Die 26. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg gab der Beschwerde teilweise statt und setzte für die Zeugnisregelung einen Vergleichsmehrwert von 5.491 EUR fest.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 26 Ta (Kost) 6019/21
Kernaussage: Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung näherer Anhaltspunkte für eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch – die vorausgegangene Drohung mit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs genügte hierfür.
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrags, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Für einen Vergleichsmehrwert muss darüber hinaus feststehen, dass der geregelte Gegenstand vor Abschluss des Vergleichs tatsächlich streitig oder ungewiss war.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig ohne nähere Begründung davon auszugehen, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten streitig war; eine im Vergleich getroffene Zeugnisregelung löst dann ohne Weiteres einen Vergleichsmehrwert aus. Bei einer betriebsbedingten Kündigung oder fehlenden Angaben zu den Kündigungsgründen bedarf es dagegen näherer Anhaltspunkte.
Hier lagen solche besonderen Umstände vor: Angesichts der Auseinandersetzungen im Vorfeld der Kündigung um den dem Kläger vorgeworfenen Arbeitszeitbetrug bestand bei Vergleichsschluss Ungewissheit, ob der Arbeitgeber ohne die Zeugnisregelung überhaupt ein sehr gutes Zeugnis erteilt hätte.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist nach Auffassung der Kammer bereits mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für einen darüber hinausgehenden Vergleichsmehrwert reichen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden oder die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen. Auch genügt es nicht, dass eine Partei in den Verhandlungen Forderungen aufstellt, denen im Wege des Nachgebens entsprochen wird – geregelt werden muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens.
Bei einer verhaltensbedingten oder einer personenbedingten Kündigung mit Bezug zum Führungs- und Leistungsverhalten kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch dieses Verhalten streitig war. Eine im Vergleich vereinbarte Zeugnisregelung führt dann ohne Weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Stand dagegen eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben zu den Kündigungsgründen, bedarf es näherer Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt des Vergleichs bestehende Ungewissheit über den Zeugnisanspruch.
Im vorliegenden Fall stand zwar eine betriebsbedingte Kündigung im Streit. Angesichts der vorausgegangenen Auseinandersetzung um den dem Kläger vorgeworfenen Arbeitszeitbetrug und des im Kündigungsschutzprozess ebenfalls streitigen Inhalts seiner Arbeitsaufgaben lagen aber besondere Gesichtspunkte vor, aus denen sich eine Ungewissheit über den Zeugnisinhalt ergab. Hinzu kam, dass der Kläger durch die Regelung in Nr. 3 des Vergleichs erheblichen Einfluss auf den Zeugnistext erhielt.