Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig und kommt nur zustande, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen. Der Arbeitgeber kann ein Angebot unterbreiten oder für den Fall der Ablehnung eine Kündigung ankündigen. Das verpflichtet den Arbeitnehmer aber nicht zur Unterschrift. Vor einer Entscheidung sollten die Alternative einer Kündigung und der bestehende Kündigungsschutz geprüft werden.
Wann kann ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer sinnvoll sein?
Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig eine sichere neue Stelle antreten möchte oder ein wirtschaftlich überzeugendes Gesamtpaket angeboten wird. Dazu gehören nicht nur die Abfindung, sondern auch Beendigungsdatum, Freistellung, Urlaub, Zeugnis und mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld. Ob das Angebot vorteilhaft ist, hängt vom Einzelfall ab.
Kann ein Aufhebungsvertrag mündlich oder elektronisch geschlossen werden?
Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine mündliche Vereinbarung, E-Mail, eingescannte Unterschrift oder rein elektronische Signatur genügt dafür nicht.
Habe ich beim Aufhebungsvertrag Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache. Maßgeblich sind insbesondere der Kündigungsschutz, das Prozessrisiko des Arbeitgebers, die Beschäftigungsdauer, das Gehalt und das Interesse an einer schnellen Beendigung.
Bekomme ich wegen eines Aufhebungsvertrags immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein, eine Sperrzeit ist nicht zwingend, sie ist aber ein erhebliches Risiko. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund mitverursacht hat. Eine konkret angekündigte betriebs- oder personenbezogene Arbeitgeberkündigung, die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Höhe der Abfindung können für die Prüfung wichtig sein. Die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes?
Die Sperrzeit knüpft an die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an. Ein Ruhen des Anspruchs kann zusätzlich in Betracht kommen, wenn wegen der Beendigung eine Entlassungsentschädigung gezahlt und die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Beide Risiken müssen getrennt geprüft werden.
Was sollte zu Urlaub und Freistellung geregelt werden?
Der Vertrag sollte klar bestimmen, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob Urlaub sowie Zeitguthaben angerechnet werden. Offene Urlaubstage und Überstunden sollten nachvollziehbar erfasst sein. Kann Urlaub bis zur Beendigung nicht mehr genommen werden, kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehen.
Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen grundsätzlich nicht. Einzelne Tarifverträge können jedoch ein eigenes Widerrufsrecht vorsehen. In besonderen Fällen kommen außerdem eine Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung oder Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht. Deshalb sollten der einschlägige Tarifvertrag und die konkreten Umstände des Vertragsschlusses sofort geprüft werden.
Worin unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag vom Abwicklungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar durch Vereinbarung. Ein Abwicklungsvertrag regelt dagegen grundsätzlich nur die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Ist ein Abwicklungsvertrag Teil einer vorherigen Gesamtabsprache über die Beendigung, kann er sozialrechtlich dennoch wie ein Aufhebungsvertrag bewertet werden.
Was kostet die anwaltliche Prüfung eines Aufhebungsvertrags?
Die Kosten richten sich nach dem Umfang der gewünschten Tätigkeit. Zu unterscheiden sind eine Erstberatung, die vollständige Vertragsprüfung und eine zusätzliche Verhandlung mit dem Arbeitgeber. Vor der Beauftragung werden Tätigkeit und voraussichtliche Kosten geklärt. Ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, hängt vom Tarif und vom konkreten Versicherungsfall ab.