Es handelt sich hier um eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber.
Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitgeber
Die Kündigungserklärung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Ein Einwerfen in den Briefkasten des Arbeitnehmers über einen Zeugen beweißt den Zugang genauso, wie per Einwurf / Einschreiben über die Post. Wichtig ist aber, dass ein Zeuge auch bekunden kann, dass im zugegangenen Briefumschlag die Kündigung war.
Übergabe durch Zeugen
Auch eine Übergabe der Kündigung durch einen Zeugen oder in Anwesenheit eines Zeugen ist möglich.
Einschreiben und Zugangsnachweis der Kündigung
Wenn schon per Einschreiben die Kündigung zugestellt wird, dann am besten per Einwurf/ Einschreiben. Auf eine Zustellung per Einschreiben/ Rückschein sollte man verzichten, da diese unsicher ist. Wird nämlich das Einscheiben (Rückschein) nicht angenommen, dann geht die Kündigung (ggfs. nach Hinterlegung) wieder an den Arbeitgeber zurück und gilt als nicht zugestellt.
Formulierung
Wichtig ist, dass sich aus dem Schreiben selbst eindeutig eine ordentliche Kündigung - also unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist - ergibt. Da es durchaus Probleme bei der richtigen Fristberechnung geben kann, bietet sich an, dass man hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt kündigt. Damit wird klargestellt, dass die Kündigung mit der richtigen Frist erfolgen soll, selbst wenn man diese falsch angegeben hat.
Wann braucht man einen Kündigungsgrund für die ordentliche Kündigung?
Der Arbeitgeber braucht dann einen Kündigungsgrund für die ordentliche Kündigung, wenn der allgemeinen Kündigungsschutz gilt oder ein besonderer Kündigungsschutz.
allgemeiner Kündigungsschutz
Der allgemeinen Kündigungsschutz gilt dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer abzüglich der Auszubildenden in Vollzeit tätig sind und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Sonderkündigungsschutz
Sonderkündigungsschutz besteht dann, wenn nach gesetzlichen Vorschriften der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt, wie zum Beispiel schwangere Arbeitnehmerin, Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz oder Elternzeit, Betriebsräte, schwerbehinderte Arbeitnehmer oder sich in der Familienpflegezeit befindliche Arbeitnehmer.
Kündigungsgrund
Den Kündigungsgrund gibt man als Arbeitgeber - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nie in der Kündigungserklärung an. Dass man - wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet - einen Kündigungsgrund haben muss, ist eine andere Frage. Man muss und sollte den Grund aber nicht in der Kündigung angeben.
betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung ist eine der häufigsten Kündigungen im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes. Sie kommt weitaus häufiger vor also die personenbedingte Kündigung oder die verhaltensbedingte Kündigung. Die betriebsbedingte Kündigung ist sehr häufig unwirksam. Viele Arbeitnehmer wissen dies jedoch nicht. Immer dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hat der Arbeitgeber schlechte Karten, da viele betriebsbedingte Kündigungen des Arbeitgebers an der fehlenden oder falschen Sozialauswahl scheitern.
verhaltensbedingte Kündigung
Der Begriff verhaltensbedingte Kündigung wird durch das Kündigungsschutzgesetz bestimmt. Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gibt es natürlich auch eine verhaltensbedingte Kündigung, allerdings spielt es da – abgesehen von der Frage der Sperrfrist vom Arbeitsamt – kaum eine Rolle, ob die Kündigung wirklich auf verhaltensbedingte Gründe beruht. Grundsätzlich sollte jeder verhaltensbedingten Kündigung wenigstens 1 Abmahnung vorausgehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Augen führen, was er falsch gemacht hat. Es wäre unbillig, wenn der Arbeitgeber sofort verhaltensbedingt kündigen könnte. (Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung) gibt es viele. In Betracht kommt hier jede Arbeitsvertragsverletzung des Arbeitnehmers.
personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung wird manchmal auch - etwas ungenau - als krankheitsbedingte Kündigung bezeichnet. Die personenbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber dann aussprechen, wenn sog. personenbedingte Gründe vorliegen. Dies sind Kündigungsgründe, die mit der Person des Arbeitnehmers eng verknüpft sind. Ein typischer Fall - aber nicht der einzige Fall - ist die Erkrankung des Arbeitnehmers. Bei häufigen Kurzzeiterkrankungen oder bei einer lang anhaltenden Langzeiterkrankung kann der Arbeitgeber unter Umständen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer personenbedingt kündigen.