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Aufhebungsvertrag – was Sie wissen sollten

Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht – erklärt
Arbeitsrecht von A bis Z beschäftigt sich heute mit dem Thema Aufhebungsvertrag.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung, sondern durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Vorsicht beim Abschluss eines Auflösungsvertrags

Auf den ersten Blick erscheint dies unkompliziert und fair – doch birgt der Aufhebungsvertrag gerade für Arbeitnehmer einige Fallstricke, insbesondere eine drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wann sich ein Auflösungsvertrag lohnt und wann eher nicht – und warum juristische Beratung unerlässlich ist.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab:

  • Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Es bestehen keine Kündigungsfristen und kein Kündigungsschutz.
  • Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen oder länger.
  • Einmal unterschrieben, kann der Vertrag nicht widerrufen, sondern nur (schwierig) angefochten werden.
  • Eine rechtliche Beratung vor Unterschrift ist dringend zu empfehlen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag und worin liegt der Unterschied zur Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der entscheidende Unterschied zur Kündigung liegt darin, dass keine einseitige Erklärung abgegeben wird, sondern eine gemeinsame Regelung gefunden wird. Der Vertrag bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB und ist nicht mündlich oder elektronisch gültig.

Vorsicht: Kündigungsfrist

Im Gegensatz zur Kündigung gelten beim Aufhebungsvertrag keine gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Parteien können also das Ende des Arbeitsverhältnisses frei wählen. Aber wenn die einzuhaltende Kündigungsfrist verkürzt wird, dann droht - neben der Sperre beim ALG I - noch zusätzlich ein Ruhendstellen des Arbeitslosengeldanspruchs.

Kündigungsschutz

Auch der Kündigungsschutz greift nicht, da keine Kündigung vorliegt. Arbeitnehmer geben mit der Unterschrift viele Rechte auf – insbesondere das Recht, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Hinweis

Ein Aufhebungsvertrag sollte nicht leichtfertig unterschrieben werden – er ist rechtlich bindend und nicht widerrufbar.

Vor- und Nachteile: Warum Arbeitgeber Aufhebungsverträge bevorzugen – und Arbeitnehmer aufpassen müssen

Für Arbeitgeber ist ein Aufhebungsvertrag ein effizientes Mittel, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen: keine Fristen, keine Kündigungsschutzklage, kein Betriebsrat – eine schnelle, rechtssichere Lösung. Um dem Arbeitnehmer die Zustimmung zu erleichtern, wird oft eine Abfindung angeboten.

Sperrzeit beachten

Für Arbeitnehmer ist die Lage komplizierter: Mit der Unterschrift riskieren sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel 12 Wochen. Diese Sperrzeit tritt ein, wenn die Bundesagentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit mitverursacht hat. Wer also keine neue Stelle in Aussicht hat, sollte besonders vorsichtig sein. Die Sperrzeit kein nicht durch bloße Formulierungen im Aufhebungsvertrag umgangen werden.

Hinweis

Eine Sperrzeit kann nur unter engen Voraussetzungen vermieden werden. Lassen Sie sich unbedingt vorher anwaltlich beraten.

Inhalte und Formvorgaben: Was muss im Aufhebungsvertrag stehen?

Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Typische Inhalte sind:

  • Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Freistellung und Lohnzahlung bis zum Beendigungstermin
  • Urlaub
  • Vereinbarte Abfindung - aber kein Anspruch darauf!
  • Regelung zu Urlaub, Freistellung oder Urlaubsabgeltung
  • Zeugnisvereinbarung (einfach oder qualifiziert)
  • Ausschluss weiterer Ansprüche (hier Vorsicht!)

Hinweis

Nehmen Sie sich Bedenkzeit! Sie haben das Recht, den Vertrag zu prüfen – lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.

Abfindung im Aufhebungsvertrag – Chance oder Täuschung?

Eine Abfindung kann manchmal ein Vorteil sein – aber sie ist Verhandlungssache, kein Recht. Häufig dient als Faustregel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; dies ist die allgemeine Abfindungsformel. Doch es gibt keine gesetzliche Vorgabe. Wichtig: Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig, unterliegen aber nicht der Sozialversicherungspflicht.

hohe Abfindung beim Aufhebungsvertrag?

Eine hohe Abfindung kann sinnvoll sein, insbesondere wenn eine betriebsbedingte Kündigung droht oder ein neuer Job bereits sicher ist. Wer aber auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, sollte sehr genau abwägen. Die Höhe der Abfindung ist abhängig von mehreren Faktoren.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – lässt sie sich vermeiden?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine Sperrzeit umgehen. Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Attest einen wichtigen Grund für die Vertragslösung belegen kann oder wenn der Aufhebungsvertrag eine ohnehin drohende Kündigung abwehrt. Die Agentur für Arbeit prüft sehr streng.

Sperrzeit ist die Regel

In der Praxis ist die Sperrzeit jedoch die Regel.

Rechtliche Prüfung – warum eine anwaltliche Beratung unerlässlich ist

Ein Aufhebungsvertrag ist ein komplexes rechtliches Konstrukt. Viele Arbeitnehmer erkennen nicht sofort, welche Konsequenzen damit verbunden sind. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, die individuelle Situation richtig einzuschätzen und sinnvolle Änderungen im Vertrag vorzuschlagen – etwa bei der Abfindungshöhe, beim Beendigungszeitpunkt oder der Zeugnisregelung.

Kündigung fast immer die bessere Wahl

Zudem kann ein Anwalt auch Alternativen aufzeigen, etwa ob eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechender ist. Wird der Vertrag nicht unterzeichnet, erfolgt meist die Kündigung. Damit fährt der Arbeitnehmer aber meist besser.

Hinweis

Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist endgültig – lassen Sie ihn vorher prüfen!

§ 623

§ 623

§ 623 BGB

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21

Urteil BAG zum Thema

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer nicht nachträglich geltend machen kann, er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, wenn er einen Aufhebungsvertrag freiwillig und ohne objektiven Zwang unterschreibt. Die Entscheidung betont erneut: Eine Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ist rechtlich bindend und sollte nur gut überlegt erfolgen.

Abschließende Hinweise

Arbeitnehmer haben Rechte, sollten aber auch ihre Pflichten kennen. Besonders bei Kündigung oder Aufhebungsverträgen ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, um Nachteile zu vermeiden.

Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie gerne meine Kanzlei. Als Fachanwalt für das Arbeitsrecht in Berlin berate und vertrete ich Mandanten aus Pankow/ Prenzlauer Berg.

Mein Podcast zum Arbeitsrecht und Folgen zum Thema

🎙 Podcast: „Weshalb man keinen Aufhebungsvertrag schließen sollte!“

Podcast: Weshalb man keinen Aufhebungsvertrag schließen sollte 🎧 Jetzt auf Spotify anhören

In der Folge geht es um

  • Vorteile des Aufhebungsvertrags
  • Nachteile des Aufhebungsvertrags
  • Sperre beim Arbeitslosengeld
  • Alternative: Kündigungsschutzklage
  • Abfindung und Höhe dieser

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FAQ zum Thema Aufhebungsvertrag

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig und kommt nur zustande, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen. Der Arbeitgeber kann ein Angebot unterbreiten oder für den Fall der Ablehnung eine Kündigung ankündigen. Das verpflichtet den Arbeitnehmer aber nicht zur Unterschrift. Vor einer Entscheidung sollten die Alternative einer Kündigung und der bestehende Kündigungsschutz geprüft werden.

Wann kann ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer sinnvoll sein?

Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig eine sichere neue Stelle antreten möchte oder ein wirtschaftlich überzeugendes Gesamtpaket angeboten wird. Dazu gehören nicht nur die Abfindung, sondern auch Beendigungsdatum, Freistellung, Urlaub, Zeugnis und mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld. Ob das Angebot vorteilhaft ist, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ein Aufhebungsvertrag mündlich oder elektronisch geschlossen werden?

Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine mündliche Vereinbarung, E-Mail, eingescannte Unterschrift oder rein elektronische Signatur genügt dafür nicht.

Habe ich beim Aufhebungsvertrag Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache. Maßgeblich sind insbesondere der Kündigungsschutz, das Prozessrisiko des Arbeitgebers, die Beschäftigungsdauer, das Gehalt und das Interesse an einer schnellen Beendigung.

Bekomme ich wegen eines Aufhebungsvertrags immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nein, eine Sperrzeit ist nicht zwingend, sie ist aber ein erhebliches Risiko. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund mitverursacht hat. Eine konkret angekündigte betriebs- oder personenbezogene Arbeitgeberkündigung, die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Höhe der Abfindung können für die Prüfung wichtig sein. Die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes?

Die Sperrzeit knüpft an die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an. Ein Ruhen des Anspruchs kann zusätzlich in Betracht kommen, wenn wegen der Beendigung eine Entlassungsentschädigung gezahlt und die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Beide Risiken müssen getrennt geprüft werden.

Was sollte zu Urlaub und Freistellung geregelt werden?

Der Vertrag sollte klar bestimmen, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob Urlaub sowie Zeitguthaben angerechnet werden. Offene Urlaubstage und Überstunden sollten nachvollziehbar erfasst sein. Kann Urlaub bis zur Beendigung nicht mehr genommen werden, kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehen.

Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen grundsätzlich nicht. Einzelne Tarifverträge können jedoch ein eigenes Widerrufsrecht vorsehen. In besonderen Fällen kommen außerdem eine Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung oder Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht. Deshalb sollten der einschlägige Tarifvertrag und die konkreten Umstände des Vertragsschlusses sofort geprüft werden.

Worin unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag vom Abwicklungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar durch Vereinbarung. Ein Abwicklungsvertrag regelt dagegen grundsätzlich nur die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Ist ein Abwicklungsvertrag Teil einer vorherigen Gesamtabsprache über die Beendigung, kann er sozialrechtlich dennoch wie ein Aufhebungsvertrag bewertet werden.

Was kostet die anwaltliche Prüfung eines Aufhebungsvertrags?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der gewünschten Tätigkeit. Zu unterscheiden sind eine Erstberatung, die vollständige Vertragsprüfung und eine zusätzliche Verhandlung mit dem Arbeitgeber. Vor der Beauftragung werden Tätigkeit und voraussichtliche Kosten geklärt. Ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, hängt vom Tarif und vom konkreten Versicherungsfall ab.

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