäre auch die Frage der Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses zu klären.

anwaltliche Beratung gleich nach Erhalt der Kündigung

Häufig fragen gekündigte Arbeitnehmer zunächst Verwandte und Bekannte um Rat und erhalten hier wahrscheinlich genauso viele unterschiedliche Antworten, wie sie Personen befragt haben. Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt einen fachmännischen und verbindlichen Rat; dies kann keine Befragung im Bekannten- und Verwandtenkreis ersetzen.

effektive Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin

ls Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg/Pankow helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Kündigungsschutzverfahren, insbesondere bei


  • Arbeitgeberkündigung (fristlos oder ordentlich)

  • betriebsbedingte Kündigung (Betriebsübergang, Umstrukturierung)

  • verhaltensbedingte Kündigung (Verspätung, Arbeitsverweigerung, Beleidigung, Alkohol,Unterschlagung)

  • personenbedingte Kündigung (z.B. krankheitsbedingte Kündigung)

  • Änderungskündigungen (betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt)

  • Abfindung (nach Erhalt einer Kündigung)

  • Aufhebungsvertrag (Beratung und Vertretung)

  • Entfristungsklagen (Klage auf Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses)

FAQ zum Thema - Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage des Arbeitnehmers, mit der sich dieser gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt und diese vor dem Arbeitsgericht angreift. Die Klage kann gegen jede Art der Kündigung - egal, ob ordentlich oder außerordentlich - eingereicht werden. Die Klage ist auf Feststellung der Sozialwidrigkeit der angegriffenen Kündigung, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, gerichtet.

Worauf ist die Kündigungsschutzklage gerichtet?

Die Klage richtet sich darauf, dass das angerufene Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Klage ist nicht auf Zahlung einer Abfindung gerichtet. Darüber hinaus kann auch ein Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt werden.

Gegen wen ist die Klage zu richten?

Die Kündigungsschutzklage ist gegen den richtigen Arbeitgeber zu richten. Dieser ist in der Regel im Arbeitsvertrag benannt. Notfalls müssen alle möglichen Arbeitgeber (Sonderfälle z.B. Betriebsübergang und Insolvenz) mitverklagt werden, um die Klagefrist einzuhalten. Die Klage muss gegen den richtigen Arbeitgeber eingereicht werden, ansonsten ist dies verfristet. Im Zweifel sollte man einen Anwalt konsultieren!

Warum kann man nicht gleich auf Abfindung klagen?

Eine Klage auf Zahlung einer Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber ist nur in sehr seltenen Fällen möglich. Oft kommt der Arbeitnehmer aber über die Erhebung der Kündigungsschutzklage dennoch zur Zahlung eine Abfindung, welche oft im Gütetermins zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt wird.

Welches Arbeitsgericht ist örtlich zuständig?

Für die Erhebung der Klage ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Arbeitnehmer überwiegend seine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Arbeitnehmer hat hier ein Wahlrecht. Beispiel: Der Arbeitgeber hat seinen Sitz in Berlin. Der Arbeitnehmer war aber fast nur in Brandenburg tätig. Hier kann der Arbeitnehmer wählen, ob er in Brandenburg vor dem zuständien Arbeitgericht klagt oder vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Kann man nach der Kündigung noch eine Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen?

Dies kann man machen, aber die Rechtschutzversicherung greift nicht mehr für diesen Fall. Es gibt hier eine Wartezeit von wenigstens 3 Monaten.

Welches Arbeitsgericht ist in Berlin zuständig?

In Berlin gibt es nur ein Arbeitsgericht, nämlich das Arbeitsgericht Berlin. Dieses ist für alle arbeitsrechtlichen Klagen zuständig und damit auch für eine Kündigungsschutzklage.

Wer trägt die Anwaltskosten beim Verlust des Prozesses?

Vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz muss jeder Beteiligte seine eigenen Anwaltskosten tragen. Es gibt keine Kostenerstattung.

Muss man nach der Klageerhebung die Gerichtskosten einzahlen?

Nein, einen Gerichtskostenvorschuss gibt es beim Arbeitsgericht nicht. Die Gerichtskosten werden am Ende des Rechtsstreits erhoben. Die Gerichtskosten entfallen bei einem Vergleich oder bei einer Rücknahme der Klage.

Können die Gerichtskosten entfallen?

Ja, bei einem Vergleich oder einer Klagerücknahme entfallen die Gerichtskosten.

Wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt, muss man dann trotzdem klagen?

Obwohl die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 S. 1 KSchG)) für die Kündigungsschutzklage eigentlich auf den Zugang einer schriftlichen Kündigung abstellt, ist dem Arbeitnehmer zu raten trotzdem innerhalb von drei Wochen gegen die (nicht schriftlich erfolgte) Kündigung zu klagen.