Home Arbeitsrecht von a bis z Abmahnung

Abmahnung - Begriff - Arbeitsrecht von A bis Z

arbeitsrechtliche Muster - Abmahnung durch den Arbeitgeber

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie erfolgt bei Pflichtverletzungen, um den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm deutlich zu machen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung drohen kann. Eine Abmahnung erfüllt dabei mehrere Funktionen: Sie dient als Hinweis, Ermahnung und Warnung zugleich.

Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

Bevor ein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen darf, ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Nur wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung weiterhin gegen seine Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber eine Kündigung rechtfertigen. Schwerwiegende Verstöße wie Diebstahl oder Gewalt am Arbeitsplatz können jedoch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Inhalt einer Abmahnung

Eine wirksame Abmahnung muss folgende drei Elemente enthalten:

  1. Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens: Das Verhalten des Arbeitnehmers, das beanstandet wird, muss detailliert beschrieben werden.
  2. Hinweis auf das richtige Verhalten: Der Arbeitgeber muss klarstellen, wie der Arbeitnehmer sich korrekt hätte verhalten sollen.
  3. Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen: Es muss deutlich gemacht werden, dass bei einer erneuten Pflichtverletzung mit einer Kündigung zu rechnen ist.

Hinweis

Eine Abmahnung sollte stets schriftlich erfolgen, auch wenn sie rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.

Muster für eine Abmahnung

Muster einer Abmahnung des Arbeitnehmers

Abmahnung an den Arbeitnehmer (Beispiel)

An den Arbeitnehmer (Adresse)

Sehr geehrter Herr Mustermann,

aufgrund des nachfolgend geschilderten Sachverhalts mahne ich Sie hiermit ab.

  • (genaue Beschreibung des Fehlverhaltens): Am 12. September 2024 haben Sie unentschuldigt gefehlt, obwohl Sie für diesen Tag zur Arbeit eingeteilt waren.

Ihr Verhalten verstößt gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Wir fordern Sie hiermit auf, sich zukünftig an Ihre Arbeitszeiten zu halten und unentschuldigtes Fehlen zu vermeiden.

Im Falle einer erneuten Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten müssen Sie mit einer Kündigung rechnen.

Diese Abmahnung wird zu Ihrer Personalakte genommen.

Mit freundlichen Grüßen, (Unterschrift des Arbeitgebers) Berlin, den (Datum)

Weitere Hinweise zur Abmahnung

Eine Abmahnung sollte so präzise wie möglich formuliert sein, um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Häufige Fehler bestehen darin, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht genau beschrieben wird oder die Androhung von Konsequenzen unklar formuliert ist. Solche Mängel können eine Abmahnung unwirksam machen.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Arbeitnehmer haben das Recht, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren. Dies kann durch eine Gegendarstellung in der Personalakte oder durch die Klage vor dem Arbeitsgericht geschehen. Es ist ratsam, sich in einem solchen Fall anwaltlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu prüfen.

Tipp

Auch wenn der Arbeitnehmer den Erhalt der Abmahnung nicht schriftlich bestätigen muss, ist es für den Arbeitgeber sinnvoll, eine Zustellbestätigung oder einen Zeugen für die Übergabe zu haben.

Formelle Anforderungen und Fehler bei Abmahnungen

Viele Abmahnungen scheitern an formalen Mängeln. Insbesondere die genaue Beschreibung des Fehlverhaltens wird häufig unzureichend vorgenommen, was zur Unwirksamkeit führen kann. Ein häufiger Fehler ist auch die unklare Formulierung der arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Es muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Allgemeine Formulierungen wie „arbeitsrechtliche Konsequenzen“ sind nicht ausreichend.

Zustellung und Nachweis der Abmahnung

Die Abmahnung sollte immer in einer nachweisbaren Form zugestellt werden, beispielsweise per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe in Anwesenheit eines Zeugen. Dies sichert den Arbeitgeber im Falle eines Rechtsstreits ab.

Abmahnung kurz erklärt !

Eine Ermahnung unterscheidet sich von einer Abmahnung dadurch, dass sie keine Warnfunktion enthält. Sie dient lediglich dazu, den Arbeitnehmer auf eine Pflichtverletzung hinzuweisen, ohne eine Kündigung im Wiederholungsfall anzudrohen. Viele Abmahnung schon schon wegen formeller Fehler unwirksam. So wird oft das Fehlverhalten des Arbeitnehmers, und wie sich der Arbeitnehmer hätte richtig verhalten müssen, nicht genau genug beschrieben. Um die Wirksamkeit der Abmahnung sicherzustellen, muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten klar beschreiben und die rechtlichen Konsequenzen deutlich machen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, eine rechtliche Beratung einzuholen. Abmahnung und Kündigung schließen sich aus. Entweder der Arbeitgeber mahnt ab oder er kündigt. Beides gleichzeitig ist ausgeschlossen.

Abschließende Hinweise zur Abmahnung

Eine Abmahnung ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht, um den Arbeitnehmer zu ermahnen und gleichzeitig auf das Risiko einer Kündigung hinzuweisen. Arbeitnehmer sollten den Erhalt einer Abmahnung ernst nehmen und ihr Verhalten überdenken, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Arbeitgeber wiederum sollten sicherstellen, dass ihre Abmahnungen rechtlich einwandfrei formuliert sind, um spätere Unwirksamkeit zu vermeiden.

Für weiterführende Beratung oder rechtliche Unterstützung ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

FAQ zur Abmahnung

Wie schreibe ich eine korrekte Abmahnung?

Eine korrekte Abmahnung besteht aus einer genauen Schilderung der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Dabei sollte das Fehlverhalten genau mit Datum, Ort und Zeit beschrieben werden. Weiter muss konkret vom Arbeitgeber beschrieben werden, wie sich der Arbeitnehmer richtig verhalten hätte. Im dritten Teil der Abmahnung muss für den Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsvertrags angedroht werden.

Was ist ein Abmahngrund?

Für jede Abmahnung des Arbeitgeber muss ein nachvollziehbarer Grund vorliegen. Typische Abmahngründe sind, z.B. die behaarliche Arbeitsverweigerung, Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kunden, erhebliche Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Arbeitszeitbetrug. Belanglose Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel die Verspätung um 1 min sind nicht abmahnbar.

Muss man 3 x abmahnen bevor man kündigen darf?

Dies stimmt nicht. Bei schweren Pflichtverletzungen reicht eine Abmahnung aus, wenn ein gleichartiger schwerer Verstoß im engen zeitlichen Zusammenhang darauf folgt. Dann kann der Arbeitgeber kündigen. Bei leichteren Pflichtverletzungen kann es aber sein, dass auch mehr als 3 Abmahnungen notwendig sind. Schließlich gibt es auch Fälle, bei denen der Arbeitgeber sofort verhaltensbedingt kündigen kann, ohne dass er zuvor abmahnen muss. 1. Beispiel: Der Arbeitnehmer beleidigt einen Arbeitskollegen schwer und stört dadurch erheblich den Betriebsfrieden. Daraufhin wird er vom Arbeitgeber abgemahnt. Kurze Zeit später spricht der Arbeitnehmer erneute eine schwere Beleidigung (in der Öffentlichkeit) gegen die Kollegen aus.

Als Arbeitgeber darf man abmahnen und zugleich kündigen?

Es gilt: Entweder abmahnen oder kündigen. Beides zusammen geht nicht. Die Abmahnung soll ja das mildere Mittel zur Kündigung sein und dem Arbeitnehmer nochmals eine Chance geben. Durch die erfolgte Abmahnung gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er wegen der Pflichtverletzung nicht kündigt, sondern das mildere Mittel wählt. 1.Der Arbeitnehmer bleibt trotz einer ersten Abmahnung der Arbeit unentschuldigt für eine 1 Woche fern. Der Arbeitgeber spricht eine zweite Abmahnung aus und kündigt sodann wegen des Sachverhalt. Die Kündigung ist hier unwirksam. Er hätte entweder nochmals abmahnen können oder gleich die Kündigung aussprechen können.

Sollte man als Arbeitnehmer immer gerichtlich gegen eine Abmahnung vorgehen?

Der Arbeitnehmer kann gegen eine unwirksame Abmahnung gerichtlich mittels sog. Entfernungsklage vorgehen. Die Klage ist dann gerichtet auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers. Oft ist es besser nicht gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Denn gibt es später eine Kündigung, die von der Abmahnung abhängt, dann muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit der Abmahnung nachweisen. Dies ist aber meist nach langer Zeit für den Arbeitgeber viel schwieriger als wenn der Arbeitnehmer gleich nach Erhalt der Abmahnung klagt. Wenn der Arbeitnehmer nichts macht (Rat zum Nichtstun), so ist dies kein Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Abmahnung!

Wer ist abmahnberechtigt bwz. darf für den Arbeitgeber abmahnen?

Abmahnungsberechtigte Personen sind alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Orts, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Kurzum, wer weisungsbefügt ist, darf auch abmahnen. Dies sind neben dem Geschäftsführer und Prokuristen auch die weisungsbefugten Personen im Betrieb.

Darf der Arbeitgeber auch verhaltensbedingt ohne vorherige Abmahnung kündigen?

Bei sehr schweren Pflichtverletzungen, bei denen die Vertrauensgrundlage unwiderruflich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört ist, kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen.Oft ist auch eine außerordentliche Kündigung in diesen Fällen möglich. Klassische Fälle hierfür sind zum Beispiel der Diebstahl oder die Unterschlagung von Firmeneigentum, aber auch der Arbeitszeitbetrug.

Muss die Abmahnung zwingend schriftlich erfolgen?

Nein, eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist bei der Abmahnung-anders als bei der Kündigung-nicht vorgeschrieben. Allerdings hatte Arbeitgeber kaum eine Chance eine mögliche Abmahnung nachzuweisen.

Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Ja, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Eine Abmahnung muss immer verhältnismäßig sein. Bei einer sehr geringen Pflichtverletzung, zum Beispiel bei der Verspätung um 1 Minute, ist eine Abmahnung unverhältnismäßig. In der Praxis ist dies aber weniger als ein Problem als der Kündigung.

Muss eine Abmahnung nach 3 Jahren aus der Personalakte entfernt werden?

Nein, hier gibt es keine feste Dauer für die Entfernung einer berechtigten Abmahnung. Dies hängt immer vom Einzelfall ab, ob die Abmahnung noch eine Rolle spielen kann. Die Rechtsprechung tendiert dazu, dass die berechtigte Abmahnung nicht automatisch nach 3 Jahren zu entfernen ist, da diese noch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann. Die Wirkung der Abmahnung schwächt sich aber mit der Zeit ab. Die unberechtigte Abmahnung hingegen muss aus der Personalakte entfernt werden.