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Aufhebungsvertrag – was Sie wissen sollten

Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht – erklärt
Arbeitsrecht von A bis Z beschäftigt sich heute mit dem Thema Aufhebungsvertrag.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung, sondern durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Vorsicht beim Abschluss eines Auflösungsvertrags

Auf den ersten Blick erscheint dies unkompliziert und fair – doch birgt der Aufhebungsvertrag gerade für Arbeitnehmer einige Fallstricke, insbesondere eine drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wann sich ein Auflösungsvertrag lohnt und wann eher nicht – und warum juristische Beratung unerlässlich ist.

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Das Wichtigste vorab:

  • Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Es bestehen keine Kündigungsfristen und kein Kündigungsschutz.
  • Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen oder länger.
  • Einmal unterschrieben, kann der Vertrag nicht widerrufen, sondern nur (schwierig) angefochten werden.
  • Eine rechtliche Beratung vor Unterschrift ist dringend zu empfehlen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag und worin liegt der Unterschied zur Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der entscheidende Unterschied zur Kündigung liegt darin, dass keine einseitige Erklärung abgegeben wird, sondern eine gemeinsame Regelung gefunden wird. Der Vertrag bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB und ist nicht mündlich oder elektronisch gültig.

Vorsicht: Kündigungsfrist

Im Gegensatz zur Kündigung gelten beim Aufhebungsvertrag keine gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Parteien können also das Ende des Arbeitsverhältnisses frei wählen. Aber wenn die einzuhaltende Kündigungsfrist verkürzt wird, dann droht - neben der Sperre beim ALG I - noch zusätzlich ein Ruhendstellen des Arbeitslosengeldanspruchs.

Kündigungsschutz

Auch der Kündigungsschutz greift nicht, da keine Kündigung vorliegt. Arbeitnehmer geben mit der Unterschrift viele Rechte auf – insbesondere das Recht, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Hinweis

Ein Aufhebungsvertrag sollte nicht leichtfertig unterschrieben werden – er ist rechtlich bindend und nicht widerrufbar.

Vor- und Nachteile: Warum Arbeitgeber Aufhebungsverträge bevorzugen – und Arbeitnehmer aufpassen müssen

Für Arbeitgeber ist ein Aufhebungsvertrag ein effizientes Mittel, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen: keine Fristen, keine Kündigungsschutzklage, kein Betriebsrat – eine schnelle, rechtssichere Lösung. Um dem Arbeitnehmer die Zustimmung zu erleichtern, wird oft eine Abfindung angeboten.

Sperrzeit beachten

Für Arbeitnehmer ist die Lage komplizierter: Mit der Unterschrift riskieren sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel 12 Wochen. Diese Sperrzeit tritt ein, wenn die Bundesagentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit mitverursacht hat. Wer also keine neue Stelle in Aussicht hat, sollte besonders vorsichtig sein. Die Sperrzeit kein nicht durch bloße Formulierungen im Aufhebungsvertrag umgangen werden.

Hinweis

Eine Sperrzeit kann nur unter engen Voraussetzungen vermieden werden. Lassen Sie sich unbedingt vorher anwaltlich beraten.

Inhalte und Formvorgaben: Was muss im Aufhebungsvertrag stehen?

Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Typische Inhalte sind:

  • Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Freistellung und Lohnzahlung bis zum Beendigungstermin
  • Urlaub
  • Vereinbarte Abfindung - aber kein Anspruch darauf!
  • Regelung zu Urlaub, Freistellung oder Urlaubsabgeltung
  • Zeugnisvereinbarung (einfach oder qualifiziert)
  • Ausschluss weiterer Ansprüche (hier Vorsicht!)

Hinweis

Nehmen Sie sich Bedenkzeit! Sie haben das Recht, den Vertrag zu prüfen – lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.

Abfindung im Aufhebungsvertrag – Chance oder Täuschung?

Eine Abfindung kann manchmal ein Vorteil sein – aber sie ist Verhandlungssache, kein Recht. Häufig dient als Faustregel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; dies ist die allgemeine Abfindungsformel. Doch es gibt keine gesetzliche Vorgabe. Wichtig: Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig, unterliegen aber nicht der Sozialversicherungspflicht.

hohe Abfindung beim Aufhebungsvertrag?

Eine hohe Abfindung kann sinnvoll sein, insbesondere wenn eine betriebsbedingte Kündigung droht oder ein neuer Job bereits sicher ist. Wer aber auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, sollte sehr genau abwägen. Die Höhe der Abfindung ist abhängig von mehreren Faktoren.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – lässt sie sich vermeiden?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine Sperrzeit umgehen. Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Attest einen wichtigen Grund für die Vertragslösung belegen kann oder wenn der Aufhebungsvertrag eine ohnehin drohende Kündigung abwehrt. Die Agentur für Arbeit prüft sehr streng.

Sperrzeit ist die Regel

In der Praxis ist die Sperrzeit jedoch die Regel.

Rechtliche Prüfung – warum eine anwaltliche Beratung unerlässlich ist

Ein Aufhebungsvertrag ist ein komplexes rechtliches Konstrukt. Viele Arbeitnehmer erkennen nicht sofort, welche Konsequenzen damit verbunden sind. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, die individuelle Situation richtig einzuschätzen und sinnvolle Änderungen im Vertrag vorzuschlagen – etwa bei der Abfindungshöhe, beim Beendigungszeitpunkt oder der Zeugnisregelung.

Kündigung fast immer die bessere Wahl

Zudem kann ein Anwalt auch Alternativen aufzeigen, etwa ob eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechender ist. Wird der Vertrag nicht unterzeichnet, erfolgt meist die Kündigung. Damit fährt der Arbeitnehmer aber meist besser.

Hinweis

Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist endgültig – lassen Sie ihn vorher prüfen!

§ 623

§ 623

§ 623 BGB

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21

Urteil BAG zum Thema

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer nicht nachträglich geltend machen kann, er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, wenn er einen Aufhebungsvertrag freiwillig und ohne objektiven Zwang unterschreibt. Die Entscheidung betont erneut: Eine Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ist rechtlich bindend und sollte nur gut überlegt erfolgen.

Abschließende Hinweise

Arbeitnehmer haben Rechte, sollten aber auch ihre Pflichten kennen. Besonders bei Kündigung oder Aufhebungsverträgen ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, um Nachteile zu vermeiden.

Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie gerne meine Kanzlei. Als Fachanwalt für das Arbeitsrecht in Berlin berate und vertrete ich Mandanten aus Pankow/ Prenzlauer Berg.

Mein Podcast zum Arbeitsrecht und Folgen zum Thema

🎙 Podcast: „Weshalb man keinen Aufhebungsvertrag schließen sollte!“


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In der Folge geht es um

  • Vorteile des Aufhebungsvertrags
  • Nachteile des Aufhebungsvertrags
  • Sperre beim Arbeitslosengeld
  • Alternative: Kündigungsschutzklage
  • Abfindung und Höhe dieser

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FAQ zum Thema Aufhebungsvertrag

Wann ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitnehmer dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer so eine lange Kündigungsfrist umgehen will, da er woanders eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, welche er kurzfristig antreten möchte. Auch kann das Angebot einer sehr hohen Abfindung ein Grund für den Abschluss eines Auflösungsvertrags sein.

Worin besteht der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?

Der Auflösungsvertag enthält Erklärungen über die Beendigung des Arbeitsvertrags; er beendet das Arbeitsverhältnis. Der Abwicklungsvertrag beendet selbst nicht das Arbeitsverhältnis, sondern regelt allein die Modalitäten eines bereits beendeten Arbeitsvertrags.

Kann man den Auflösungsvertrag auch mündlich schließen?

Nein, ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist nicht, da er gegen das Schriftformgebot des § 623 BGB verstößt.

Muss der Arbeitnehmer das Angebot auf Abschluss des Vertrags annehmen?

Nein, der Arbeitgeber kann nicht vom Arbeitnehmer den Abschluss eines Vertrags auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen solchen Aufhebungsvertrag anbieten. Ob der Arbeitnehmer diesen dann annimmt, ist eine andere Frage. Er muss es jedenfalls nicht und er sollte sich vorher anwaltlich beraten lassen.

Hat man nach Abschluss des Vertrags einen Urlaubsanspruch?

Sofern noch Urlaub besteht, kann der Arbeitnehmer diesen gewährt bekommen. Er darf sich aber nicht selbst beurlauben. In der Regel funktioniert dies so, dass beim Abschluss des Aufhebungsvertrags auch vereinbart wird, was mit dem Urlaub geschieht. Oft wird der Urlaub im Freistellungszeitraum gewährt, wenn eine Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht. Das Auszahlen des Urlaubs ist im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht vorgesehen. Kann der Urlaub bis zur Beendigung nicht genommen werden, so besteht in der Regel ein Urlaubsabgeltungsanspruch.

Muss der Arbeitgeber im Vertrag eine Abfindung anbieten?

Nein, grundsätzlich nicht. Dies geschieht aber oft, wenn der Arbeitgeber ein starkes Interesse an der Auflösung hat. Zunächst ist es so, dass keinesfalls jeder Aufhebungsvertrag eine Regelung über eine Abfindung enthalten muss. Es ist auch möglich und zulässig einen Aufhebungsvertrag zu schließen ohne eine Abfindung zu zahlen. Der Regelfall ist aber der, dass der Arbeitnehmer durch Zahlungung einer Abfindung aus das Arbeitverhältnis einverständlich ausscheidet. Die Zahlung der Abfindung im Aufhebungsvertrag gegen Aufhebung des Arbeitsverhältnis kommt gerade im Raum Berlin häufig vor.

Bekommt man immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld?

Der Grundsatz ist, dass es beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel Probleme beim Arbeitsamt und eine Sperre beim Arbeitslosengeld gibt. Wie oben bereits beschrieben, stehen viele Arbeitsämter auf dem Standpunkt, dass der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. Dies wird in vielen Fällen auch so sein. Es gibt aber Fälle,bei denen der Arbeitnehmer durchaus besser mit dem Aufhebungsvertrag stehen kann als mit einer Kündigung. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz ohnehin verloren hätte, z.B bei einer Betriebsschließung. Darüber hinaus ist die obige Entscheidung des Bundessozialgerichts zu beachten, in welcher normiert ist, wann es keine Sperre geben darf.

Was kostet ein Anwalt bei Aufhebungsvertrag?

Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert ist abhängig von Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gebühren nach dem RVG sog. Mindestgebühren. Geht es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses vor Gericht und verdient der Arbeitnehmer € 2.500,00 brutto pro Monat betragen die gesetzlichen Mindestgebühren des Anwalt € 1.517,25 bzw. bei Abschluss eines Vergleichs € 2.114,63. Die Gebühren in der ersten Instanz und außergerichtlich müssen immer selbst gezahlt werden, egal, ob man gewinnt oder verliert.

Was ist besser - Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

Dies kommt immer auf den Einzelfall an. In der Regel ist die Kündigung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer günstiger, da er hie keine Sperre beim Arbeitslosengeld bekommt. Lässt sich der Arbeitnehmer nämlich das Arbeitsverhältnis kündigen und erhebt dann Kündigungsschutzklage, dann kann immer noch vor Gericht eine Vereinbarung protokolliert werden, die dann im Normalfall keine Sperre nach sich zieht. Diese Variante ist in vielen Fällen dem “normalen Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses” vorzuziehen, da hier weitaus mehr Sicherheit für den Arbeitnehmer besteht.