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Kündigung eines Lehrers wegen SS-Losung als Tätowierung

Urteile zum Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11. Mai 2021 die fristlose Kündigung eines angestellten Lehrers für wirksam erklärt, der sich unter anderem die Losung der ehemaligen Waffen-SS „Meine Ehre heißt Treue“ großflächig auf den Bauch hatte tätowieren lassen. Das Gericht leitete daraus einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht und damit eine fehlende persönliche Eignung für den Lehrerberuf ab; der Kläger hatte seinen Oberkörper zudem mehrfach im schulischen Umfeld gezeigt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung überträgt Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Beamte entwickelt hat, auf angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst. Sie macht deutlich, dass bereits das dauerhafte Tragen bestimmter Symbole auf der eigenen Haut als Bekenntnis zu einer verfassungsfeindlichen Haltung gewertet werden kann – ganz unabhängig davon, ob sich daraus konkrete Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit nachweisen lassen.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Verfassungstreue: Lehrkräfte im öffentlichen Dienst trifft nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L eine Verfassungstreuepflicht, die der eines Beamten nahekommt.
  • Persönliche Eignung: Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die persönliche Eignung für den Lehrerberuf entfallen lassen.
  • SS-Losung: Die Tätowierung „Meine Ehre heißt Treue“ auf dem Bauch stellt einen solchen Verstoß dar.
  • Keine Abmahnung: Wegen des erheblichen Eignungsmangels war eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
  • Dauertatbestand: Die fehlende Eignung verwirklichte sich als Dauertatbestand jeden Tag neu, sodass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt war.
  • Verfahrensausgang: Das beklagte Land hatte mit seiner Berufung Erfolg; die Kündigungsschutzklage wurde insgesamt abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der Kläger, ein diplomierter Lebensmittelchemiker, war seit August 2016 als Quereinsteiger im Schuldienst des beklagten Landes Brandenburg beschäftigt und unterrichtete Chemie, Physik und Mathematik. Auf seinem Oberkörper trug er mehrere Tätowierungen, unter anderem Thors Hammer mit einer Wolfsangel, ein Sonnenrad, eine schwarze Sonne sowie die Schriftzüge „Legion Walhalla“ und „Odin statt Jesus“. Über dem Bauchbereich zog sich in Frakturschrift die Losung „Meine Ehre heißt Treue“ – der historische Wahlspruch der Waffen-SS.

Sportfest und erste Auseinandersetzung

Bei einem Schulsportfest im Juli 2018 zog der Kläger bei großer Hitze sein T-Shirt aus, wodurch Kollegen die Tätowierungen erstmals wahrnahmen. In einer daraufhin verfassten schriftlichen Stellungnahme versicherte er, nie eine rechte Gesinnung gehabt zu haben, und kündigte an, die Tätowierungen künftig zu bedecken. Im Januar 2019 zeigte er sich bei einer Klassenfahrt erneut mit unbedecktem Oberkörper gegenüber einer Kollegin.

Staatsschutzbewertung und erste Kündigung

Der polizeiliche Staatsschutz bewertete die Tätowierungen auf Bitten des Schulamts als eindeutig der rechten bis rechtsextremen Szene zuzuordnen; die SS-Losung lasse auf eine manifestierte rechtsextreme Überzeugung schließen. Wegen der Losung erging zunächst ein Strafbefehl nach § 86a StGB, gegen den der Kläger Einspruch einlegte. Anschließend wurde er erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und im strafrechtlichen Berufungsverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht war das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Eine erste, auf die Erkenntnisse des Staatsschutzes gestützte Kündigung vom Februar 2019 scheiterte in einem gesonderten Verfahren an einer fehlerhaften Personalratsbeteiligung – die Frage der Eignung wurde dort nicht in der Sache entschieden.

Die zweite Kündigung und das erstinstanzliche Urteil

Im November 2019 sprach das beklagte Land eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Das Arbeitsgericht Neuruppin gab der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage zunächst statt. Zwar liege in dem „Vorhalten“ der Tätowierungen grundsätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund, doch überwiege bei der Interessenabwägung das Interesse des Klägers, weil er im Prozess glaubhaft angekündigt habe, die Tätowierungen entfernen zu lassen. Den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung wies das Arbeitsgericht dagegen ab. Gegen das Urteil legten beide Seiten Berufung ein.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg änderte das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des beklagten Landes ab und wies die Klage insgesamt ab.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2021 – 8 Sa 1655/20

Kernaussage: Die tätowierte SS-Losung „Meine Ehre heißt Treue“ begründet einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L und damit die fehlende persönliche Eignung des Klägers als Lehrkraft.

Die 8. Kammer erklärte die fristlose Kündigung eines Lehrers für wirksam, der sich die SS-Losung großflächig auf den Bauch hatte tätowieren lassen. Nach der sogenannten Funktionstheorie trifft Lehrkräfte im öffentlichen Dienst eine der Beamtenpflicht angenäherte Verfassungstreuepflicht. Wer sich ein verfassungsfeindliches Symbol dauerhaft eintätowieren lässt, bekennt sich damit nach Auffassung des Gerichts besonders intensiv zu der damit verbundenen Aussage – unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu tätowierten Beamten. Eine vorherige Abmahnung war wegen der Schwere des Eignungsmangels entbehrlich. Die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB war nicht verstrichen, weil das Gericht die fehlende Eignung als Dauertatbestand einordnete. Die Revision wurde nicht zugelassen; nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung rechtskräftig.

Verfassungstreuepflicht auch für angestellte Lehrkräfte

Nach der sogenannten Funktionstheorie richtet sich das Maß der einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes obliegenden politischen Treuepflicht nach seiner Stellung und seinem Aufgabenkreis. Lehrkräfte müssen sich danach – ähnlich wie Beamte – durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, weil sie den ihnen anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte der Verfassung vermitteln sollen (unter Bezug auf BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09). Diese Pflicht gilt unabhängig vom unterrichteten Fach.

Die Tätowierung als Verfassungstreuepflichtverstoß

Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu tätowierten Beamten (Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17). Danach wird der Körper durch eine Tätowierung bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt; wer sich ein Symbol dauerhaft einstechen lässt, bekennt sich damit besonders intensiv zu der damit verbundenen Aussage. Eine dauerhafte Sichtbarkeit im Alltag ist dafür nicht Voraussetzung – bei einer nur eingeschränkt sichtbaren Betätigung verlangt das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass der Inhalt der Aussage von besonderem Gewicht ist, damit die damit verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit verhältnismäßig bleibt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Oberkörper zudem tatsächlich mehrfach gezeigt, etwa beim Schulsportfest und gegenüber einer Kollegin auf einer Klassenfahrt. Die Losung „Meine Ehre heißt Treue“ erfülle zudem den Straftatbestand des § 86a StGB und trage angesichts ihrer Größe und zentralen Position auf dem Bauch des Klägers die Gesamtaussage der übrigen, für sich genommen mehrdeutigen Symbole. Ein nachträglich über das Wort „heißt“ tätowiertes Kreuz wertete das Gericht nicht als ernsthaften Distanzierungsversuch.

Keine ausreichende Distanzierung erkennbar

Anders als das Arbeitsgericht maß das Landesarbeitsgericht der schriftlichen Erklärung des Klägers aus dem Jahr 2018 keine hinreichende Distanzierung bei: Sie äußerte sich nicht zum Aussagegehalt gerade der SS-Losung. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Kündigungszugangs; eine erst im späteren Prozess angekündigte, aber nicht umgesetzte Entfernung der Tätowierungen könne daran nichts mehr ändern.

Keine Abmahnung erforderlich

Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht angesichts der Schwere des Eignungsmangels für entbehrlich. Der Kläger sei durch die erste Kündigung, das eingeführte Staatsschutzgutachten und die vorangegangenen Gespräche bereits hinreichend darauf hingewiesen worden, wie sein Verhalten bewertet werde.

Kein Verstoß gegen die Zwei-Wochen-Frist

Die fehlende Eignung wertete das Gericht als Dauertatbestand im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB: Da der Kläger die Tätowierung fortlaufend trug, verwirklichte sich der Kündigungsgrund jeden Tag neu. Die zweiwöchige Erklärungsfrist war daher nicht verstrichen, obwohl dem beklagten Land die Tätowierungen bereits seit 2018 bekannt waren.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Entscheidung zeigt, dass der öffentliche Dienst bei Lehrkräften einen strengen Maßstab an die Verfassungstreue anlegt, der über das bloße dienstliche Verhalten hinausreicht. Für Betroffene ist dabei entscheidend, wie glaubhaft und wie frühzeitig eine tatsächliche Distanzierung erfolgt – eine im laufenden Kündigungsschutzprozess bloß angekündigte Entfernung reicht nach dieser Entscheidung nicht aus.

Bedeutung für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst

Öffentliche Arbeitgeber müssen die tatsächlichen Umstände sorgfältig aufklären und dokumentieren. Je nach Sachverhalt kann dabei eine fachkundige behördliche Bewertung Bedeutung gewinnen. Wird der Kündigungsgrund als Dauertatbestand angesehen, kann die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB auch dann noch gewahrt sein, wenn die maßgeblichen Umstände schon länger bekannt waren.

Bedeutung für betroffene Arbeitnehmer

Wer wegen eines vergleichbaren Vorwurfs eine Kündigung erhält, sollte die Dreiwochenfrist zur Kündigungsschutzklage unbedingt wahren und frühzeitig prüfen lassen, ob der Arbeitgeber den Verfassungstreuepflichtverstoß hinreichend konkret dargelegt und den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt hat.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich für Arbeitnehmer, ob eine personenbedingte oder fristlose Kündigung wirksam ist und ob die formalen Voraussetzungen eingehalten wurden. Auch Arbeitgeber im öffentlichen Dienst berate ich bei der Vorbereitung einer rechtssicheren Kündigung.

Die Kanzlei in der Storkower Straße 139 b ist aus Prenzlauer Berg, Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar.

Die Urteilsdaten im Überblick

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 8. September 2021 – 2 AZN 433/21 – verworfen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Gericht und Aktenzeichen

Entschieden hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Kammer, am 11. Mai 2021 unter dem Aktenzeichen 8 Sa 1655/20. Die ECLI lautet ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0511.8SA1655.20.00.

Vorinstanz

Vorgehend hatte das Arbeitsgericht Neuruppin mit Urteil vom 17. November 2020, Az. 2 (3) Ca 967/19, der Kündigungsschutzklage stattgegeben und lediglich den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen.

Angewandte Rechtsnormen

Im Mittelpunkt standen § 626 BGB zur außerordentlichen Kündigung sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L zur Verfassungstreuepflicht der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Das Gericht ordnete die Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG als maßgebliches Beurteilungsmerkmal ein und stützte sich ergänzend auf § 86a StGB zur Strafbarkeit der verwendeten Losung.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes hatte Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der amtliche Volltext ist in der Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.

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