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Arbeitnehmerüberlassung – Definition und rechtliche Grundlagen

Arbeitsrechtlicher Begriff - Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung, umgangssprachlich oft als Leiharbeit oder Zeitarbeit bezeichnet, beschreibt das Modell, bei dem ein Arbeitnehmer von einem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wird. Dabei bleibt der Leiharbeitnehmer rechtlich beim Verleiher angestellt, arbeitet jedoch im Betrieb des Entleihers. Dieses Modell ist in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.


Die Zeitarbeit ist gesetzlich auch die viele Sondervorschriften geregelt, um die Zeitarbeitnehmer zu schützen. Die Leiharbeitsfirma muss sich an einen der beiden bestehenden Tarifverträge halten und braucht auch eine Erlaubnis für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.

Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerüberlassung

Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Das Gesetz regelt unter anderem:

  • Erlaubnispflicht für Verleiher (§ 1 AÜG)
  • Gleichstellungsgrundsatz (Equal-Pay, Equal-Treatment, § 8 AÜG)
  • Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG)
  • Rechte und Pflichten der Leiharbeitnehmer
  • Untersagung der Kettenüberlassung

Daneben greifen weitere arbeitsrechtliche Regelungen, wie das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Beteiligte Parteien und ihre Rollen

1. Der Verleiher (Zeitarbeitsfirma)

Das Unternehmen, das den Leiharbeitnehmer einstellt und ihn an Dritte überlässt. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber mit allen arbeitsrechtlichen Pflichten (Lohnzahlung, Sozialversicherung, Urlaub etc.).

2. Der Entleiher (Einsatzbetrieb)

Das Unternehmen, das die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers in Anspruch nimmt. Es trägt die Weisungsbefugnis während des Einsatzes.

3. Der Leiharbeitnehmer

Er ist beim Verleiher angestellt, arbeitet jedoch in einem fremden Betrieb. Ihm stehen dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Stammbeschäftigten zu.

Erlaubnispflicht und Voraussetzungen

Unternehmen, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreiben, benötigen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Ohne diese Erlaubnis ist die Überlassung unzulässig und kann zur Fingierung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen.

Rechte und Pflichten der Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer haben zahlreiche Rechte, darunter:

  • Gleichstellungsgrundsatz (§ 8 AÜG): Nach spätestens neun Monaten müssen sie dieselben Lohn- und Arbeitsbedingungen erhalten wie Stammmitarbeiter des Entleihers.
  • Sozialversicherungspflicht: Sie sind regulär sozialversicherungspflichtig und haben Anspruch auf Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Urlaubsanspruch: Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub, oft erweitert durch Tarifverträge.
  • Kündigungsschutz: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch für Leiharbeitnehmer.

Höchstüberlassungsdauer

Seit der AÜG-Reform 2017 beträgt die maximale Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher 18 Monate. Danach muss der Arbeitnehmer entweder übernommen oder an einen anderen Betrieb überlassen werden.

Abgrenzung zu Werkverträgen

Die Arbeitnehmerüberlassung und der Werkvertrag werden oft verwechselt, unterscheiden sich jedoch deutlich:

MerkmalArbeitnehmerüberlassungWerkvertrag
WeisungsrechtDer Entleiher gibt AnweisungenDer Auftragnehmer erbringt ein Werk eigenverantwortlich
EingliederungLeiharbeitnehmer ist in den Betrieb des Entleihers integriertKeine Eingliederung in den Betrieb
ArbeitsleistungEs wird eine Arbeitskraft gestelltEs wird ein fertiges Werk oder eine Dienstleistung geschuldet
VergütungLohn wird durch den Verleiher gezahltBezahlung erfolgt nach Leistungserbringung

Achtung: Sogenannte Scheinwerkverträge sind illegal und können zur Einstufung als illegale Arbeitnehmerüberlassung führen.

Gängige Tarifverträge für Leiharbeit

In der Leiharbeit existieren verschiedene Tarifverträge, die unter anderem Löhne, Arbeitszeiten und Zuschläge regeln. Die wichtigsten Tarifverträge sind:

  • BAP/DGB-Tarifvertrag (zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und dem DGB)
  • iGZ/DGB-Tarifvertrag (zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und dem DGB)
  • Branchenzuschlagstarifverträge für spezielle Branchen wie Metall- und Elektroindustrie, Chemie oder Druckindustrie

Diese Tarifverträge sorgen oft für gestaffelte Lohnzuschläge nach Einsatzdauer.

Hinweis

Leiharbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen – insbesondere bei längeren Einsätzen oder unklaren Vertragsbedingungen.

FAQ zum Thema Leiharbeit

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Leiharbeit, bezeichnet die Praxis, bei der ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) überlässt. Der Arbeitnehmer bleibt dabei beim Verleiher angestellt, arbeitet jedoch unter der Anleitung des Entleihers.

Wie lange kann ein Arbeitnehmer überlassen werden?

Die maximale Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung beträgt in der Regel 18 Monate. Danach muss entweder eine unbefristete Anstellung beim Entleiher erfolgen oder die Überlassung endet.

Wer trägt die Verantwortung für den Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerüberlassung?

Der Verleiher bleibt für den Arbeitnehmer verantwortlich, insbesondere für Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge. Der Entleiher ist jedoch für die Arbeitsbedingungen und die Anleitung des Arbeitnehmers während der Überlassung zuständig.

Muss der Arbeitnehmer mit der Überlassung einverstanden sein?

Ja, der Arbeitnehmer muss in die Arbeitnehmerüberlassung einwilligen. Ohne seine Zustimmung kann keine Überlassung stattfinden.

Welche Rechte hat der Arbeitnehmer während der Arbeitnehmerüberlassung?

Ein Arbeitnehmer, der überlassen wird, hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die festangestellten Mitarbeiter des Entleihers, einschließlich des Anspruchs auf Gleichbehandlung hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Vergütung.