Wie schreibe ich eine korrekte Abmahnung?
Eine korrekte Abmahnung besteht aus einer genauen Schilderung der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Dabei sollte das Fehlverhalten genau mit Datum, Ort und Zeit beschrieben werden.
Weiter muss konkret vom Arbeitgeber beschrieben werden, wie sich der Arbeitnehmer richtig verhalten hätte.
Im dritten Teil der Abmahnung muss für den Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsvertrags angedroht werden.
Was ist ein Abmahngrund?
Für jede Abmahnung des Arbeitgeber muss ein nachvollziehbarer Grund vorliegen. Typische Abmahngründe sind, z.B. die behaarliche Arbeitsverweigerung, Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kunden,
erhebliche Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Arbeitszeitbetrug. Belanglose Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel die Verspätung um 1 min sind nicht abmahnbar.
Muss man 3 x abmahnen bevor man kündigen darf?
Dies stimmt nicht. Bei schweren Pflichtverletzungen reicht eine Abmahnung aus, wenn ein gleichartiger schwerer Verstoß im engen zeitlichen Zusammenhang darauf folgt.
Dann kann der Arbeitgeber kündigen. Bei leichteren Pflichtverletzungen kann es aber sein, dass auch mehr als 3 Abmahnungen notwendig sind.
Schließlich gibt es auch Fälle, bei denen der Arbeitgeber sofort verhaltensbedingt kündigen kann, ohne dass er zuvor abmahnen muss.
1. Beispiel: Der Arbeitnehmer beleidigt einen Arbeitskollegen schwer und stört dadurch erheblich den Betriebsfrieden. Daraufhin wird er vom Arbeitgeber abgemahnt.
Kurze Zeit später spricht der Arbeitnehmer erneute eine schwere Beleidigung (in der Öffentlichkeit) gegen die Kollegen aus.
Als Arbeitgeber darf man abmahnen und zugleich kündigen?
Es gilt: Entweder abmahnen oder kündigen. Beides zusammen geht nicht. Die Abmahnung soll ja das mildere Mittel zur Kündigung sein und dem Arbeitnehmer nochmals eine Chance geben. Durch die erfolgte Abmahnung gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er wegen der Pflichtverletzung nicht kündigt, sondern das mildere Mittel wählt.
1.Der Arbeitnehmer bleibt trotz einer ersten Abmahnung der Arbeit unentschuldigt für eine 1 Woche fern. Der Arbeitgeber spricht eine zweite Abmahnung aus und kündigt sodann wegen des Sachverhalt.
Die Kündigung ist hier unwirksam. Er hätte entweder nochmals abmahnen können oder gleich die Kündigung aussprechen können.
Sollte man als Arbeitnehmer immer gerichtlich gegen eine Abmahnung vorgehen?
Der Arbeitnehmer kann gegen eine unwirksame Abmahnung gerichtlich mittels sog. Entfernungsklage vorgehen.
Die Klage ist dann gerichtet auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers.
Oft ist es besser nicht gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Denn gibt es später eine Kündigung, die von der Abmahnung abhängt, dann muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit der Abmahnung nachweisen.
Dies ist aber meist nach langer Zeit für den Arbeitgeber viel schwieriger als wenn der Arbeitnehmer gleich nach Erhalt der Abmahnung klagt.
Wenn der Arbeitnehmer nichts macht (Rat zum Nichtstun), so ist dies kein Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Abmahnung!
Wer ist abmahnberechtigt bwz. darf für den Arbeitgeber abmahnen?
Abmahnungsberechtigte Personen sind alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Orts, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.
Kurzum, wer weisungsbefügt ist, darf auch abmahnen. Dies sind neben dem Geschäftsführer und Prokuristen auch die weisungsbefugten Personen im Betrieb.
Darf der Arbeitgeber auch verhaltensbedingt ohne vorherige Abmahnung kündigen?
Bei sehr schweren Pflichtverletzungen, bei denen die Vertrauensgrundlage unwiderruflich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört ist, kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen.Oft ist auch eine außerordentliche Kündigung in diesen Fällen möglich.
Klassische Fälle hierfür sind zum Beispiel der Diebstahl oder die Unterschlagung von Firmeneigentum, aber auch der Arbeitszeitbetrug.
Muss die Abmahnung zwingend schriftlich erfolgen?
Nein, eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist bei der Abmahnung-anders als bei der Kündigung-nicht vorgeschrieben.
Allerdings hatte Arbeitgeber kaum eine Chance eine mögliche Abmahnung nachzuweisen.
Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
Ja, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Eine Abmahnung muss immer verhältnismäßig sein.
Bei einer sehr geringen Pflichtverletzung, zum Beispiel bei der Verspätung um 1 Minute, ist eine Abmahnung unverhältnismäßig. In der Praxis ist dies aber weniger als ein Problem als der Kündigung.
Muss eine Abmahnung nach 3 Jahren aus der Personalakte entfernt werden?
Nein, hier gibt es keine feste Dauer für die Entfernung einer berechtigten Abmahnung. Dies hängt immer vom Einzelfall ab, ob die Abmahnung noch eine Rolle spielen kann.
Die Rechtsprechung tendiert dazu, dass die berechtigte Abmahnung nicht automatisch nach 3 Jahren zu entfernen ist, da diese noch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann.
Die Wirkung der Abmahnung schwächt sich aber mit der Zeit ab. Die unberechtigte Abmahnung hingegen muss aus der Personalakte entfernt werden.