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Befristung im Arbeitsvertrag – Was bedeutet das?

Befristung im Arbeitsvertrag – Was bedeutet das?
Arbeitsrecht von A bis Z beschäftigt sich hier mit dem Thema Befristung.

Begriff der Befristung

Der Begriff "Befristung" beschreibt ein Arbeitsverhältnis, das nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zur Erreichung eines bestimmten Zwecks abgeschlossen wird. Anders als unbefristete Verträge enden befristete Arbeitsverträge automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Sachgrund oder ohne Grund

Die Befristung von Arbeitsverträgen kann also mit einen Grund oder auch ohne Grund erfolgen. Die sachgrundlose Befristung ist der Normalfall in der Praxis.


stateDiagram-v2 Befristung --> Zeitbefristung Befristung --> Zweckbefristung

Das Wichtigste vorab:

  • Eine Befristung bedeutet ein automatisch endendes Arbeitsverhältnis.
  • Es gibt Zeitbefristung und Zweckbefristung.
  • Schriftform ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.
  • Sachgrundlose Befristung ist nur bis max. 2 Jahre zulässig.
  • Unwirksame Befristungen führen automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn man dagegen vorgeht!
  • Gegen eine unwirksame Befristung muss man mit einer Entfristungsklage vorgehen.

Welche Arten der Befristung gibt es?

Man unterscheidet im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich zwei Arten der Befristung: Die Zeitbefristung und die Zweckbefristung.

Zeitbefristung

Die Zeitbefristung liegt vor, wenn ein konkretes Enddatum für das Arbeitsverhältnis festgelegt wird. Das Ende tritt automatisch ein, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Solche Verträge werden z. B. für Saisonarbeitskräfte oder zeitlich begrenzte Projekte verwendet.

Zweckbefristung

Die Zweckbefristung endet, wenn ein vorher festgelegter Zweck erreicht wurde, beispielsweise die Rückkehr eines erkrankten Mitarbeiters, den der befristet Beschäftigte vertreten hat. Hier ist das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmbar, sondern zweckgebunden.

Befristung mit Sachgrund

Weiter kann man Befristungen auch noch mit und ohne Sachgrund unterscheiden. Bei der Befristung mit Sachgrund braucht de Arbeitgeber zwingend einen Grund für die Befristung. Dafür kann er aber länger als 2 Jahre befristen.

sachgrundlose Befristung

Bei der Befristung ohne Sachgrund braucht der Arbeitgeber keinen Grund für die Befristung. Dies geht aber nur, wenn der Arbeitnehmer noch nicht beim Arbeitgeber zuvor gearbeitet hat und die Dauer der Befristung ist auf 2 Jahre (maximal 3 Verlängerungen) begrenzt.

Hinweis

Die Art der Befristung bestimmt maßgeblich, welche gesetzlichen Regeln angewendet werden.

Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen für eine zulässige Befristung

Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zur Befristung enthält das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ergänzend gelten Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für eine rechtlich wirksame Befristung gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Schriftform: Der befristete Arbeitsvertrag muss schriftlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden. Eine mündliche Befristung ist nichtig.
  • Sachgrundlose Befristung: Diese ist nur für maximal zwei Jahre erlaubt, innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
  • Sachgrundbefristung: Hier ist ein konkreter Grund erforderlich, z. B. Vertretung, Projektarbeit oder ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Höchstdauer, aber der Sachgrund muss nachvollziehbar und zulässig sein.

Wird gegen diese Anforderungen verstoßen, kann das gravierende rechtliche Folgen haben.

Hinweis

Ohne Einhaltung der Schriftform ist jede Befristung unwirksam – das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet. Die Entfristungsklage muss aber trotzdem rechtszeitig erhoben werden.

Rechtliche Folgen unwirksamer Befristungen

Eine Befristung ist unwirksam, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt wurden. In einem solchen Fall wird das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes umgewandelt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.

Hinweis:

Arbeitnehmer müssen in diesem Fall eine sogenannte Entfristungsklage erheben. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ohne Einreichung der Klage wird auch eine unwirksame Befristung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet!

Entfristungsklage

Wird die Befristungskontrollklage erfolgreich geführt, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen. Arbeitgeber verlieren in solchen Fällen ihre Flexibilität und müssen mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Hinweis

Eine Entfristungsklage muss innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Vertrags erhoben werden!

Kündigung und Kündigungsschutz bei Befristung

Ein befristeter Vertrag kann nur dann vorzeitig gekündigt werden, wenn entweder eine Kündigungsmöglichkeit vertraglich ausdrücklich geregelt ist (für ordentliche Kündigungen) oder ein wichtiger Grund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf bzw. Zweckerreichung automatisch.

Kündigung und Befristung

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt in der Regel auch für befristete Arbeitsverhältnisse, insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Somit können auch befristet Beschäftigte eine Kündigungsschutzklage erheben.

Vor- und Nachteile befristeter Verträge

Arbeitgeber profitieren von einer erhöhten Flexibilität bei Personalentscheidungen. Insbesondere bei schwankender Auftragslage oder befristeten Projekten sind befristete Verträge ein wertvolles Instrument.

Fehleranfälligkeit

Allerdings müssen sie sich der Risiken bewusst sein: Fehler bei der Befristung führen schnell zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen.

Typische Fehler bei befristeten Arbeitsverträgen

In der Praxis kommt es bei der Befristung von Arbeitsverträgen regelmäßig zu Fehlern, die zur Unwirksamkeit der Befristung und damit zur Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen. Besonders häufig treten solche Fehler bei sachgrundlosen Befristungen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG auf. Die wichtigsten Fallstricke sind:

Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber:

Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Dabei reicht auch eine weit zurückliegende oder kurzzeitige Tätigkeit aus. Selbst ein Minijob oder eine Praktikumstätigkeit kann hier ausreichend sein. Das sogenannte Anschlussverbot wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert.

Konkludente Arbeitsaufnahme vor Vertragsabschluss:

Beginnt der Arbeitnehmer mit der Arbeit, bevor der schriftliche Arbeitsvertrag unterzeichnet ist, kommt durch schlüssiges Verhalten (konkludent) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Wird der sachgrundlos befristete Vertrag erst später – zum Beispiel am nächsten Tag – unterzeichnet, ist die Befristung unwirksam, da zu diesem Zeitpunkt bereits ein Arbeitsverhältnis bestand.

Verlängerung über die gesetzlichen Grenzen hinaus:

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG darf eine sachgrundlose Befristung höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden und in dieser Zeit maximal drei Mal verlängert werden. Eine vierte Verlängerung oder eine Überschreitung der Gesamtdauer macht die Befristung unwirksam.

Verlängerung nach Ablauf des Vertrags:

Die Verlängerung muss immer vor Ablauf des bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfolgt sie auch nur einen Tag zu spät, gilt der Vertrag als neu abgeschlossen. Eine erneute sachgrundlose Befristung ist dann nicht mehr möglich, weil bereits eine Vorbeschäftigung vorliegt. In der Praxis passiert dieser Fehler häufig, wenn Verlängerungsverträge verspätet unterschrieben werden.

Änderung von Vertragsinhalten bei der Verlängerung:

Eine wirksame Verlängerung darf sich ausschließlich auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags beziehen. Werden bei der Verlängerung zusätzlich andere Bedingungen geändert – z. B. Gehalt, Arbeitszeit oder Einsatzort –, handelt es sich rechtlich um einen neuen Vertrag. Damit ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr zulässig, wenn bereits ein Vorvertrag bestand. Es liegt dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.

Diese Fehler führen häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Arbeitgeber sollten daher bei befristeten Verträgen besonders sorgfältig vorgehen und rechtliche Beratung einholen. Arbeitnehmer hingegen sollten den Beginn, die Form und eventuelle Verlängerungen genau dokumentieren.

Hinweis

Unklare Formulierungen im Arbeitsvertrag führen häufig zur Unwirksamkeit der Befristung.

§ 14 TzBfG

§ 14 TzBfG

§ 14 TzBfG

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Frist darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Eine Befristung mit Sachgrund ist darüber hinaus ebenfalls möglich, sofern ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt.

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14

Urteil BVerfG zur sachgrundlosen Befristung

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss klargestellt, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungskonform nur so ausgelegt werden darf, wie es der Gesetzeswortlaut vorsieht: Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat – unabhängig davon, wie lange dieses zurückliegt.

Die vom Bundesarbeitsgericht zuvor angenommene „Drei-Jahres-Grenze“ wurde damit ausdrücklich verworfen. Das Gericht betonte, dass es dem Gesetzgeber und nicht der Rechtsprechung zusteht, solche Fristen festzulegen. Die richterliche Interpretation, wonach eine Vorbeschäftigung nach mehr als drei Jahren unbeachtlich sein könne, verstoße gegen das Demokratieprinzip.

In der Folge hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung angepasst. Eine Vorbeschäftigung steht grundsätzlich der sachgrundlosen Befristung entgegen – Ausnahmen sind nur in extrem gelagerten Einzelfällen denkbar, z. B. bei sehr lang zurückliegenden, andersartigen und kurzen Tätigkeiten.

Mein Podcast zum Arbeitsrecht und Folgen zum Thema von befristeten Arbeitsverträgen

🎙 Podcast: „5 häufige Fehler bei einer Befristung“

  1. Fehler: Vorbeschäftigung
  2. Fehler: Probearbeit / Vertragsschluss nach Arbeitsaufnahme
  3. Fehler: 2 Jahre und 3-fache Verlängerung überschritten
  4. Fehler: Verlängerung mit Vertragsänderungen
  5. Fehler: ordentliche Kündigung vergessen

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FAQ zum Thema Befristung

Wann ist eine Befristung im Arbeitsvertrag zulässig?

Eine Befristung ist zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart wurde und entweder ein sachlicher Grund vorliegt oder die sachgrundlose Befristung gesetzlich erlaubt ist. Ohne diese Voraussetzungen ist die Befristung unwirksam.

Darf über die Regelaltersgrenze hinaus befristet werden?

Nach dem EuGH (Urteil vom 28.02.2018 – C-46/17) ist eine Befristung über die Regelaltersgrenze hinaus zulässig.

Was ist, wenn die Befristung nach Arbeitsaufnahme erfolgt?

Nach Arbeitsbeginn ist in der Regel eine sachgrundlose Befristung nicht mehr möglich, aber eine Befristung mit Sachgrund. Wenn der Arbeitnehmer also am 12.12.2024 die Arbeit aufnimmt und erst am Abend des gleichen Tages oder später den befristeten Arbeitsvertrag schließt, ist die Arbeitsvertragsbefristung unwirksam, sofern eine Befristung ohne Sachgrund erfolgen sollte. Dies muss der Arbeitnehmer aber spätetens 3 Wochen nach Ende der Befristung mittels Befristungskontrollklage zum Arbeitsgericht rügen!

Reicht es für die Wahrung der Schriftform aus, wenn einer vor Vertragsbeginn unterzeichnet?

Nein, beide müssen vor dem Arbeitsvertragsbeginn den Arbeitsvertrag unterzeichnen. Theoretisch kann auch ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Es stellt sich dann aber das Problem der Beweisbarkeit.

Liegt beim Schauspieler ein gesetzlicher Befristungsgrund vor?

Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30.08.2017 – 7 AZR 864/15) darf ein Schauspieler aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung befristet beschäftigt werden. Die “Eigenart der Arbeitsleistung” bei Schauspielern ist ein gesetzliche Befristungsgrund (Serie „Der Alte“ -Axel Richter).

Darf die Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung nach Befristungsablauf erfolgen?

Nein, dann ist diese Befristung rechtswidrig. Dieser Fehler kommt in der Praxi oft vor. Eine Verlängerung der Befristung nach Ablauf der vorherigen Befristung ist unwirksam. Wenn also der Arbeitgeber ohne Sachgrund erstmalig 1 Jahr bis zum 31.12.2021 den Vertrag befristet und dann erst am 2.01.2022 nochmals bis zum 31.12.2022 befristen will, ist dies ein Problem. Er hätte die Verlängerung vor dem 31.12.2021 unterzeichnen lassen müssen, ansonsten ist die Verlängerung unwirksam.

Was ist eine sachgrundlose Befristung?

Eine sachgrundlose Befristung ist eine zeitlich begrenzte Anstellung ohne Angabe eines spezifischen Grundes, zulässig bis zu einer Dauer von zwei Jahren.

Welche Ausnahmen gibt es für die Befristung trotz Vorbeschäftigung?

Ausnahmen sind möglich, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, von kurzer Dauer war oder ganz anders geartet war.

Wie oft kann ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann innerhalb von zwei Jahren bis zu dreimal verlängert werden.

Was passiert, wenn die Befristung unzulässig ist?

Ist die Befristung unzulässig, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wichtig ist aber, dass dies nur geschieht, wenn der Arbeitnehmer rechtszeitig eine Entfristungsklage erhebt!

Welche Regelungen gelten für Existenzgründer?

Existenzgründer können in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung Arbeitsverträge bis zu vier Jahren befristen, auch ohne sachlichen Grund.

Liegt ein Sachgrund vor, wenn dauerhafter Personalbedarf durch die Befristung gedeckt wird?

Der EuGH (Urteil vom 14.09.2016 – C-16/15) hat entschieden, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines dauerhaften Personalbedarfs gegen Unionsrecht verstößt. Von daher ist die Verwendung befristeter Verträge grundsätzlich nur zur Deckung zeitweiligen Bedarfs gerechtfertigt.

Darf man eine Befristungsvereinbarung einvernehmlich verkürzen?

Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 49/15) ist die Verkürzung einer Befristung auch nicht einvernehmlich möglich, da diese dann neue Befristung darstellt. Eine Lösung wäre aber der Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Ist eine Befristung des Arbeitsvertrags bis zur Regelaltersgrenze zulässig?

Ja, in vielen Arbeitsverträgen findet man die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Dies ist rechtlich möglich, wenn diese Klausel wirksam formuliert ist. Es handelt sich um eine Befristung.

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