Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis – Begriff und Bedeutung im Arbeitsrecht
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie schützt beide Seiten vor einem abrupten Ende des Arbeitsverhältnisses und gibt Zeit für Neuorientierung oder Nachbesetzung.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen bei einer ordentlichen Kündigung die jeweils geltende Kündigungsfrist beachten. Die Frist kann sich aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (z. B. 1 Monat nach 2 Jahren, bis zu 7 Monate nach 20 Jahren).
Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können längere oder kürzere Fristen vereinbart werden, sofern die gesetzlichen Mindestfristen eingehalten werden. Kürzere Fristen sind nur in Ausnahmefällen (z. B. Aushilfen) zulässig.
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Vertragspartner. Eine verspätete oder falsch adressierte Kündigung kann die Frist verzögern! Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
Muster für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
Kündigungsschreiben (Beispiel)
An den Arbeitgeber (Adresse)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Beendigungsdatum schriftlich.
Während der Kündigungsfrist bestehen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag grundsätzlich fort. Arbeitnehmer müssen weiterarbeiten, Arbeitgeber müssen das Gehalt zahlen. Urlaub kann in der Kündigungsfrist genommen werden, muss aber genehmigt werden.
Besonderheiten bei Freistellung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freistellen, muss aber in der Regel das Gehalt weiterzahlen (bezahlte Freistellung).
Verkürzung oder Verlängerung der Frist
Eine Verkürzung ist oft nur durch einen Aufhebungsvertrag möglich. Eine Verlängerung kann im Vertrag stehen.
Tipp
Prüfen Sie immer, welche Frist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz gilt. Im Zweifel gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. Mehr zu Ihren Rechten bei Kündigung & Kündigungsschutz.
Häufige Fehler und Probleme bei der Kündigungsfrist
Falsche Berechnung des Fristbeginns (Zugang!)
Unklare oder fehlende Angaben im Arbeitsvertrag
Missachtung von Sonderregelungen (z. B. Probezeit, Tarifvertrag)
Für Arbeitnehmer: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Für Arbeitgeber: Verlängerung je nach Betriebszugehörigkeit.
Während der Probezeit: 2 Wochen Kündigungsfrist, wenn nicht anders geregelt. Die Probezeit muss vereinbart werden.
Tarifverträge können abweichende, Fristen enthalten. Oft sind diese kürzer als die gesetzliche Regelung, was zulässig ist.
Nur bei wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist möglich. In der Praxis ist dies nicht immer einfach.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist bestimmt, wann das Arbeitsverhältnis endet. Erst dann entstehen Ansprüche auf Zeugnis, Resturlaub oder ggf. eine Abfindung.
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Gesetzliche Kündigungsfristen
Nach § 622 BGB gelten folgende Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse:
Für Arbeitnehmer: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (z. B. 1 Monat nach 2 Jahren, bis zu 7 Monate nach 20 Jahren).
Die Vorschrift lautet auszugsweise:
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Diese Fristen können durch Tarifverträge oder in besonderen Fällen (z. B. Probezeit) abweichen.
BAG, Urteil vom 20.01.2016 – 6 AZR 782/14
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2016 (6 AZR 782/14) klargestellt, dass eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ grundsätzlich wirksam ist, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer leicht ermittelbar ist.
Bestimmtheit der Kündigung
Eine Kündigung muss so bestimmt formuliert sein, dass der Arbeitnehmer klar erkennen kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür reicht es in der Regel, wenn ein Kündigungstermin oder die Frist angegeben wird.
Hilfsweise erklärte Kündigungen
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber zunächst außerordentlich fristlos und hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit eine ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ ausgesprochen. Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer hier nicht im Unklaren darüber war, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Arbeitgebers enden sollte – nämlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung.
Kernaussage
Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der genaue Beendigungszeitpunkt nicht konkret genannt ist, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer unschwierig bestimmbar ist.
Bei dieser Konstellation kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung exakt ermitteln kann.
📌 Fazit: Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte insoweit keinen Erfolg; die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung war wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis.
FAQ zur Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in der Regel 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB).
Wie verlängert sich die Kündigungsfrist für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, z. B. 1 Monat nach 2 Jahren, bis zu 7 Monate nach 20 Jahren.
Welche Frist gilt während der Probezeit?
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Kann die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag abweichen?
Ja, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können längere Fristen vereinbart werden, sofern die gesetzlichen Mindestfristen eingehalten werden.
Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner.