Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise abgeändert. Im Kern blieb es dabei, dass eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag und eine Entschädigung zu zahlen war. Allerdings wurde die Höhe der zugesprochenen Beträge reduziert.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 Sa 933/19
Kernaussage: Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus, der sich nicht anders ausgleichen lässt; maßgeblich ist nicht die einzelne Maßnahme, sondern die Gesamtwirkung wiederholter Ausgrenzungshandlungen über einen längeren Zeitraum – bei objektiver Unzumutbarkeit der Rückkehr kann zugleich eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG gerechtfertigt sein.
Maßgeblich für die Entschädigung war nicht jede einzelne Maßnahme für sich, sondern die Gesamtwirkung wiederholter Ausgrenzung über einen längeren Zeitraum – hier reduziert auf 10.000 EUR.
Eine bloße Unhöflichkeit oder ein Führungsfehler genügt nicht; erforderlich ist ein schwerwiegender Eingriff, den erst die Gesamtwürdigung aller Umstände (Intensität, Anlass, Motivation, Verschuldensgrad) belegen kann.
Wegen der objektiven Unzumutbarkeit der Rückkehr wurde das Arbeitsverhältnis zugleich gegen eine auf 52.800 EUR brutto reduzierte Abfindung aufgelöst.
Entschädigung: 10.000 EUR statt 11.500 EUR
Das Gericht hat den immateriellen Schadensersatz auf 10.000 EUR festgesetzt. Maßgeblich war nicht jede einzelne Maßnahme für sich, sondern die Gesamtwirkung über einen längeren Zeitraum. Nach Auffassung der Kammer entstand dadurch ein konsistentes Bild: Der Klägerin sei wiederholt signalisiert worden, dass sie im Betrieb nicht mehr erwünscht sei.
Maßstab bei Mobbing-Klagen
Der Senat hat den bekannten Prüfungsmaßstab ausdrücklich bestätigt: Bei Ansprüchen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts reicht eine bloße Unhöflichkeit oder ein Führungsfehler nicht aus. Erforderlich ist ein schwerwiegender Eingriff, der sich nicht auf andere Weise ausgleichen lässt. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu sinngemäß, dass nur die Gesamtwürdigung aller Umstände den Ausschlag geben kann, insbesondere Intensität, Anlass, Motivation und Verschuldensgrad.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung
Auch der Auflösungsantrag der Klägerin hatte Erfolg. Das Gericht hielt die Rückkehr in den Betrieb wegen des vorangegangenen Umgangs für objektiv unzumutbar. Deshalb blieb es bei einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, jedoch mit einer verringerten Abfindung.
Abfindung reduziert auf 52.800 EUR
Die Kammer setzte statt 18 nur 16 Bruttomonatsverdienste an und kam damit auf 52.800 EUR brutto. Begründet wurde die Reduzierung damit, dass zwar ein gravierender Fall vorlag, aber nicht der denkbar äußerste Ausnahmefall, der den Höchstrahmen zwingend ausschöpft. Zugleich berücksichtigte das Gericht die lange Betriebszugehörigkeit und das Alter der Arbeitnehmerin.