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Vergleichsmehrwert für Zeugnisregelung – LAG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6019/21

Urteile zum Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 3. Mai 2021 (Az. 26 Ta (Kost) 6019/21) entschieden, dass eine im gerichtlichen Vergleich getroffene Zeugnisregelung auch bei einer formal betriebsbedingten Kündigung einen gebührenrechtlichen Vergleichsmehrwert auslösen kann, wenn besondere Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses Ungewissheit über den Inhalt des Zeugnisses begründet haben

Kündigungsschutzverfahren und Arbeitszeitbetrug

Im Mittelpunkt stand ein Kündigungsschutzverfahren, in dem der Arbeitgeber dem Kläger zunächst wegen des Vorwurfs eines Arbeitszeitbetrugs mit einer verhaltensbedingten Kündigung gedroht, ihm später aber betriebsbedingt gekündigt hatte.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Grundsatz: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig ohne Weiteres anzunehmen, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten streitig war – eine spätere Zeugnisregelung im Vergleich löst dann einen Vergleichsmehrwert aus.
  • Höhere Hürde bei betriebsbedingter Kündigung: Fehlen Angaben zu den Kündigungsgründen oder stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit, braucht es nähere Anhaltspunkte für eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch.
  • Besonderer Fall hier: Die betriebsbedingte Kündigung war einer zunächst angedrohten verhaltensbedingten Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs vorausgegangen – das begründete die nötige Ungewissheit.
  • Bloßes Vermeiden künftigen Streits reicht nicht: Für einen Vergleichsmehrwert muss der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens geregelt werden, nicht nur ein Zugeständnis in den Verhandlungen.
  • Ergebnis: Das LAG setzte für die Zeugnisregelung einen Vergleichsmehrwert von 5.491 EUR fest.

Der Sachverhalt

Der Arbeitgeber hörte den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2019 zu einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung an und warf ihm dabei einen Arbeitszeitbetrug vor. Nach der Stellungnahme des Klägers nahm der Arbeitgeber von dieser Kündigung zunächst Abstand.

Spätere betriebsbedingte Kündigung

Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 kündigte der Arbeitgeber dann jedoch betriebsbedingt und begründete dies mit einer Umstrukturierung, von der im Betrieb ausschließlich der Kläger betroffen gewesen sein soll. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren stritten die Parteien zudem über den tatsächlichen Inhalt der Arbeitsaufgaben des Klägers.

Vergleich mit Zeugnisregelung

Die Parteien einigten sich im Rechtsstreit auf einen gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Abfindung und ein Zeugnis. Nach Nr. 3 des Vergleichstextes sollte der Kläger ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis mit der Note „sehr gut" erhalten; zugleich durfte er binnen vier Wochen nach Erteilung verbindliche Korrekturwünsche zum Zeugnistext übermitteln, die der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund ablehnen durfte.

Streit um den Vergleichsmehrwert

Im Rahmen der Wertfestsetzung machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Zeugnisregelung einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts geltend. Das Arbeitsgericht Berlin lehnte dies mit Beschluss vom 9. Februar 2021 ab. Gegen diese Entscheidung legten die Klägervertreter Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abhalf.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Die 26. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg gab der Beschwerde teilweise statt und setzte für die Zeugnisregelung einen Vergleichsmehrwert von 5.491 EUR fest.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 26 Ta (Kost) 6019/21

Kernaussage: Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung näherer Anhaltspunkte für eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch – die vorausgegangene Drohung mit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs genügte hierfür.

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrags, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Für einen Vergleichsmehrwert muss darüber hinaus feststehen, dass der geregelte Gegenstand vor Abschluss des Vergleichs tatsächlich streitig oder ungewiss war.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig ohne nähere Begründung davon auszugehen, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten streitig war; eine im Vergleich getroffene Zeugnisregelung löst dann ohne Weiteres einen Vergleichsmehrwert aus. Bei einer betriebsbedingten Kündigung oder fehlenden Angaben zu den Kündigungsgründen bedarf es dagegen näherer Anhaltspunkte.

Hier lagen solche besonderen Umstände vor: Angesichts der Auseinandersetzungen im Vorfeld der Kündigung um den dem Kläger vorgeworfenen Arbeitszeitbetrug bestand bei Vergleichsschluss Ungewissheit, ob der Arbeitgeber ohne die Zeugnisregelung überhaupt ein sehr gutes Zeugnis erteilt hätte.

Grundsatz: Einigungsgebühr und Vergleichsmehrwert

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist nach Auffassung der Kammer bereits mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für einen darüber hinausgehenden Vergleichsmehrwert reichen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden oder die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen. Auch genügt es nicht, dass eine Partei in den Verhandlungen Forderungen aufstellt, denen im Wege des Nachgebens entsprochen wird – geregelt werden muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens.

Unterschiedliche Maßstäbe je nach Kündigungsgrund

Bei einer verhaltensbedingten oder einer personenbedingten Kündigung mit Bezug zum Führungs- und Leistungsverhalten kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch dieses Verhalten streitig war. Eine im Vergleich vereinbarte Zeugnisregelung führt dann ohne Weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Stand dagegen eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben zu den Kündigungsgründen, bedarf es näherer Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt des Vergleichs bestehende Ungewissheit über den Zeugnisanspruch.

Besondere Umstände rechtfertigten den Mehrwert

Im vorliegenden Fall stand zwar eine betriebsbedingte Kündigung im Streit. Angesichts der vorausgegangenen Auseinandersetzung um den dem Kläger vorgeworfenen Arbeitszeitbetrug und des im Kündigungsschutzprozess ebenfalls streitigen Inhalts seiner Arbeitsaufgaben lagen aber besondere Gesichtspunkte vor, aus denen sich eine Ungewissheit über den Zeugnisinhalt ergab. Hinzu kam, dass der Kläger durch die Regelung in Nr. 3 des Vergleichs erheblichen Einfluss auf den Zeugnistext erhielt.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Entscheidung ist vor allem für die anwaltliche Gebührenabrechnung nach Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bedeutsam.

Für Arbeitgeber

Wer in einem Kündigungsschutzverfahren wegen einer betriebsbedingten Kündigung einen Vergleich mit Zeugnisregelung schließt, sollte damit rechnen, dass ein Vergleichsmehrwert festgesetzt wird, wenn dem Verfahren eine Auseinandersetzung über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers vorausging – etwa der zunächst angedrohte Vorwurf eines Pflichtenverstoßes. Das gilt selbst dann, wenn die letztlich ausgesprochene Kündigung formal betriebsbedingt begründet wird.

Für Arbeitnehmer und deren Prozessbevollmächtigte

Für die anwaltliche Vergütung lohnt es sich, bei Abschluss eines Vergleichs mit Zeugnisregelung die Vorgeschichte des Falls im Blick zu behalten: Bestand vor dem Vergleich erkennbar Streit oder Ungewissheit über das Zeugnis – etwa weil zuvor ein verhaltensbezogener Vorwurf im Raum stand oder die Arbeitsaufgaben streitig waren –, lässt sich daraus ein Vergleichsmehrwert ableiten. Ein bloßer Verweis auf die Vergleichsverhandlungen als solche genügt dafür nicht.

Bei Fragen zur Gegenstandswertfestsetzung nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich oder zur Kündigungsschutzklage unterstützt Sie die Kanzlei für Arbeitsrecht in Berlin.

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b möglich.

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Die Urteilsdaten im Überblick

Gericht und Aktenzeichen

Die Entscheidung erging am 3. Mai 2021 durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 26. Kammer, unter dem Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6019/21. Die ECLI-Nummer lautet ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0503.26TA.KOST6019.21.00. Die Entscheidung ist rechtskräftig und unanfechtbar.

Vorinstanz

Vorgehend hatte das Arbeitsgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Februar 2021, Az. 1 Ca 9706/20, die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts abgelehnt.

Angewandte Rechtsnormen

Die Entscheidung stützte sich insbesondere auf § 33 RVG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das LAG den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin teilweise ab und setzte einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 5.491 EUR fest. Eine Kostenentscheidung war gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht veranlasst.

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