Kündigung nach Einwurfeinschreiben in der Probezeit – LAG Berlin-Brandenburg 5 Sa 893/23

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 16. Mai 2024 mit der Entscheidung 5 Sa 893/23 einen wichtigen Schwerpunkt der Kündigungspraxis im Probezeitkontext beleuchtet. Im Mittelpunkt stand, ob ein Einwurfeinschreiben in Berlin rechtzeitig zugestellt wurde und ob ein Urlaubsantrag des Arbeitnehmers das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB auslöste.
Der Sachverhalt
Der Kläger war seit dem 3. Dezember 2021 als Reinigungskraft beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis sollte in der Probezeit enden, die nach sechs Monaten am 2. Juni 2022 auslief. Nach eigenen Angaben hatte er mehrere Urlaubswünsche gestellt. Er gab an, am 3. Juni 2022 am Arbeitsplatz erfahren zu haben, dass ihm die Kündigung ausgesprochen worden sei. Er hatte seinen Briefkasten am 2. Juni 2022 morgens und am Nachmittag geleert und kein Schreiben der Beklagten gefunden.
Streit um den Zugang der Kündigung
Die Arbeitgeberseite legte ein Einwurfeinschreiben vor, das am 1. Juni 2022 in den Versand gegeben worden sein soll. Der Auslieferungsbeleg wurde dem Zeugen B vorgelegt, der erklärte, das Schreiben am 2. Juni 2022 gegen 14:30 Uhr oder wenige Minuten später in den Briefkasten des Klägers eingeworfen zu haben. Der Auslieferungsbeleg trug jedoch eine andere Postleitzahl als die Adresse des Klägers, sodass die Wirksamkeit des Zugangsnachweises strittig blieb.
Maßregelungsbehauptung des Arbeitnehmers
Der Kläger machte geltend, die Kündigung sei eine Sanktion für seine mehrfachen Urlaubsanträge. Sein Vorwurf zielte auf ein Verbot der Benachteiligung nach § 612a BGB. Er verweigerte sich damit der Einschätzung der Beklagten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegend von der bevorstehenden Beendigung der Probezeit und von Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit getragen sei.