Sachgrundlose Befristung, Tarifvertrag und Vorbeschäftigung bei Arbeitnehmerüberlassung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte über eine Befristung zu entscheiden, bei der der Kläger sich auf eine lange vorherige Überlassungszeit berief. Die Kammer hielt die Befristung dennoch für wirksam: Maßgeblich war eine tariflich erweiterte Höchstdauer von 48 Monaten, die eingehalten wurde. Die vor dem 1. April 2017 liegenden Überlassungszeiten blieben für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer außer Betracht; auch eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nahm das Gericht nicht an.
Befristungskontrollklage zum Arbeitsgericht Berlin
Die Entscheidung ist vor allem für Konstellationen relevant, in denen Leiharbeit, tarifliche Befristungsregeln und spätere Übernahmen ineinandergreifen. Sie zeigt, dass selbst eine lange Einsatzdauer beim Entleiher nicht ohne Weiteres zu einem Arbeitsverhältnis mit diesem führt.
Prozessual wird die Wirksamkeit solcher Befristungen regelmäßig über eine Entfristungsklage überprüft.
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Worum es in dem Fall ging
Der Kläger war zunächst seit 2012 bei einem Verleiher beschäftigt und wurde ab Ende 2013 durchgehend an die spätere Beklagte überlassen. Diese Überlassung lief bis zum 31.05.2018. Erst danach schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag, der ab dem 01.06.2018 gelten und zunächst bis zum 31.05.2020 laufen sollte. Später wurde das Arbeitsverhältnis zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31.05.2022.
Der Arbeitsvertrag verwies auf die Tarifverträge der chemischen Industrie. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag war eine sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monaten möglich, wenn zusätzlich der Betriebsrat zustimmte. Genau diese Konstellation war hier gegeben.
Angriff des Klägers
Der Kläger hielt die Befristung für unwirksam. Er meinte, schon wegen der langen vorherigen Überlassung sei spätestens vor dem 01.06.2018 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten entstanden. Außerdem habe die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 AÜG die europäischen Vorgaben verfehlt. Die vor dem 01.04.2017 liegenden Überlassungszeiten müssten deshalb mitgerechnet werden. Hilfsweise berief er sich auf eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung und auf die Vorbeschäftigungsregel des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.