Es handelt sich hier um eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitgeber
Die Kündigungserklärung muss dem Arbeitgeber zugehen. Ein Einwerfen in den Briefkasten des Arbeitgebers (Firma) über einen Zeugen beweisst den Zugang sicherer als eine Zustellung per Einschreiben.
Tipp für den sicheren Zugang:
Eine sichere Zustellung ist wichtig. Mit dem Datum der Zustellung beginnt die Kündigungsfrist, die man bei der ordentlichen Kündigung einhalten muss.
Die Zustellung der Kündigungserklärung macht man am besten so, dass man sich einen Zeugen sucht. Dies kann auch jemand aus der Familie sein. Diese Person fertigt dann vom Original des Kündigungsschreibens eine Kopie. Das originale Kündigungsschreiben steckt dann der Zeuge in einen Briefumschlag und wirft diesen Briefumschlag in den Briefkasten des Arbeitgebers ein.
Auf seiner Kopie notiert er dann das Datum und die Uhrzeit des Einwurfes. Der Zeuge kann dann später auch anhand der Kopie genau sagen, wann er das Schreiben beim Arbeitgeber eingeworfen hat. Damit ist ein sicherer Zugangsnachweis gegeben. Auch Familienangehörige können Zeugen sein.
Die landläufige Meinung, dass dies nicht der Fall ist, ist falsch. Es ist allein eine Frage der Beweiswürdigung, ob dann ein Familienangehöriger glaubhaft vor Gericht aussagt oder nicht. In der Regel glaubt man aber Zeugen.
Einschreiben und Zugangsnachweis der Kündigung
Wenn schon per Einschreiben die Kündigung zugestellt wird, dann am besten per Einwurf/ Einschreiben. Auf eine Zustellung per Einschreiben/ Rückschein sollte man verzichten, da diese unsicher ist. Wird nämlich das Einschreiben (Rückschein) nicht angenommen, dann geht die Kündigung (ggfs. nach Hinterlegung) wieder an den Arbeitnehmer zurück und gilt als nicht zugestellt.
Kündigungsgrund
Der Arbeitnehmer braucht für seine ordentliche Kündigung keinen Kündigungsgrund. Er kann also grundlos sein Arbeitsverhältnis beenden. Ohnehin sollte man tunlichst keinen Kündigungsgrund in die Kündigungserklärung schreiben.