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Kündigung im Kleinbetrieb wegen Krankheit – LAG Berlin-Brandenburg 2 Sa 1390/20

Urteile zum Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12. März 2021 (Az. 2 Sa 1390/20) die Berufung einer Hörakustikmeisterin zurückgewiesen. Ihr war in einem Kleinbetrieb gekündigt worden. Sie hielt die Kündigung für eine unzulässige Maßregelung wegen ihrer Erkrankung.

Kündigung im Kleinbetrieb

Die Kammer sah dafür keinen Anhalt: Die Kündigung war nach ihren Feststellungen betriebsbedingt, der Betrieb wurde unstreitig geschlossen. Hilfsweise stellte sie klar, dass selbst eine Kündigung wegen Krankheit im Kleinbetrieb keine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB ist.

Vertretung bei Kündigung und Abfindung in Berlin

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich für Arbeitnehmer, wie sich eine Kündigung im Kleinbetrieb oder während einer Krankheit angreifen lässt und welche Fristen laufen. Auch Arbeitgeber berate ich bei der Vorbereitung und dem Ausspruch einer Kündigung.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Verfahrensausgang: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. September 2020 (1 Ca 16095/19) wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Kleinbetrieb: Die Beklagte beschäftigte regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz galt deshalb nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht.
  • Keine Maßregelung: Nach den Feststellungen der Kammer war die Kündigung betriebsbedingt. Sie lag vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, und die Betriebsschließung war unstreitig.
  • Hilfserwägung: Auch eine Kündigung wegen des Arbeitsausfalls infolge einer Krankheit stellt keine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB dar. Dies wird oft übersehen.
  • Kündigungsfrist: Die Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats nach § 622 Abs. 1 BGB war eingehalten, selbst bei einem Zugang erst am 12. Dezember 2019.

Der Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 15. März 2019 bei der Beklagten als Hörakustikmeisterin beschäftigt und erhielt 3.500 Euro brutto im Monat. Die Beklagte betrieb ein Hörgerätegeschäft und beschäftigte regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.

Die Kündigung

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „fristgerecht zum 15.01.2020 aus betriebsbedingten Gründen“. Nach der Darstellung der Klägerin fand sie das Schreiben am 7. Dezember 2019 in ihrem Briefkasten.

In der Zeile „Kündigung erhalten“ stand handschriftlich das Datum 12. Dezember 2019. Eine Unterschrift der Klägerin fehlte.

Streit um die Krankmeldung

Die Klägerin behauptete, sie habe sich am 5. Dezember 2019 krankgemeldet. Die Kündigung sei die unmittelbare Reaktion darauf gewesen. Nach der Überleitungsanzeige ihrer Krankenkasse vom 4. März 2020 war sie dagegen erst ab dem 9. Dezember 2019 und dann durchgehend bis über den 4. März 2020 hinaus arbeitsunfähig.

Die Beklagte bestritt, wegen der Krankheit gekündigt zu haben. Sie habe ihr Hörgerätegeschäft aufgeben müssen. Das war zwischen den Parteien unstreitig.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin

Die Klägerin erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage. Sie beantragte festzustellen, dass die Kündigung vom 6. Dezember 2019 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Außerdem wollte sie festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird.

Zur Begründung machte sie geltend, die Kündigung sei eine Maßregelkündigung nach § 612a BGB und deshalb unwirksam. Außerdem sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden.

Klageabweisung in erster Instanz

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 10. September 2020 (Az. 1 Ca 16095/19) ab. Den allgemeinen Fortbestandsantrag hielt es für unzulässig. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 15. Januar 2020 beendet.

Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liege nicht vor. Dieses werde nicht verletzt, wenn einer Arbeitnehmerin ohne Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz während oder wegen einer Erkrankung gekündigt werde.

Berufung der Klägerin

Gegen das am 5. Oktober 2020 zugestellte Urteil ging am 2. November 2020 die Berufung der Klägerin ein, die sie nach Fristverlängerung am 7. Januar 2021 begründete. Sie wiederholte und vertiefte ihren Vortrag und behauptete nun auch, sie habe die Kündigung erst am 12. Dezember 2019 erhalten. Die Kündigung sei unmittelbar auf ihre Krankmeldung gefolgt, die Frist nicht eingehalten und ein Kündigungsgrund nicht gegeben.

Die Beklagte verteidigte das Urteil. Sie bestritt jeden Zusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin habe sich zudem nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte ihren Betrieb aus betriebsbedingter Notwendigkeit habe schließen müssen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Die 2. Kammer wies die Berufung zurück. Die Kündigung vom 6. Dezember 2019 hat das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 15. Januar 2020 aufgelöst.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2021 – 2 Sa 1390/20

Kernaussage: Eine Kündigung wegen Krankheit in einem Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG ist keine Maßregelung nach § 612a BGB. Im konkreten Fall lag nach Auffassung der Kammer ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung vor.

Die Kammer prüfte nicht am Kündigungsschutzgesetz, weil dieses für den Betrieb der Beklagten nicht galt. Maßstab war allein, ob die Kündigung als Maßregelung nach § 612a BGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig war. Das verneinte sie auf zwei Wegen: nach dem tatsächlichen Ablauf und hilfsweise nach der Rechtslage.

Kein Kündigungsschutzgesetz im Kleinbetrieb

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG findet das Kündigungsschutzgesetz auf Betriebe mit regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmern keine Anwendung. Die Kündigung musste deshalb nicht sozial gerechtfertigt sein. Zu prüfen blieb nur, ob sie wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot nichtig war.

Keine Maßregelung nach dem tatsächlichen Ablauf

Die Kammer ging nach den Schriftsätzen, der Mitteilung der Krankenkasse und der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2021 nicht von einer krankheitsbedingten, sondern von einer betriebsbedingten Kündigung aus. Dann ließ sich eine Maßregelung der Klägerin nicht erkennen.

Kündigung vor der Krankschreibung

Das Kündigungsschreiben datierte vom 6. Dezember 2019. Nach eigener Darlegung der Klägerin fand sie es am 7. Dezember 2019 im Briefkasten. Arbeitsunfähig krankgeschrieben war sie nach der Mitteilung ihrer Krankenkasse erst ab dem 9. Dezember 2019.

Hinzu kam, dass die Beklagte im Kündigungsschreiben auf betriebsbedingte Gründe verwiesen hatte. Unstreitig war außerdem, dass ihr Hörgerätebetrieb geschlossen wurde.

Der Zugang am 12. Dezember

Gegen diese zeitliche Abfolge sprach nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Klägerin in der Berufung einen Zugang erst am 12. Dezember 2019 behauptete. Das nicht unterschriebene Kündigungsschreiben trug zwar dieses handschriftliche Datum, und es blieb offen, von wem es eingetragen wurde. Warum es der Zugang gewesen sein sollte, wenn die Klägerin das Schreiben nach eigenem Vortrag schon am 7. Dezember im Briefkasten fand, erklärte weder sie noch die Beklagte.

Krankmeldung nicht unstreitig

Der Klägervertreter hatte in der mündlichen Verhandlung die Krankmeldung am 5. Dezember 2019 als unstreitig bezeichnet. Das teilte die Kammer nicht. Unstreitig war nur, dass die Klägerin an diesem Tag arbeitsunfähig krank war, was im Widerspruch zur Mitteilung der Krankenkasse stand. Die Beklagte hatte aber ausdrücklich bestritten, wegen der Krankheit gekündigt zu haben.

Auch eine Krankheitskündigung wäre keine Maßregelung

Selbst wenn man entgegen dem Akteninhalt von einer krankheitsbedingten Kündigung ausginge, hätte die Kammer keine Nichtigkeit nach § 134 BGB angenommen. Eine solche Kündigung wäre keine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB.

Bezug auf frühere Entscheidungen

Die Kammer folgte insoweit dem Arbeitsgericht und verwies auf dessen Rechtsprechungshinweise. Außerdem nannte sie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2010 – 25 Sa 1435/10. Diese Entscheidung ist im Beitrag zur Kündigung wegen Diabetes im Kleinbetrieb dargestellt. Hinzu kam das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2020 – 12 Sa 33/20.

Arbeitsausfall wegen Arbeitsunfähigkeit

Nach dieser Rechtsprechung stellt die Kündigung wegen des Arbeitsausfalls infolge einer Arbeitsunfähigkeit keine unzulässige Maßregelung dar. Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB knüpft an die zulässige Ausübung von Rechten an. Eine Erkrankung ist nach der bereits in der Entscheidung 25 Sa 1435/10 vertretenen Linie keine solche Rechtsausübung.

Kündigungsfrist und Kosten

Die Kündigung war auch fristgemäß. Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Frist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Selbst bei einem Zugang erst am 12. Dezember 2019 war die Kündigung zum 15. Januar 2020 rechtzeitig.

Der Arbeitsvertrag wich nicht zugunsten der Klägerin von der gesetzlichen Regelung ab. Er übernahm sie in § 11 Abs. 1. Die Berufung war daher auf Kosten der Klägerin bei unverändertem Streitwert zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Bedeutung für Kündigungen im Kleinbetrieb

Das Urteil betrifft einen Einzelfall, enthält aber eine klare Aussage zum Maßregelungsverbot. Wichtig ist, was es nicht entscheidet: Es sagt nicht, dass jede Kündigung während einer Erkrankung im Kleinbetrieb wirksam ist. Es stellt nur fest, dass die Krankheit als solche keine Rechtsausübung ist, an die das Maßregelungsverbot anknüpft.

Andere Grenzen bleiben bestehen, etwa die Schriftform, der besondere Kündigungsschutz, das Diskriminierungsverbot und die Pflicht zu einem Mindestmaß an Rücksichtnahme. Welche Mindestgrenzen im Kleinbetrieb gelten, erkläre ich im Beitrag zur Kündigung im Kleinbetrieb.

Zeitlicher Ablauf entscheidend

Der Fall zeigt, wie viel vom zeitlichen Ablauf abhängt. Wann ist die Kündigung zugegangen, und wann wurde die Krankmeldung abgegeben? Beides lässt sich oft nur belegen, wenn Einwurf, Übergabe und Krankschreibung zeitnah dokumentiert wurden. Weicht der spätere Vortrag von den vorliegenden Unterlagen ab, wirft das Fragen auf, wie die Kammer hier deutlich gemacht hat.

Auch im Kleinbetrieb Klage erheben

Auch im Kleinbetrieb muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dies gilt besonders dann, wenn man eine Kündigung für eine Reaktion auf eine Krankmeldung hält. Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom Einzelfall ab. Die Entscheidung der Kammer zeigt, dass der Vorwurf einer Maßregelung allein nicht ohne Weiteres genügt.

Beratung in Berlin

Meine Kanzlei liegt in der Storkower Straße 139 b und ist besonders aus Prenzlauer Berg, Weißensee, Friedrichshain und Lichtenberg gut erreichbar. Ich berate außerdem Arbeitnehmer aus Pankow, Hohenschönhausen und Berlin-Mitte. Einen Überblick über meine Tätigkeit gibt die Seite Arbeitsrecht in Berlin.

Die Urteilsdaten im Überblick

Gericht und Aktenzeichen

Entschieden hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, am 12. März 2021 unter dem Aktenzeichen 2 Sa 1390/20. Die ECLI lautet ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0312.2SA1390.20.00. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Vorinstanz

Vorgehend hatte das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 10. September 2020, Az. 1 Ca 16095/19, die Klage abgewiesen.

Angewandte Rechtsnormen

Im Kern stützte die Kammer die Entscheidung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 612a BGB in Verbindung mit § 134 BGB sowie § 622 Abs. 1 BGB.

Der Tenor

Die Berufung der Klägerin wurde auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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