Die rechtlich weiterführende Aussage des Urteils betrifft die Vertragsverlängerung nach Schwangerschaft und eigener Elternzeit. Nach Auffassung der Kammer können sowohl das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts als auch das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB durch eine Befristungsabrede verletzt werden.
Befristeter statt unbefristeter Vertrag
Eine weniger günstige Behandlung kann darin liegen, dass der Arbeitgeber einer Person lediglich einen befristeten Vertrag anbietet, während eine vergleichbare Person einen unbefristeten Vertrag erhält. Verstößt gerade die Befristungsvereinbarung gegen § 7 Abs. 2 AGG oder gegen §§ 612a, 134 BGB, kann die vereinbarte Befristung unwirksam sein.
Dem steht § 15 Abs. 6 AGG nicht entgegen. Diese Vorschrift begründet bei einer Diskriminierung grundsätzlich keinen Anspruch darauf, erstmals eingestellt oder befördert zu werden. Das Gericht unterschied davon die Situation, in der der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin bereits aus eigener Entscheidung weiterbeschäftigt, aber nur einen befristeten statt eines unbefristeten Vertrag anbietet.
Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt
Für eine Benachteiligung muss eine vergleichbare Person günstiger behandelt worden sein. Zudem muss die unterschiedliche Behandlung gerade beim Abschluss der angegriffenen Befristungsabrede feststellbar sein.
Der Vortrag der Klägerin genügte dafür nicht. Ihre Angabe, andere Personen aus der Einstellungsgruppe seien inzwischen unbefristet beschäftigt oder verbeamtet worden, bezog sich auf den Zeitpunkt der späteren Klage. Daraus ergab sich nicht, dass diese günstigere Behandlung bereits beim Vertragsschluss im März 2019 vorlag.
Auch die behauptete ablehnende Haltung eines früheren Abteilungsleiters gegenüber der Elternzeit blieb nach Auffassung der Kammer zu unbestimmt. Veränderungen einer späteren Bewährungsbeurteilung betrafen ebenfalls nicht den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Sachlicher Gegengrund des Arbeitgebers
Hinzu kam die schon im August 2018 festgestellte fehlende Bewährung. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Ministeriums waren Beschäftigte mit einem entsprechenden Beurteilungsergebnis auch in der Vergangenheit nicht unbefristet übernommen worden. Dies entkräftete die von der Klägerin angeführten Indizien zusätzlich.
Das Gericht stellte damit nicht fest, dass eine Befristung nach Elternzeit generell unbedenklich ist. Es verneinte nur im entschiedenen Einzelfall den erforderlichen Nachweis, dass die Befristung wegen der Schwangerschaft oder der Inanspruchnahme von Elternzeit vereinbart worden war.