Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg änderte das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des beklagten Landes ab und wies die Klage insgesamt ab.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2021 – 8 Sa 1655/20
Kernaussage: Die tätowierte SS-Losung „Meine Ehre heißt Treue“ begründet einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L und damit die fehlende persönliche Eignung des Klägers als Lehrkraft.
Die 8. Kammer erklärte die fristlose Kündigung eines Lehrers für wirksam, der sich die SS-Losung großflächig auf den Bauch hatte tätowieren lassen. Nach der sogenannten Funktionstheorie trifft Lehrkräfte im öffentlichen Dienst eine der Beamtenpflicht angenäherte Verfassungstreuepflicht. Wer sich ein verfassungsfeindliches Symbol dauerhaft eintätowieren lässt, bekennt sich damit nach Auffassung des Gerichts besonders intensiv zu der damit verbundenen Aussage – unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu tätowierten Beamten. Eine vorherige Abmahnung war wegen der Schwere des Eignungsmangels entbehrlich. Die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB war nicht verstrichen, weil das Gericht die fehlende Eignung als Dauertatbestand einordnete. Die Revision wurde nicht zugelassen; nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung rechtskräftig.
Verfassungstreuepflicht auch für angestellte Lehrkräfte
Nach der sogenannten Funktionstheorie richtet sich das Maß der einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes obliegenden politischen Treuepflicht nach seiner Stellung und seinem Aufgabenkreis. Lehrkräfte müssen sich danach – ähnlich wie Beamte – durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, weil sie den ihnen anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte der Verfassung vermitteln sollen (unter Bezug auf BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09). Diese Pflicht gilt unabhängig vom unterrichteten Fach.
Die Tätowierung als Verfassungstreuepflichtverstoß
Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu tätowierten Beamten (Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17). Danach wird der Körper durch eine Tätowierung bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt; wer sich ein Symbol dauerhaft einstechen lässt, bekennt sich damit besonders intensiv zu der damit verbundenen Aussage. Eine dauerhafte Sichtbarkeit im Alltag ist dafür nicht Voraussetzung – bei einer nur eingeschränkt sichtbaren Betätigung verlangt das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass der Inhalt der Aussage von besonderem Gewicht ist, damit die damit verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit verhältnismäßig bleibt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Oberkörper zudem tatsächlich mehrfach gezeigt, etwa beim Schulsportfest und gegenüber einer Kollegin auf einer Klassenfahrt. Die Losung „Meine Ehre heißt Treue“ erfülle zudem den Straftatbestand des § 86a StGB und trage angesichts ihrer Größe und zentralen Position auf dem Bauch des Klägers die Gesamtaussage der übrigen, für sich genommen mehrdeutigen Symbole. Ein nachträglich über das Wort „heißt“ tätowiertes Kreuz wertete das Gericht nicht als ernsthaften Distanzierungsversuch.
Keine ausreichende Distanzierung erkennbar
Anders als das Arbeitsgericht maß das Landesarbeitsgericht der schriftlichen Erklärung des Klägers aus dem Jahr 2018 keine hinreichende Distanzierung bei: Sie äußerte sich nicht zum Aussagegehalt gerade der SS-Losung. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Kündigungszugangs; eine erst im späteren Prozess angekündigte, aber nicht umgesetzte Entfernung der Tätowierungen könne daran nichts mehr ändern.
Keine Abmahnung erforderlich
Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht angesichts der Schwere des Eignungsmangels für entbehrlich. Der Kläger sei durch die erste Kündigung, das eingeführte Staatsschutzgutachten und die vorangegangenen Gespräche bereits hinreichend darauf hingewiesen worden, wie sein Verhalten bewertet werde.
Kein Verstoß gegen die Zwei-Wochen-Frist
Die fehlende Eignung wertete das Gericht als Dauertatbestand im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB: Da der Kläger die Tätowierung fortlaufend trug, verwirklichte sich der Kündigungsgrund jeden Tag neu. Die zweiwöchige Erklärungsfrist war daher nicht verstrichen, obwohl dem beklagten Land die Tätowierungen bereits seit 2018 bekannt waren.