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Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit – ArbG Berlin 22 Ca 10849/25

Urteile zum Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 (Az. 22 Ca 10849/25) die fristlose Kündigung einer als Geschäftsführerin beschäftigten Arbeitnehmerin für wirksam erklärt. Tragender Grund war eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit über ein öffentlich einsehbares Social-Media-Profil, auf dem die Klägerin Leistungen anbot, die dem Beratungsangebot ihrer Arbeitgeberin entsprachen.

Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis

Verfahrensrechtlich stellte die 22. Kammer klar, dass eine Entscheidung nach Lage der Akten im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann möglich sein kann, wenn die Parteien zuvor nur im Rahmen der Güteverhandlung mündlich verhandelt haben.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Verfahrensausgang: Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 30. Juli 2025.
  • Kündigungsgrund: Öffentliches Angebot eigener Serviceleistungen über ein Social-Media-Profil wertete das Gericht als unerlaubte Konkurrenztätigkeit.
  • Keine Abmahnung: Angesichts der herausgehobenen Stellung als Geschäftsführerin und der Offensichtlichkeit des Wettbewerbsbezugs war eine Abmahnung entbehrlich.
  • Aktenlage nach Gütetermin: Eine Entscheidung nach Lage der Akten kann nach Auffassung der Kammer schon dann ergehen, wenn zuvor nur die Güteverhandlung stattgefunden hat.
  • Berufung: Gegen das Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 12 SLa 93/26 eingelegt.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Werbe- und Kommunikationsagentur und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Klägerin war seit dem 1. November 2024 als „Geschäftsführerin“ zu einem Bruttomonatsentgelt von 10.000 Euro zuzüglich weiterer Leistungen beschäftigt. Der schriftliche Vertrag für leitende Angestellte sah eine lange Mindestbindung vor: Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber sollte frühestens zum 30. Oktober 2027 möglich sein.

Social-Media-Profil mit Leistungsangebot

Die Klägerin unterhielt ein Nutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk mit mehr als 2.500 Followern. Auf dem Profil verwies sie auf ihre Tätigkeit für die Beklagte und bot zugleich Serviceleistungen an, unter anderem Social-Media-Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, SEO, Markenberatung, Content-Marketing und Marketingberatung. Das Profil war als Service-Seite ausgestaltet und enthielt ein Kontaktformular sowie die Aufforderung, die Klägerin bei Interesse an Kommunikationsarbeit zu kontaktieren.

Am 28. Juli 2025 erlangte der Vorstand der Beklagten Kenntnis von diesem Profil. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 sprach die Beklagte die fristlose Kündigung aus, hilfsweise zum 31. Juli 2026. Sie warf der Klägerin inakzeptables und illoyales Verhalten vor und stützte sich dabei auf die Angebote und Beiträge auf dem Profil.

Weitere Kündigung und Klageerweiterung

Später hörte die Beklagte die Klägerin zu dem zusätzlichen Vorwurf an, dienstliche E-Mails seien an die private Adresse der Klägerin umgeleitet worden. Nach Zurückweisung des Vorwurfs folgte am 10. November 2025 eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Die Klägerin hatte bereits am 1. August 2025 Kündigungsschutzklage erhoben; die Parteien erörterten das Streitverhältnis am 22. August 2025 in der Güteverhandlung. Nach der zweiten Kündigung erweiterte die Klägerin ihre Klage. Im Termin zur streitigen Verhandlung am 13. Januar 2026 stellte sie keinen Antrag.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts

Die Klage blieb erfolglos. Über den Kernantrag zur Wirksamkeit der ersten fristlosen Kündigung entschied die Kammer nach Lage der Akten. Das Arbeitsverhältnis war danach mit Zugang der Kündigung vom 30. Juli 2025 beendet.

ArbG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2026 – 22 Ca 10849/25

Kernaussage: Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch nach bloßer Güteverhandlung zulässig; eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit über ein öffentlich beworbenes Social-Media-Leistungsangebot kann eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung tragen.

Ein Urteil nach Lage der Akten (§ 251a Abs. 1 und 2 ZPO) ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann zulässig, wenn die Parteien zuvor nur im Rahmen eines Termins zur Güteverhandlung mündlich verhandelt haben. Auch nach einer späteren Klageänderung oder -erweiterung darf eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen, soweit sie sich auf den ursprünglichen Streitgegenstand beschränkt.

Im Einzelfall war die außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses wirksam.

Entscheidung nach Lage der Akten nach Güteverhandlung

Die Klägerin hatte im Kammertermin nicht verhandelt. Die Beklagte beantragte hinsichtlich des Antrags zur ersten Kündigung keine Versäumnisentscheidung, sondern eine Entscheidung nach Aktenlage.

Die Kammer sah die Voraussetzungen des § 331a Satz 2 in Verbindung mit § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO als erfüllt an. Maßgeblich war, dass die Parteien die Wirksamkeit der Kündigung vom 30. Juli 2025 bereits in der Güteverhandlung erörtert hatten.

Dabei folgt die Kammer der Auffassung, dass die mündliche Verhandlung im Arbeitsgerichtsprozess mit der Güteverhandlung beginnt. Ein früherer streitiger Kammertermin sei deshalb nicht erforderlich. Die Entscheidung setzt sich ausdrücklich von der Gegenauffassung ab, die einen bloßen Gütetermin nicht ausreichen lässt.

Klageerweiterung entwertet den ursprünglichen Streitgegenstand nicht

Unschädlich war ferner, dass die Klägerin ihre Klage nach dem Gütetermin erweitert und einzelne Anträge geändert hatte. Die Entscheidung nach Lage der Akten bleibt nach Auffassung des Gerichts für den ursprünglichen Streitgegenstand möglich, solange sich die Parteien dazu bereits mündlich äußern konnten.

Unzulässig wäre sie nur hinsichtlich der später neu rechtshängig gewordenen Ansprüche. Der Antrag zur ersten Kündigung war unverändert geblieben.

Unerlaubte Konkurrenztätigkeit als wichtiger Grund

Materiell stützte die Kammer die fristlose Kündigung auf § 626 Abs. 1 BGB. Eine Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verstößt gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB und ist regelmäßig „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen klassischen Fall der verhaltensbedingten Kündigung.

Das Gericht stellte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab: Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Die Grenze von der zulässigen Vorbereitungshandlung zum unzulässigen Wettbewerb ist jedenfalls überschritten, wenn nach außen werbend Leistungen angeboten werden. Dazu zählt auch eine öffentlich zugängliche Internetseite mit Leistungsangebot. Bloße Wechselabsicht oder interne Vorbereitung reichen dafür in der Regel nicht aus; näher dazu beim Abkehrwillen des Arbeitnehmers.

Öffentliches Leistungsangebot statt bloßer Vorbereitung

Genau das sah die Kammer hier als gegeben an. Die Klägerin hatte auf ihrem öffentlich einsehbaren Profil dazu aufgerufen, ihre Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen entsprachen unstreitig dem Beratungsangebot der Beklagten.

Damit lag keine bloß interne Vorbereitung einer späteren Selbständigkeit vor, sondern eine nach außen gerichtete werbende Tätigkeit.

Abmahnung entbehrlich und Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin

Eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung war nach Auffassung des Gerichts entbehrlich. Als Geschäftsführerin für Kommunikations- und Service-Units musste die Klägerin erkennen, dass die auf eigene Rechnung angebotenen Leistungen unmittelbar das Geschäftsfeld der Beklagten berührten und unter keinen Umständen hingenommen würden.

Auch die abschließende Interessenabwägung fiel zu Lasten der Klägerin aus. Das notwendige Vertrauen in ihre künftige Vertragstreue war dauerhaft zerstört. Gegen sie sprach zudem die erst kurze Beschäftigungsdauer von knapp neun Monaten und ihre herausgehobene Verantwortung. Der nachgeschobene Vorwurf der E-Mail-Umleitung bedurfte keiner Entscheidung mehr.

Zwei-Wochen-Frist gewahrt

Die Beklagte hatte die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Der kündigungsberechtigte Vorstand hatte erst am 28. Juli 2025 Kenntnis vom Profilinhalt erlangt; die Kündigung folgte am 30. Juli 2025.

Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Urteil verbindet eine klare Aussage zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses mit einer praxisrelevanten Klarstellung zum Verfahrensrecht.

Social-Media-Profile können kündigungsrelevant sein

Wer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auf einem öffentlich einsehbaren Profil Leistungen anbietet, die dem Geschäftsfeld des Arbeitgebers entsprechen, riskiert den Vorwurf unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Das gilt auch dann, wenn das Profil zugleich auf die aktuelle Tätigkeit für den Arbeitgeber verweist.

Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbständigkeit sind nicht von vornherein unzulässig. Nach außen wirkende Werbung und die Aufforderung zur Kontaktaufnahme überschreiten diese Grenze aber regelmäßig. Gerade in Führungspositionen legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an.

Abmahnung ist kein Automatismus

Bei offensichtlichen und schweren Wettbewerbsverstößen kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer erkennen musste, dass der Arbeitgeber solches Verhalten unter keinen Umständen dulden würde. Ausführlicher zum gesetzlichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverbot: Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag.

Verfahrensrecht: Aktenlage nach Güteverhandlung

Für die Prozesspraxis ist der zweite Schwerpunkt bedeutsam. Wer im Kammertermin nicht erscheint oder nicht verhandelt, muss damit rechnen, dass das Gericht über den bereits in der Güteverhandlung erörterten Streitgegenstand nach Lage der Akten entscheidet.

Eine spätere Klageerweiterung schützt den ursprünglichen Antrag nicht vor einer solchen Entscheidung. Für neu hinzugekommene Anträge bleibt hingegen der Weg über ein Versäumnisurteil offen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin berate und vertrete ich Mandanten bei fristlosen Kündigungen, bei Streit über Konkurrenzverbote und in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b möglich. Von dort aus ist die Kanzlei auch aus Prenzlauer Berg, Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar. Einen Überblick über meine regionale Tätigkeit gibt die Seite Arbeitsrecht in Berlin.

Die Urteilsdaten im Überblick

Gericht und Aktenzeichen

Entschieden hat das Arbeitsgericht Berlin, 22. Kammer, am 27. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen 22 Ca 10849/25. Die ECLI lautet ECLI:DE:ARBGBE:2026:0127.22CA10849.25.00. Gegen das Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 12 SLa 93/26 eingelegt; das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

Angewandte Rechtsnormen

Die Kammer stützte sich insbesondere auf § 626 Abs. 1 BGB (wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung), § 626 Abs. 2 BGB (Kündigungserklärungsfrist), § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht) sowie verfahrensrechtlich auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 495, 331a, 251a ZPO. Für den Urlaubsabgeltungsantrag erging ein Versäumnisurteil nach § 330 ZPO.

Der Tenor

Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Beschwerdewert wurde auf 49.971,30 Euro festgesetzt.

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