Der Kläger, geboren 1974, war seit dem 1. März 2019 bei der Beklagten als Servicehilfskraft beschäftigt. Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen. Vereinbart waren unter anderem die Tarifverträge BAP/DGB, eine Vergütung von 9,49 EUR je Stunde und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden.
Einsatz am 12. Januar 2020
Am 12. Januar 2020 war der Kläger als Reinigungskraft in einem Restaurant eingesetzt. Die dokumentierte Arbeitszeit ging von 0:00 Uhr bis 8:30 Uhr. Unstreitig beendete er die Arbeit spätestens um 7:00 Uhr, trug im Stundenzettel aber die längere Zeit ein.
Herr B, der mit der Qualitätssicherung beauftragt war, stellte dies bei einer Kontrolle fest, fotografierte den Stundenzettel und fertigte im Nachgang einen Bericht. Diesen Bericht hat die Beklagte im Prozess trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Sie berief sich darauf, er enthalte datenschutzrelevante Angaben zu anderen Beschäftigten und zum Kunden.
Kündigung und Prozessstoff
Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 machte die Gewerkschaft des Klägers Vergütungsansprüche geltend. Am 2. März 2020 sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung aus.
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam. Er sah darin eine Reaktion auf die Geltendmachung seiner Lohnansprüche. Nach seinem Vortrag habe Herr B ihn am 1. März 2020 angerufen und mitgeteilt, er werde die Kündigung erhalten, wenn er die Ansprüche weiter verfolge. Zwei Kollegen, die am 12. Januar 2020 ebenfalls vor dem dokumentierten Ende gegangen seien, seien nicht gekündigt worden.
Vortrag der Beklagten zur Kenntniserlangung
Nach dem streitigen Vortrag der Beklagten legte Herr B den Bericht während des Urlaubs der zuständigen Mitarbeiterin Frau C auf deren Schreibtisch, allerdings nicht in den „Posteingang“, sondern in die „Ablage“. Dieses Fach werde nur unregelmäßig geleert und danach eigentlich geschreddert.
Frau C habe den Bericht erst Ende Februar 2020 zufällig gefunden. Danach habe sie den Sachverhalt mit dem Geschäftsführer besprochen. Dieser habe entschieden, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.