In der Praxis führen Fehler häufig zur Unwirksamkeit: Eine fehlerhafte Sozialauswahl, fehlende Anhörung des Betriebsrats oder eine unzureichende Dokumentation der Gründe sind Klassiker. Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes beweisen, nicht bloß eine vorübergehende Flaute.
Sozialauswahl: Wer ist von der Kündigung betroffen?
Bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern gilt die Pflicht zur Sozialauswahl. Berücksichtigt werden müssen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Wer sozial am wenigsten schutzbedürftig ist, muss zuerst gehen. Das bietet häufig Ansatzpunkte, um sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erfolgreich zu wehren.
Besonderheiten bei Kleinbetrieben und Sonderkündigungsschutz
Im Kleinbetrieb (bis zehn Arbeitnehmer) findet das KSchG keine Anwendung, dennoch ist auch hier eine Kündigung nicht beliebig möglich. Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz – etwa Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder – sind besonders geschützt. Für sie gelten strengere Voraussetzungen.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur ausnahmsweise, etwa nach § 1a KSchG. In der Praxis werden Abfindungen meist im Aufhebungsvertrag oder durch gerichtlichen Vergleich vereinbart. Die Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Viele Abfindungszahlungen sind das Ergebnis geschickter Verhandlungen nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage.
Kündigungsschutzklage: Wie kann man sich wehren?
Jede Kündigung kann vor dem Arbeitsgericht geprüft werden – entscheidend ist die dreiwöchige Klagefrist. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich, der auch eine Abfindung regelt. Rechtzeitige rechtliche Beratung ist dabei fast immer sinnvoll. Hinweise und praktische Tipps gibt es unter Kündigung und Kündigungsschutzklage.
Abwicklung, Fristen & Arbeitsamt
Nach Zugang der Kündigung sollten Arbeitnehmer Ruhe bewahren, die Kündigung sorgfältig prüfen und keine voreiligen Unterschriften leisten. Die Meldung bei der Arbeitsagentur ist Pflicht, um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Offene Ansprüche auf Urlaub, Überstunden und ein einfaches Arbeitszeugnis sollten frühzeitig geklärt werden.