Die Klage blieb erfolglos. Über den Kernantrag zur Wirksamkeit der ersten fristlosen Kündigung entschied die Kammer nach Lage der Akten. Das Arbeitsverhältnis war danach mit Zugang der Kündigung vom 30. Juli 2025 beendet.
ArbG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2026 – 22 Ca 10849/25
Kernaussage: Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch nach bloßer Güteverhandlung zulässig; eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit über ein öffentlich beworbenes Social-Media-Leistungsangebot kann eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung tragen.
Ein Urteil nach Lage der Akten (§ 251a Abs. 1 und 2 ZPO) ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann zulässig, wenn die Parteien zuvor nur im Rahmen eines Termins zur Güteverhandlung mündlich verhandelt haben. Auch nach einer späteren Klageänderung oder -erweiterung darf eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen, soweit sie sich auf den ursprünglichen Streitgegenstand beschränkt.
Im Einzelfall war die außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses wirksam.
Entscheidung nach Lage der Akten nach Güteverhandlung
Die Klägerin hatte im Kammertermin nicht verhandelt. Die Beklagte beantragte hinsichtlich des Antrags zur ersten Kündigung keine Versäumnisentscheidung, sondern eine Entscheidung nach Aktenlage.
Die Kammer sah die Voraussetzungen des § 331a Satz 2 in Verbindung mit § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO als erfüllt an. Maßgeblich war, dass die Parteien die Wirksamkeit der Kündigung vom 30. Juli 2025 bereits in der Güteverhandlung erörtert hatten.
Dabei folgt die Kammer der Auffassung, dass die mündliche Verhandlung im Arbeitsgerichtsprozess mit der Güteverhandlung beginnt. Ein früherer streitiger Kammertermin sei deshalb nicht erforderlich. Die Entscheidung setzt sich ausdrücklich von der Gegenauffassung ab, die einen bloßen Gütetermin nicht ausreichen lässt.
Klageerweiterung entwertet den ursprünglichen Streitgegenstand nicht
Unschädlich war ferner, dass die Klägerin ihre Klage nach dem Gütetermin erweitert und einzelne Anträge geändert hatte. Die Entscheidung nach Lage der Akten bleibt nach Auffassung des Gerichts für den ursprünglichen Streitgegenstand möglich, solange sich die Parteien dazu bereits mündlich äußern konnten.
Unzulässig wäre sie nur hinsichtlich der später neu rechtshängig gewordenen Ansprüche. Der Antrag zur ersten Kündigung war unverändert geblieben.
Unerlaubte Konkurrenztätigkeit als wichtiger Grund
Materiell stützte die Kammer die fristlose Kündigung auf § 626 Abs. 1 BGB. Eine Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verstößt gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB und ist regelmäßig „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen klassischen Fall der verhaltensbedingten Kündigung.
Das Gericht stellte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab: Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Die Grenze von der zulässigen Vorbereitungshandlung zum unzulässigen Wettbewerb ist jedenfalls überschritten, wenn nach außen werbend Leistungen angeboten werden. Dazu zählt auch eine öffentlich zugängliche Internetseite mit Leistungsangebot. Bloße Wechselabsicht oder interne Vorbereitung reichen dafür in der Regel nicht aus; näher dazu beim Abkehrwillen des Arbeitnehmers.
Öffentliches Leistungsangebot statt bloßer Vorbereitung
Genau das sah die Kammer hier als gegeben an. Die Klägerin hatte auf ihrem öffentlich einsehbaren Profil dazu aufgerufen, ihre Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen entsprachen unstreitig dem Beratungsangebot der Beklagten.
Damit lag keine bloß interne Vorbereitung einer späteren Selbständigkeit vor, sondern eine nach außen gerichtete werbende Tätigkeit.
Abmahnung entbehrlich und Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin
Eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung war nach Auffassung des Gerichts entbehrlich. Als Geschäftsführerin für Kommunikations- und Service-Units musste die Klägerin erkennen, dass die auf eigene Rechnung angebotenen Leistungen unmittelbar das Geschäftsfeld der Beklagten berührten und unter keinen Umständen hingenommen würden.
Auch die abschließende Interessenabwägung fiel zu Lasten der Klägerin aus. Das notwendige Vertrauen in ihre künftige Vertragstreue war dauerhaft zerstört. Gegen sie sprach zudem die erst kurze Beschäftigungsdauer von knapp neun Monaten und ihre herausgehobene Verantwortung. Der nachgeschobene Vorwurf der E-Mail-Umleitung bedurfte keiner Entscheidung mehr.
Zwei-Wochen-Frist gewahrt
Die Beklagte hatte die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Der kündigungsberechtigte Vorstand hatte erst am 28. Juli 2025 Kenntnis vom Profilinhalt erlangt; die Kündigung folgte am 30. Juli 2025.