Die Kammer leitete die Pflichten aus der Stellung als stellvertretender Direktor und aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ab. Der Kläger war maßgeblich dafür verantwortlich, Persönlichkeitsrechte und Gesundheit nachgeordneter Beschäftigter zu schützen.
Unerwünschte Umarmungen
Der Kläger durfte unerwünschte Umarmungen nachgeordneter Mitarbeiterinnen nicht vornehmen. Bleibt eine Mitarbeiterin sitzen, während der Vorgesetzte mit offenen Armen auf sie zukommt, spricht dies regelmäßig gegen ein Einverständnis. Eine solche aufgezwungene Umarmung kann die Würde der Betroffenen verletzen. Auf eine sexuelle Absicht kommt es nicht an.
Kein Alkohol am Steuer mit Untergebenen
Nach einer dienstlichen Veranstaltung durfte der Kläger nachgeordnete Mitarbeiterinnen nicht im Auto mitnehmen, wenn er wegen Alkoholkonsums nicht fahren durfte. Ein solches Angebot bleibt in diesem Zusammenhang dienstbezogen und ist keine rein private Gefälligkeit.
Kein Freizeitdruck mit dienstlicher Erwartung
Es steht Beschäftigten frei, Freizeit gemeinsam zu verbringen. Der stellvertretende Direktor einer öffentlichen Stiftung darf aber junge Praktikantinnen, Volontärinnen oder sonstige nachgeordnete Mitarbeiterinnen nicht mit dienstlicher Erwartungshaltung zu Freizeit und Alkoholkonsum zu zweit drängen. In dem Gebot, die Vorgesetztenstellung nicht für private Zuwendung zu nutzen, liegt nach Auffassung der Kammer kein unzulässiger Grundrechtseingriff.
Pflichtwidrig war danach unter anderem ein abendliches Vorstellungsgespräch in Lokalen, das die Bewerberin in eine fortbestehende Vorstellungssituation brachte, sowie wiederholte Einladungen und WhatsApp-Anfragen ohne Gegeninteresse.
Nächtliche private Nachrichten und Sexualitätsthemen
Nächtliche private Mitteilungen ohne Arbeitsbezug und ohne private Beziehungsgrundlage störten Nachtruhe und Privatleben. Ebenso waren Erörterungen zur Sexualität ohne Bezug zur Arbeitsleistung kein angemessener Gesprächsgegenstand. Die Fürsorgepflicht gebiete, Themen zu unterlassen, die als peinlich empfunden werden können.