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Entgeltfortzahlung – Begriff und Bedeutung im Arbeitsrecht

Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht

Die Entgeltfortzahlung ist der gesetzliche Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall oder bei bestimmten anderen Verhinderungsgründen. Während der Entgeltfortzahlung ruht die Arbeitspflicht, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen und der Lohn wird weitergezahlt.

Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildender, Minijobber und Teilzeitkräfte. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat.

Dauer und Umfang der Entgeltfortzahlung

Im Krankheitsfall besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) je Erkrankung. Danach erhalten Arbeitnehmer in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse. Die Höhe der Entgeltfortzahlung entspricht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt.

Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung

  • Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (ärztliches Attest erforderlich)
  • Kein Verschulden des Arbeitnehmers an der Erkrankung
  • Rechtzeitige Krankmeldung beim Arbeitgeber (unverzüglich)
  • Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen

Antrag und Nachweispflichten

Eine formelle Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber jedoch unverzüglich gemeldet und spätestens ab dem vierten Krankheitstag durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden (der Arbeitgeber kann das Attest auch früher verlangen).

Hinweis

Während der Entgeltfortzahlung besteht voller Anspruch auf das bisherige Arbeitsentgelt. Nach Ablauf der 6 Wochen zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.

Muster für eine Krankmeldung beim Arbeitgeber

Muster einer Krankmeldung

Krankmeldung per E-Mail (Beispiel/ nach Telefonat)

An den Arbeitgeber (Adresse)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf unser soeben geführtes Telefonat, in welchem ich Ihnen meine sofortige Arbeitsunfähgigkeit unverzüglich mitgeteilt habe.

Hiermit teile ich Ihnen nochmals mit, dass ich aufgrund einer Erkrankung seit heute arbeitsunfähig bin. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit beträgt (Tage). Das ärztliche Attest können Sie bei meiner Krankenkasse elektronisch abrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Herr Mustermann

Berlin, den (Datum)

Rechte und Pflichten während der Entgeltfortzahlung

Während der Entgeltfortzahlung ruht die Arbeitspflicht, das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte, und müssen auf Verlangen des Arbeitgebers ärztliche Nachweise vorlegen.

Besonderheiten bei wiederholter Erkrankung

Bei einer erneuten Erkrankung innerhalb von 6 Monaten nach dem ersten Krankheitstag oder bei einer neuen Erkrankung während der Entgeltfortzahlung gelten besondere Regelungen zur Berechnung der Anspruchsdauer.

Ausschlussgründe

Kein Anspruch besteht z. B. bei selbstverschuldeter Krankheit (z. B. Trunkenheit am Steuer), bei Arbeitsunfähigkeit während eines unentschuldigten Fernbleibens oder bei bestimmten Ausschlussfristen im Tarifvertrag.

Tipp

Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit immer sofort und reichen Sie das Attest rechtzeitig (bei privat versicherten Personen) ein. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, dann kann sich der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei ihrer Krankenkasse abrufen. Sie müssen nichts einreichen.

Häufige Fehler und Probleme bei der Entgeltfortzahlung

Häufige Fehler sind verspätete Krankmeldungen, fehlende Atteste oder Missverständnisse über die Dauer der Entgeltfortzahlung. Auch Streitigkeiten über die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts oder die Anrechnung von Vorerkrankungen kommen vor. In solchen Fällen empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.

Besonderheiten bei Minijob und Teilzeit

Auch Minijobber und Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Berechnung erfolgt anteilig nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt.

Entgeltfortzahlung kurz erklärt!

Anspruch besteht für bis zu 6 Wochen je Erkrankung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen besteht. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet und ab dem 4. Tag durch Attest nachgewiesen werden. Kein Anspruch bei selbstverschuldeter Krankheit oder bestimmten tariflichen Ausschlussfristen. Nach 6 Wochen zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Entgeltfortzahlung

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Voraussetzung ist, dass die Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet. Bei einer unwirksamen Kündigung besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG fort, da das Arbeitsverhältnis weiterläuft.

Die Arbeitsunfähigkeit muss der Anlass für die Kündigung sein, also der entscheidende Auslöser für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kündigungsgrund kann dabei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Kündigt der Arbeitgeber im zeitlichen Zusammenhang mit einer Krankheit, spricht eine Vermutung dafür, dass die Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 – 10 Sa 1507/17).

Beispiel: Das BAG (Urteil vom 17.04.2002 – 5 AZR 2/01) hat entschieden, dass eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine bevorstehende Operation und den damit verbundenen Arbeitsausfall ankündigt und der Arbeitgeber daraufhin kündigt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, selbst kündigt. Hier gelten die Grundsätze des § 626 Abs. 1 BGB: Es muss dem Arbeitnehmer unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach § 8 Abs. 2 EFZG, wenn das Arbeitsverhältnis durch Befristung endet oder aus anderen Gründen als den in § 8 Abs. 1 EFZG genannten beendet wird.


Hinweis: Die genaue Anspruchslage ist oft komplex. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Abschließende Hinweise zur Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung ist ein zentrales Element des deutschen Arbeitsrechts und schützt Arbeitnehmer im Krankheitsfall vor Einkommensverlust. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen, um Fehler und Streitigkeiten zu vermeiden.

Für weiterführende Beratung oder rechtliche Unterstützung ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung

§ 3 EFZG

§ 3 EFZG

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2024 – 5 Sa 98/23

Urteil LAG zum Thema

Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Kündigung

Reicht ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, die passgenau die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken, ist deren Beweiswert regelmäßig erschüttert. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer konkret darlegen und ggf. beweisen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden und welche ärztlichen Maßnahmen verordnet wurden – und ob er diesen nachgekommen ist.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer nach seiner Eigenkündigung mehrere Krankschreibungen eingereicht, die exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reichten, aber die ärztlichen Vorgaben (Medikamente, Facharztbesuch) nicht befolgt. Das LAG verneinte daher den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Konsequenz: Wird der Beweiswert der AU erschüttert, reicht die Bescheinigung allein nicht mehr aus. Der Arbeitnehmer muss dann detailliert zu seiner Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vortragen.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.5.2024 – 5 Sa 98/23 Vorinstanz: ArbG Rostock – 2 Ca 1525/22 EFZG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2

FAQ zur Entgeltfortzahlung

Wie lange habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Der Anspruch besteht für bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) je Erkrankung.

Wer zahlt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung?

Nach 6 Wochen zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.

Muss ich dem Arbeitgeber ein Attest vorlegen?

Ja, spätestens ab dem vierten Krankheitstag – der Arbeitgeber kann das Attest auch früher verlangen.

Haben Minijobber und Teilzeitkräfte Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Ja, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen besteht.

Was passiert bei wiederholter Erkrankung?

Bei einer neuen Erkrankung beginnt ein neuer Anspruch, bei derselben Erkrankung gelten besondere Regeln.

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