Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen und gleichzeitig diese Kündigung mit einem Angebot für den Arbeitnehmer auf Abfindung versehen.
Vorteil der Kündigung mit Abfindungsangebot für den Arbeitgeber?
Der Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass er sich die Kosten eines Kündigungsrechtsstreites ersparen kann, wenn der Arbeitnehmer das Angebot akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage einreicht.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bei Arbeitgeberkündigung + Abfindungsangebot
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit dieses Angebot anzunehmen und von der Erhebung der Kündigungsschutzklage abzusehen. Erhebt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage, ist das Angebot hinfällig. Eine Annahme wird in der Regel fingiert, wenn der Arbeitnehmer sich nicht gegen die Kündigung mittels Klage wehrt.
Beratung durch Rechtsanwalt für Arbeitgeber im Arbeitsrecht
Die Arbeitgeber sollte sich auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist, beraten lassen, ob ein solches Angebot sinnvoll ist oder ob man nicht es auf den Kündigungsrechtsstreit ankommen lässt. Als **Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzlei in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow ** vertrete ich Mandanten in Berlin und Brandenburg vor den Arbeitsgerichten.
Prozessrisiko anwaltlich abschätzen lassen
Immer dann, wenn die Chancen für den Arbeitgeber recht gut sind, dass er den Kündigungsrechtsstreit gewinnen wird, sollte man sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen und nicht einfach ein solches Angebot abgeben. Die gesetzlich von der Höhe her normierte Abfindungssumme entspricht im übrigen der Summe, die die meisten Arbeitsgerichte, so auch das Arbeitsgericht Berlin, in der Güteverhandlung zur Zahlung als Abfindungshöhe vorschlagen.
Übergabe durch Zeugen
Auch eine Übergabe der Kündigung durch einen Zeugen oder in Anwesenheit eines Zeugen ist möglich. Dabei kann ein Zeuge sogar ein Familienangehöriger sein. Diese sind nicht al Zeugen ausgeschlossen.
Einscheiben und Zugangsnachweis der Kündigung
Wenn schon per Einschreiben die Kündigung zugestellt wird, dann am besten per Einwurf/ Einschreiben. Auf eine Zustellung per Einschreiben/ Rückschein sollte man verzichten, da diese unsicher ist. Wird nämlich das Einscheiben (Rückschein) nicht angenommen, dann geht die Kündigung (ggfs. nach Hinterlegung) wieder an den Arbeitgeber zurück und gilt als nicht zugestellt.