Wann genau beginnt der Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft?
Der Schutz beginnt, sobald im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Schwangerschaft besteht. Tritt die Schwangerschaft erst danach ein, greift § 17 MuSchG nicht.
Bei natürlicher Empfängnis wird der Beginn nach der Rechtsprechung durch Rückrechnung von 280 Tagen vom voraussichtlichen Entbindungstermin bestimmt. Bei In-vitro-Fertilisation beginnt der Schutz bereits mit dem Embryonentransfer.
Muss ich meinen Arbeitgeber von meiner Schwangerschaft berichten?
Eine allgemeine sofortige Offenbarungspflicht besteht nicht. Für den Sonderkündigungsschutz nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist aber erforderlich, dass der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Wenn Sie die Frist überschreiten, bleibt der Schutz bestehen, wenn Sie die Verspätung nicht verschuldet haben und die Mitteilung unverzüglich nachholen.
Was muss ich in der Mitteilung meiner Schwangerschaft nach Kündigung angeben?
Die Mitteilung muss deutlich machen, dass die Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bestanden hat oder sehr wahrscheinlich bestand.
Ein bloßes „Ich bin schwanger" reicht unter Umständen nicht aus. Sie können die Mitteilung schriftlich per E-Mail oder Brief erklären und einen ärztlichen Nachweis später nachreichen. Auch im Kündigungsschutzverfahren ist eine Mitteilung noch möglich.
Gilt der Sonderkündigungsschutz auch in der Probezeit?
Ja, der mutterschutzrechtliche Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt unabhängig von der Probezeit. Eine Kündigung in der Probezeit ist bei Schwangerschaft ebenso unwirksam wie während der regulären Betriebszugehörigkeit.
Das ist ein großer Unterschied zum allgemeinen Kündigungsschutzgesetz, das in der Probezeit nicht anwendbar ist.
Gilt der Schutz auch in kleineren Betrieben ohne Kündigungsschutzgesetz?
Ja, der mutterschutzrechtliche Sonderkündigungsschutz ist nicht an die Betriebsgröße gebunden. Er gilt auch in Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmer, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift.
Der Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt damit unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
In welchen Fällen kann eine Kündigung trotz Schwangerschaft zulässig sein?
Ausnahmefälle sind selten. Eine Kündigung ist nur mit vorheriger behördlicher Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 MuSchG möglich. Dies kommt z.B. in Betracht bei:
- Vollständiger oder teilweiser Betriebsstilllegung
- Betriebsverlagerung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
- Besonders schweren Pflichtverletzungen
Die Behörde muss die Zulässigkeit ausdrücklich erklären, bevor der Arbeitgeber kündigen darf.
Was kann ich tun, wenn ich eine mutterschutzwidrige Kündigung erhalten habe?
Sie sollten sofort eine Kündigungsschutzklage bei dem für Ihren Arbeitsort zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Ist die Drei-Wochen-Frist versäumt, kommt eine nachträgliche Zulassung nur unter den Voraussetzungen des § 5 KSchG in Betracht, insbesondere wenn eine bereits im Kündigungszeitpunkt bestehende Schwangerschaft erst später schuldlos sicher erkannt wurde. Teilen Sie Ihren Arbeitgeber zeitgleich mit, dass Sie schwanger sind oder waren. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Ihre Rechte zu sichern.
Schützt das Gesetz auch nach einer Fehlgeburt?
Ja. Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht Kündigungsschutz für vier Monate.
Bei einer Totgeburt liegt eine Entbindung vor. Dann gilt der Kündigungsschutz nach Entbindung, also bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung; die Verlängerung der Schutzfrist auf zwölf Wochen greift bei Totgeburt allerdings nicht.
Brauche ich einen ärztlichen Nachweis zur Geltendmachung des Schutzes?
Sie sollten einen ärztlichen Nachweis haben, können diesen aber auch noch nach der Mitteilung nachreichen. Wichtig ist, dass die Mitteilung selbst den Bezug zur Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt klarstellt.
Praktisch empfohlen ist, den ärztlichen Nachweis so früh wie möglich dem Arbeitgeber zu zeigen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Kann ich während der Schwangerschaft selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Ja, Sie können selbst kündigen. Der Sonderkündigungsschutz verbietet nur arbeitgeberseitige Kündigungen. Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich möglich, jedoch nur wenn er freiwillig geschlossen wird.
Druck oder Täuschung können den Aufhebungsvertrag angreifbar machen. Lassen Sie sich vor Unterschrift anwaltlich beraten, wenn Sie unsicher sind.
Was ist mit befristeten Arbeitsverträgen in der Schwangerschaft?
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Befristung, auch während einer Schwangerschaft. Der mutterschutzrechtliche Schutz verhindert nicht, dass die Befristung regulär endet.
Allerdings können andere Schutzregelungen (z.B. Gesamtbetriebsratsbeschlüsse oder einzelvertragliche Vereinbarungen) in Betracht kommen. Prüfen Sie dies im Einzelfall.
Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung die behördliche Zulässigkeit beantragen?
Will der Arbeitgeber ausnahmsweise trotz Schwangerschaft kündigen, muss er vor Ausspruch der Kündigung bei der zuständigen Behörde die Zulässigkeit der Kündigung beantragen. Die Behörde kann dann in seltenen Ausnahmefällen die Zulässigkeit erklären.
Ohne vorherige behördliche Zulässigkeitserklärung ist die Kündigung in der Regel unwirksam, unabhängig von den Kündigungsgründen.
Welche Behörde ist für die Zulässigkeitserklärung zuständig?
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist in der Regel das Landesamt für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsicht Ihres Bundeslandes. In Berlin ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi).
Die genaue Zuständigkeit hängt vom Bundesland und der Branche ab. Lassen Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten.
Wie lange gilt der Schutz nach der Entbindung?
Der Schutz gilt nach der Entbindung bis zum Ende der Mutterschutzfrist, mindestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Bei einer Normalgeburt beträgt die Mutterschutzfrist acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in bestimmten Fällen bei Geburt eines behinderten Kindes zwölf Wochen. Dauert die Schutzfrist länger als vier Monate, ist die längere Frist maßgeblich.