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Mehrere Kündigungen im selben Verfahren: Wie der Gegenstandswert zu berechnen ist

Urteile zum Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 1. April 2025 die Berechnung des Gegenstandswerts bei mehreren Kündigungen präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob neben einer fristlosen Kündigung auch eine ordentliche Kündigung den Wert erhöhen kann, wenn beide Beendigungstatbestände im Vergleich mitgeregelt werden.

Die Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam, weil der Gegenstandswert die anwaltlichen Gebühren nach § 33 RVG beeinflusst. Gerade in Verfahren, in denen eine ordentliche Kündigung und später eine außerordentliche Kündigung zusammentreffen, entstehen immer wieder Streitfragen zur Zusammenrechnung.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Der Kläger griff zwei Kündigungen an, die auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhten und zu verschiedenen Beendigungszeitpunkten führen sollten. Zuerst lag eine ordentliche Kündigung zum 31. Juli 2024 vor. Danach wurde im laufenden Streit zusätzlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, die auf einen früheren Beendigungszeitpunkt zielte. Außerdem standen Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Bonuszahlungen für zwei Jahre im Raum.

Im Verlauf des Verfahrens kam ein gerichtlicher Vergleich zustande. Darin regelten die Parteien nicht nur Abfindung, Freistellung, Vergütung und Zeugnis, sondern legten den Endtermin des Arbeitsverhältnisses sogar auf einen späteren Zeitpunkt fest als den aus der ordentlichen Kündigung. Genau das war für die wertrechtliche Beurteilung zentral.

Streit um die Wertfestsetzung

Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert zunächst niedriger fest und berücksichtigte nur die fristlose Kündigung mit einem Vierteljahreseinkommen. Die klägerischen Prozessbevollmächtigten legten dagegen sofortige Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass auch die ordentliche Kündigung wegen des anderen Beendigungszeitpunkts den Wert erhöhen müsse. Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde statt und setzte den Wert höher fest.

Die rechtliche Linie des LAG Berlin-Brandenburg

Der Beschluss enthält mehrere Leitgedanken, die für Verfahren mit mehreren Kündigungen unmittelbar nutzbar sind.

Erstes Vierteljahreseinkommen für die frühestmögliche Beendigung

Nach der Kammer ist bei mehreren Kündigungen zunächst diejenige Kündigung maßgeblich, die das Arbeitsverhältnis am frühesten beenden soll. Für diesen Angriff ist regelmäßig ein Vierteljahreseinkommen anzusetzen. Weitere Kündigungsschutzanträge sind häufig als Hilfsanträge zu verstehen, auch wenn sie formal zunächst als Hauptanträge formuliert wurden.

Hilfsanträge können den Wert trotzdem erhöhen

Für Hilfsanträge gilt § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG: Eine Werterhöhung erfolgt, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird oder wenn er durch einen Vergleich inhaltlich miterledigt wird. Das Gericht stellt klar, dass es nicht nur auf die sprachliche Fassung des Antrags ankommt, sondern auf das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei im Prozessverlauf.

Dynamik im Verfahren: Nachgeschobene Kündigung mit früherem Endtermin

Spricht der Arbeitgeber während des laufenden Rechtsstreits eine weitere Kündigung aus, die auf einen noch früheren Endtermin gerichtet ist, verschiebt sich die prozessuale Funktion der Anträge. Ein zuvor eingereichter Antrag kann dadurch inhaltlich zum Hilfsantrag werden. Der früher eingebrachte Antrag bleibt aber gebührenrechtlich relevant, wenn er bei Verfahrenseinleitung als Hauptantrag anzusehen war.

Keine wirtschaftliche Identität bei unterschiedlichen Lebenssachverhalten

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur wirtschaftlichen Identität. Das Gericht hat eine Identität hier verneint, weil beide Kündigungen unterschiedliche tatsächliche Grundlagen hatten und nicht denselben Lebenssachverhalt betrafen. Zusätzlich lagen unterschiedliche Beendigungszeitpunkte vor. Damit war eine Zusammenrechnung der Wertanteile gerechtfertigt.

Praxisfolgen für Kündigungsschutzverfahren in Berlin

Die Entscheidung stärkt die Linie, dass in Kündigungsschutzklagen eine präzise Antragssystematik und die genaue Dokumentation des Vergleichsinhalts entscheidend sind.

Vergleichstexte beeinflussen den Gegenstandswert

Wenn ein gerichtlicher Vergleich den Beendigungszeitpunkt neu festlegt und zugleich typische Folgen wie Freistellung, Vergütung, Abfindung und Zeugnis regelt, spricht viel dafür, dass sämtliche eingeführten Beendigungstatbestände materiell mit erledigt werden. Das kann auch bei einem Hilfsantrag zu einer Werterhöhung führen.

Bedeutung für anwaltliche Gebühren und Kostenrisiken

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das nicht nur eine formale Gebührenfrage. Der Gegenstandswert wirkt sich unmittelbar auf die Rechtsanwaltsvergütung aus und damit auf das wirtschaftliche Risiko des Verfahrens. Eine zu niedrige oder zu hohe Wertfestsetzung sollte deshalb frühzeitig überprüft werden, insbesondere wenn mehrere Kündigungen in einem Verfahren gebündelt sind.

Konsequenzen für die Antragstellung

Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt die Entscheidung, bei mehreren Kündigungen die Reihenfolge der Beendigungszeitpunkte sowie die unterschiedlichen Tatsachengrundlagen klar herauszuarbeiten. So lässt sich besser begründen, warum neben dem ersten Wertansatz weitere Positionen nach § 45 GKG anzusetzen sind.

Beratung im konkreten Einzelfall

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin unterstütze ich bei der Bewertung von Kündigungen, der Formulierung von Klageanträgen und der Überprüfung von Gegenstandswertbeschlüssen, sowohl im Ausgangsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren.

Die Urteilsdaten im Überblick

Die Entscheidung betrifft die Wertberechnung bei mehreren Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten und die Anwendung von § 45 GKG im Vergleich.

Gericht und Aktenzeichen

Entschieden hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 26. Kammer, durch Beschluss vom 1. April 2025. Das Aktenzeichen lautet 26 Ta (Kost) 6068/24. Die ECLI ist ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0401.26TA.KOST6068.24.00.

Verfahrensstand und Vorinstanz

Der Beschluss ist rechtskräftig. Vorinstanz war das Arbeitsgericht Berlin mit Beschluss vom 5. September 2024 zum Aktenzeichen 20 Ca 5522/24.

Maßgebliche Normen

Tragend waren insbesondere § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 33 RVG. Die Entscheidung bestätigt, dass Hilfsanträge wertrelevant bleiben können, wenn sie im Vergleich sachlich miterledigt werden.

Dokumenttyp

Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss.

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