Home Berliner urteile Kuendigung einwurfeinschreiben massregelverbot lagb berlin brandenburg

Kündigung nach Einwurfeinschreiben in der Probezeit – LAG Berlin-Brandenburg 5 Sa 893/23

Urteile zum Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 16. Mai 2024 mit der Entscheidung 5 Sa 893/23 einen wichtigen Schwerpunkt der Kündigungspraxis im Probezeitkontext beleuchtet. Im Mittelpunkt stand, ob ein Einwurfeinschreiben in Berlin rechtzeitig zugestellt wurde und ob ein Urlaubsantrag des Arbeitnehmers das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB auslöste.

Der Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 3. Dezember 2021 als Reinigungskraft beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis sollte in der Probezeit enden, die nach sechs Monaten am 2. Juni 2022 auslief. Nach eigenen Angaben hatte er mehrere Urlaubswünsche gestellt. Er gab an, am 3. Juni 2022 am Arbeitsplatz erfahren zu haben, dass ihm die Kündigung ausgesprochen worden sei. Er hatte seinen Briefkasten am 2. Juni 2022 morgens und am Nachmittag geleert und kein Schreiben der Beklagten gefunden.

Streit um den Zugang der Kündigung

Die Arbeitgeberseite legte ein Einwurfeinschreiben vor, das am 1. Juni 2022 in den Versand gegeben worden sein soll. Der Auslieferungsbeleg wurde dem Zeugen B vorgelegt, der erklärte, das Schreiben am 2. Juni 2022 gegen 14:30 Uhr oder wenige Minuten später in den Briefkasten des Klägers eingeworfen zu haben. Der Auslieferungsbeleg trug jedoch eine andere Postleitzahl als die Adresse des Klägers, sodass die Wirksamkeit des Zugangsnachweises strittig blieb.

Maßregelungsbehauptung des Arbeitnehmers

Der Kläger machte geltend, die Kündigung sei eine Sanktion für seine mehrfachen Urlaubsanträge. Sein Vorwurf zielte auf ein Verbot der Benachteiligung nach § 612a BGB. Er verweigerte sich damit der Einschätzung der Beklagten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegend von der bevorstehenden Beendigung der Probezeit und von Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit getragen sei.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Die 5. Kammer des LAG bestätigte im Berufungsrechtszug, dass die Kündigung nicht aus den behaupteten Gründen unwirksam war. Das Gericht sah den Eingang des Kündigungsschreibens am 2. Juni 2022 als erwiesen an. Dabei stellte es auf die postalische Verkehrsanschauung in Berlin ab: Postsendungen, die an diesem Tag in einen Wohnungsbriefkasten eingelegt werden, gelten bis wenigstens 15:30 Uhr als zugestellt.

Zugang per Einwurfeinschreiben

Die Kammer akzeptierte den Auslieferungsbeleg und die Zeugenaussage des Postboten als ausreichende Grundlage für den Zugang. Die abweichende Postleitzahl auf dem Beleg war zwar ein Argument des Klägers, doch die Tatsache, dass das Kündigungsschreiben am 3. Juni 2022 im Briefkasten vorgefunden wurde, stützte die Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung.

Kein Anscheinsbeweis wegen fehlerhafter Postleitzahl

Das Gericht machte deutlich: Ein falscher Vermerk auf dem Auslieferungsbeleg verhindert nicht automatisch den Zugangsnachweis. Es genügte, dass die Beklagte den betreffenden Einwurf nachweisen konnte und der tatsächliche Zugang mit der Zustellung am nächsten Tag übereinstimmte.

Maßregelungsverbot und Probezeit

Bei der Prüfung des § 612a BGB kam das Gericht zu einer wichtigen Grundsatzentscheidung. Zwar kann ein Arbeitnehmer in einem Maßregelungsfall von einer Beweiserleichterung profitieren, wenn die Kündigung eng mit der Ausübung eines Rechts verbunden ist. In diesem Fall lag jedoch ein gleichartiger enger zeitlicher Bezug zu einem anderen Kündigungsanlass vor: dem Ablauf der Probezeit.

Kein überwiegendes Kündigungsmotiv

Nach Ansicht des LAG konnte der Kläger nicht nachweisen, dass der Urlaubswunsch das entscheidende Motiv für die Kündigung gewesen sei. Vielmehr sei der Ablauf der Probezeit und die dokumentierten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit ein ebenso naheliegender Kündigungsgrund gewesen. Deshalb war das Maßregelungsverbot nicht erfüllt.

Ergebnis im Berufungsverfahren

Das LAG wies die Berufung in den meisten Punkten zurück, änderte das erstinstanzliche Urteil jedoch insoweit, dass der Kläger Anspruch auf eine Lohnabrechnung für Juni 2022 hatte. Die Beklagte hatte die Vergütung für den Juni gezahlt, ohne die erforderliche Abrechnung zu übergeben. Damit war der Anspruch nach § 108 GewO begründet.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Entscheidung ist für die Kündigungspraxis in Berlin bedeutsam.

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei Kündigungen während oder kurz nach der Probezeit sorgfältig dokumentieren, warum der Vertragsabbruch nicht wegen einer Mitarbeiterforderung erfolgte. Bei Zustellungen per Einwurfeinschreiben ist insbesondere in Berlin die Beachtung der üblichen Postzustellzeiten wichtig.

Vorsicht bei Maßregelungsvorwürfen

Kommt ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsantrag und der Kündigung in engem zeitlichen Zusammenhang, genügt dies nicht automatisch für den Schutz des § 612a BGB. Entscheidend bleibt, ob der Urlaubsantrag das maßgebliche Kündigungsmotiv war oder ob parallel andere Gründe die Entscheidung getragen haben.

Für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer heißt dies: Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Rechteausübung und der Kündigung reicht nicht aus. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer, er kann jedoch von einer Anscheinsbeweisregelung profitieren, wenn keine weitere plausiblere Kündigungsursache vorliegt. Wer eine Probezeitkündigung für unwirksam hält, sollte die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG im Blick behalten und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Berlin frühzeitig prüfen lassen.

Bei Fragen zur Wirksamkeit einer Probezeitkündigung oder zum Zugang per Einwurfeinschreiben unterstützt Sie die Kanzlei für Arbeitsrecht in Berlin.

Die Urteilsdaten im Überblick

Gericht und Aktenzeichen

Die Entscheidung erging am 16. Mai 2024 durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Kammer, unter dem Aktenzeichen 5 Sa 893/23. Die ECLI-Nummer lautet ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0516.5SA893.23.00. Das Urteil ist rechtskräftig.

Vorinstanz

Vorgehend hatte das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 11. Mai 2023, Az. 42 Ca 5964/22, den Anspruch auf Lohnabrechnung und die Wirksamkeit der Kündigung geprüft.

Angewandte Rechtsnormen

Die Entscheidung stützte sich insbesondere auf § 612a BGB, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 130 BGB, § 622 Abs. 3 BGB und § 108 GewO.

Tenor

Das LAG wies die Berufung des Klägers im Kern ab. Die Berufung war jedoch insoweit begründet, als die Beklagte dem Kläger die Lohnabrechnung für Juni 2022 nachreichen musste. Die Revision wurde nicht zugelassen.

📞 Jetzt anrufen ✉️ Kontakt